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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Ist» anzusehen wäre. Aber aus den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, wie es im Entwurf vorliegt, kann ich das nicht folgern. Ueberhaupt muß ich noch darauf aufmerksam machen, daß der Herr Regierungscommissar jetzt nur solche Falle in seiner Rede im Auge gehabt und cirirt hat, in denen es sich um Entscheidung eines Rechts streites handelt; da wird es freilich nicht so leicht sein, dem richterlichen Beamten eine vulpg Ist» nachzuweisen. Aber §. 1537 handelt auch von allen öffentlichen Verwaltungs beamten, handelt z. B. von allen Staatseisenbahnbeamten rc. und gerade in Bezug auf solche Personen ist der Grund satz ein höchst bedenklicher. Wenn freilich Jedem, der seinen Instructionen zuwiderhandelt, culpa lata beigemessen werden darf, dann würden sich in den meisten Fällen meine Be denken erledigen. Staatsminister vr. v. Behr: Ich glaube der hohen Kammer zunächst den Standpunkt darlegen zu müssen, den das Justizministerium insbesondere diesem Gesetze gegen über einnimmt. Die Bearbeitung des Entwurfes war einer Commission übertragen worden und das Justizministerium hätte sich ohne Unbescheidenheit nicht ermächtigen können, deren Beschlüssen entgegen zu treten, soweit nicht etwa prin- cipielle Bedenken gegen solche Beschlüsse, die es nicht hatte ver treten können, vorhanden. Ich bin also auch weit entfernt, mich in diese Debatte zu mischen und nur vom praktischen Standpunkte aus, erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Wenn ich den geehrten Abg. Ziesler recht verstanden habe, so sagte er, im Privatleben müsse Jeder für eine geringe Vernachlässigung stehen; , der Richter solle aber blos für eine grobe stehen und dies trete mit, dem Rechtsbewußtsein in Widerspruch. Das ist, glaube ich, das, was der geehrte Abgeordnete aussprach. Nach meinem eigenen Gefühle hat er darin vollkommen Recht. Vom praktischen Standpunkte aus muß man aber doch erwägen, daß es für öffentliche Beamte unzählige Fälle giebt, die, wenn sie isolirt aus gehoben und beurtheilt werden, keinen Zweifel über die Verschuldung übrig lassen, ohne daß gleichwohl wirklich eine solche vorhanden ist. Es kann beispielsweise in einem Falle der Beamte unterlassen haben, innerhalb des Zeit raums, wo es dazu an der Zeit war, Dies oder Jenes zu thun. Es stellt sich dies als Verschuldung dar. Der Be amte kann aber vielleicht mit vollem Rechte sagen, ich war in diesem Augenblicke es gar nicht im Stande, ich war nicht von diesem einen Geschäft, sondern zugleich von noch 10 anderen in Anspruch genommen. Wassollund kann dann gegen ihnge- schehen? Darauf, glaube ich, läßt sich die Billigkeit dieser Bestimmung begründen. Es ist also nicht unbedingt noth- wendig, daß in allen den Fällen, wo, sobald man sie isolirt betrachtet, eine grobe Verschuldung sich herauszustellen scheint, eine solche wirklich stattgefunden hat. Ich will da mit nur soviel sagen, daß, wenn die hohe Kammer den Weg fall dieser Paragraphen wirklich beschließen sollte, dann wohl eine Bestimmung des öffentlichen Rechts nachhelfen möchte, die nicht dahin geht, daß der Beamte unbedingt fteigefpro- chen werden solle, sondern nur dahin, daß, wie es jetzt schon dem Staat gegenüber auf Grund einer früheren gesetzlichen Bestimmung der Fall ist, zunächst nicht der Beamte, der gefehlt haben soll, sondern der Fiscus, sei es der Gemeinde oder der Stgatssicus, in Anspruch genommen und Letzterem es überlassen werden müßte, ob er es für angemessen er achtet, den Regreß an den Beamten zu nehmen oder nicht. Damit ist dann dem Beschädigten kein Leid geschehen, im Gegentheil er ist besser daran, als wenn er mit dem ein zelnen Beamten zu thun hätte. Andererseits glaubt man, daß der Fiscus, sei es der Staatssiscus oder der Gemein- desiscus, und deren Vertreter soviel Billigkeit haben werden, keine Regreßklagen gegen die betreffenden Beamten anzustellen, wenn diese sich ausweisen können, daß sie, wenn man ihre Wirksamkeit im Zusammenhänge mit den Um ständen ins Auge faßt, für die Thätigkeit, die von ihnen in Anspruch genommen wurde, im damaligen Augenblick keine Verschuldung treffen kann. Man wird dann darauf zu kommen, tvdrauf in sehr vielen Fällen auch der Staatssis cus bereits zugekommen ist, indem er die Billigkeit ihrer Gründe anerkennt. Beim Staate ist es bereits entschieden, daß ein Beamter zunächst nicht persönlich, sondern nur der Staatssiscus in Anspruch genommen werden kann und die kompetente Behörde dann zu erwägen hat, inwieweit, wenn ihn wirklich ein Vorwurf trifft, man ihn ohne große Härte deshalb persönlich verantwortlich machen kann. Denken sie sich zum Beispiel folgenden thatsächlich vorliegenden Fall: Es befindet sich Jemand in Untersuchung; er wünscht gegen Hanvgelöbnkß entlassen zu werden. Die Sache ist allerdings zweifelhaft; denn sein Ruf ist nicht gerade der günstigste; demungeachtet glaubt der Richter im vorlie genden Falle nachgeben und den Mann entlassen zu kön nen. Derselbe Mann verübt nun neue schwere Verbrechen; er bringt dadurch andere Leute in Schaden und Nachtheil. Würden diese wohl, wie es geschehen, sagen können: wäre der Richter vorsichtiger gewesen, hätte er seine Pflicht ge- than und dieses gemeingefährliche Subject in Haft behal ten, so wäre dies nicht geschehen? Es ist möglich, daß den Richter ein Vorwurf trifft; es wird aber sehr schwer sein, seine unbedingte Haftpflicht im Allgemeinen auszusprechen und es scheint vielmehr in der Billigkeit zu liegen, daß Der jenige, welcher den Richter zu vertreten hat, zunächst er wägt, ob wirklich eine grobe Verschuldung vorliegt, wäh rend auf der andern Seite nicht ganz zu verkennen ist, daß der Herr Abg. Ziesler darin Recht hat. Es muß dem Be schädigten sein Recht gewährt werden, sei eö von dem Einen oder von dem Anderen, sei es von dem, der den Beamten zu vertreten hat, oder von dem Beamten selbst. Würde daher die getroffene Bestimmung hier ausfallen, so glaube ich, daß man in anderer Weise nachhelfen müßte. Präsident Haberkorn: Wünscht noch Jemand das
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