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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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ständische Schrift über die Petition der Stadtgemeinden Oschatz, Wurzen und Meißen, Erhöhung der Vergütung für Militärleistungen betreffend*) vortragen zu dürfen. (Dies geschieht.) Präsident Haberkvrnr. Wird auch- diese ständische Schrift nach Form und Inhalt genehmigt? — Ebenfalls genehmigt. Nun gehen wir in unserem Berichte, den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches betreffend, wei ter. Wir sind zu Seite 784 des Berichts gelangt und der Herr Referent wird das Weitere vortragen. Referent v. Erie gern: Der Bericht sagt: Nach Erledigung der zur speciellen Berathung ausge setzten Punkte hat nun die Deputation der Kammer aus den im allgemeinen Theile des Berichts angegebenen Grün den zu empfehlen: 1. den Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen mit den beschlossenen Abänderungen und Modifikationen, im Uebrigen aber en bloo anzu nehmen. 2. Der Staatsregierung die Schlußredaction des vor liegenden Gesetzentwurfs zu überlassen. Präsident Haberkorn: Wünscht Jemand hierüber zu sprechen? — Herr Staatsminister. Staatsminister vr. v. Behr: Der Ausdruck „Schluß redaction" ist allerdings so allgemein und dehnbar, daß es das Wenigste, was zu seiner Erläuterung geschehen kann, ist, wenn ich selbst ausspreche, wie ich ihn glaube auffassen zu müssen, unbeschadet dann des Rechtes der hohen Kam mer, dieser Auffassung zu. widersprechen. Esu versteht sich zunächst von selbst) daß eine Aenderung specieller Kammer beschlüsse durch diese Redaction nicht eintreten kann. Es sind aber im Laufe der Debatte in dieser und der andern Kammer manche Aeußerungen gefallen, manche Vorschläge zu einer Verbesserung gemacht worden, über die kein be sonderer Beschluß gefaßt ist. Es ist auch möglich, daß von Seiten der Wissenschaft oder sonst noch Aeußerungen er folgen, die mehr oder weniger im Interesse der Sache und von Ersprießlichkeit sein können. Es fragt sich nun, ob die Schlußredaction auch auf solche materielle Punkte mit eingehen könne. Handelt es sich blos um die formelle Wortfaffung, ohne Rücksicht auf das, was materiell darüber gesagt worden ist oder noch gesagt werden könnte, so ist, die Sache ohne große Schwierigkeit; handelt es sich aber, wie ich glaube, darum, auch eine materielle Prüfung, eine Prüfung des bereits dargebotenen oder sich noch darbieten- den Stoffes vorzunehmen, so versteht es sich, daß die Re- S. L.M. I. K. S. 18t3 flg. U. K, S. 3272 flg. gierung nicht absehen könnte von Zuziehung wenigstens einiger Mitglieder der Kommission und nach Befinden auch anderer Personen und ich wiederhole, es würde ihr nur wünschenswerth sein, bei einer solchen Redaction auch stän dische Mitglieder zuziehen zu können. Ich habe das je doch dem Ermessen der' hohen Kammern zu überlassen Md glaube, daß es vielleicht ein Gegenstand ist, über den Man sich beim Vereinigungsverfahren noch zu verständigen ha ben wird. Abg. Cichorius: Ich glaube allerdings, meine Her ren, daß, wie der Herr Justizministcr jetzt bezeichnete, eine Schlußredaction in dem ganz strengen Sinne, wie die Re gierung eine solche bei dtzn gewöhnlichen ständischen Be» rathungsgegenständen ausführt, bei diesem Gesetze unmög lich wird. Es wird sich im einzelnen Falle außerordent lich schwer bestimmen lassen: was ist rrdactionell? was ist materiell? und ich glaube, es wird nicht im Sinne der Kam mer liegen, einer materiellen Verbesserung, die man vielleicht unterlassen wollte, wenn man die Grenze hier scharf ziehen würde, entgegenzutreten, blos weil dies über den gewöhn lichen Begriff der Schlußredaction hinausgeht. Ich be trachte hier den Vorbehalt der Schlußredaction als ein Ver trauensvotum gegen die Regierung und Hegen die Commis sion, indem ich der Meinung bin, daß diese Redaction im Sinne, ganz genau im Sinne des Entwurfs vor sich gehen werde. Ich glaube aber, daß die Kammer es nur dankbar anerkennen kann, wenn die hohe Slaatsregierung bei dieser außergewöhnlichen Lage eine ständische Mitwirkung bei dieser Schlußredaction in Aussicht stellt. Präsident Haberkorn: Wir können nunmehr, wenn der Herr Referent nicht noch Etwas ... Referent v. Cri.egern: In dieser Beziehung habe ich, ganz einverstanden sonst mit dem geehrten Vorredner, nur noch Folgendes beizufügen. Nach meiner unmaßgeblichen Ansicht würde der Ausdruck „Schlußredaction" in etwas weiterem Sinne zu fassen sein und namentlich würde hier bei die Frage zu erwägen sein, ob nicht vielleicht, nament lich aus dem allgemeinen Thcile einer oder der andere Pa ragraph als nicht ganz unumgänglich nothwendig und als selbstverständlich ausgeschieden werden könne. Neue Be stimmungen würden meines Erachtens von dieser Schluß redaction um so mehr ausgeschlossen sein, als dadurch hie Annahme des Gesetzbuches von Seiten der auswärtigen deutschen Staaten erschwert werden würde. Was nun die Andeutung des Herrn Staatsministers wegen der Zuziehung von Mitgliedern der Ständeversammlung zur Schlußre daction anlangt, so hat die Deputation diese Frage sehr umständlich erwogen; hat aber nicht Gründe gefunden^ eine Bedingung in der Hinsicht aufzustellen. Nach meinem Erachten hat übrigens das Ministerium völlig freie Hand in der Beziehung, in welcher M.-ste die Schlußredaction
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