Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
HeimathbekechtiguNtz bön Bürgern und Nichtbürgern, so wie zrvis^en der Heiniathberechtigung öon gewerbtreiben- den und Nicht gewerblreibendtn Angehörigen der Landge meinden besteht; eine Rechtsungleichheit, die auch nach der Gesetzvorlage und nach den von dieser Kammer gefaßten Beschlüssen fortdauern würde. Es mag allerdings hart erscheinen, meine Herren, wenn Jemand nach einem noch so langen Verweilen in einer Ortsgemeinde, nach einer noch so langen Zeit, während welcher er seinen Wohnsitz in der Gemeinde hatte und ihr angehörte, schlüßlich doch, wenn er vielleicht ohne seine Schuld verarmt, an den Ort seiner Geburt zurückgewiesen werden kann. Es mag dies, sage ich, hart erscheinen, hart gegen den Auszuweisenden, wie gegen die Gemeinde seines Geburtsortes, der er vielleicht ^niemals ein Opfer gebracht hat; aber diese Härte wird eine noch viel verletzendere, wenn sie nur gegen eine einzelne Classe von Gemeindeangehörigen geübt wird und wenn sie insbesondere nur gegen die in der Regel mittelloseren blassen erfolgt. Dieser Grund hauptsächlich bestimmt mich, den Vorschlägen der Deputation beizutreten. Abg. Fahnäuer: Meine Herren, ich muß erklären, daß ich der Deputation gegenüber auf dem ganz entgegen gesetzten Standpunkt stehe. Aus dem vorliegenden ander- iveiten Berichte geht hervor, daß unsere Deputation von ihrem mehrfach berechtigten Bedenken dennoch, um das Ge- werbegesetz nicht in Frage zu stellen, zurückgegangen und bett Ansichten der Ersten Kammer beigetreten ist. Ich kann diesweder billig, noch gerecht finden und vermisse die sonst so sorgsam prüfende/alle einschlagenden Verhältnisse genau erwägende Maxime der Deputation. Wenn die Kammer sich bewogen fühlen solltet dell Anschauungen unserer De putation beizutreten, dann würde man den ländlichen Ge meinden und den kleinen Städten eine unübersehbare Last aufbürden. Obgleich ich nun glaube, daß, da die Ansicht der Deputation mit der der Ersten Kammer ganz conform ist, j^des Wort von meiner Seite verloren sein dürfte, so halte ich es doch für Pflicht, der Kammer meine Bedenken zu eröffnen, sie auf diese meine Anschauungen aufmerksam zu machen und vor einem, dergleichen Beschlüsse zu warnen. Ich will gern zugeben, daß die von dem Abg. v. Zehmen in der Ersten Kammer aufgestellte Ansicht, daß eine fünf jährige Besitzzeit mit Wohnhaus nur die Heimathsangehö- rigkeit bedingen sollen, für den ersten Augenblick eine sehr ansprechende ist, indem sie scheinbar den einfachsten und kürzesten Weg bezeichnet, Gleichheit zwischen Stadt und Land herzustellen. Wirft man aber einen Blick auf die statistischen Unterlagen, so geht daraus hervor, daß das De putationsgutachten bezüglich dieser Voraussetzung auf ganz falschen Gründen beruht. Meine Herren, wenn die Ver hältnisse zwischen Wohnungen und Haushaltungen in Stadt und Dorf ganz gleich wären, so würde die Ansicht des Abg. v. Zchmett üNd seine Voraussetzung eine richtige sein. Dies ist aber der Fall nicht. Die Unterlage vom Jahre 1856, welche manMer als maßgebend annehmen kann, liefert hin sichtlich der Wohnungen und Haushaltungen das Ergebniß daß in den Städten 55,370 Wohnungen mit 160,196 Haushaltungen zu finden waren; auf den Dörfern aber dagegen in 174,874 Wohnungen nur 270,619 Haushaltun gen. Es ergiebt sich hieraus, daß in den Städten auf 1 Wohnung 3 Familien und auf dem Lande dagegen auf 1 Wohnung IS Familien kommen. Geht man nun näher auf die Unterlage ein, so finden sich die Unterschiede in noch grellerer Weise, indem im Dresdener Regierungsbezirk 4, im Leipziger 3, im Zwickauer 2S, im Bautzener 2 Fa milien auf 1 Wohnung kommen. Auf den Dörfern dagegen kommen im Dresdener nur iS, im Leipziger 1H, im Zwickauer iS, im Budissiner iS Familien auf ein Haus. Geht man noch weiter und nimmt man größere Städte an, wie Leip zig und Dresden, so ergiebt sich, daß auf 1 Wohnung 6 Familien, in Chemnitz auf ein Haus 5 Familien kommen. Nun, meine Herren, diese Zahlen beweisen unwiderlegbar, daß, wenn man nur einigermaßen gerecht sein will, Ansässig keit nie allein die Bedingung zur Heimathsangehörigkeit ab geben kann, sondern hierbei auch die Unangeseffenen in Frage kommen müssen. Meiner Ansicht nach würde daher eine Gleichstellung zwischen Stadt und Land nur dadurch herbeigeführt, wenn man die Heimathberechtigung des Bür gerwerdens fortbcstehen ließe, dagegen auf dem Lande ein Gemeindebürgerrecht schaffte. Wollte man aber noch einen Schritt weiter gehen, so würde man zu der Ansicht der Deputation gelangen, daß ein zehnjähriger Aufenthalt dieses Recht begründete. Ich glaube nun zwar nicht, daß meine Worte der Kammer eine andere Ueberzeugung beibringen werden, sondern daß sie vielmehr den Ansichten der Depu tation beipflichten werde; erlaube mir aber doch, noch durch ein Beispiel die Wahrheit meiner Ansicht zu beweisen. Dresden halte im Jahre 1856 circa 3800 Wohnungen mit 25,200 Haushaltungen; cs würden danach circa nach 5 Jahren heimathsangehörig 21,400; indeß nimmt man auch nun an, daß davon die Hälfte Schutzverwandte seien, so bleiben immer noch 10,700 übrig; nimmt man ferner an, daß davon die Hälfte durch Geburt bereits heimathsangehö- rig, so bleiben 5,350 Haushaltungen oder 10,000 Personen übrig, welche das platte Land und die kleinern Städte für Dresden übertragen müßten, in Leipzig ein gleiches, in Chem nitz ein ähnliches Verhältniß. Wie weit dies gerechtfertigt, diese Frage, glaube ich, ist keine müssige und wohl der sorg fältigen Erwägung der Kammer werth. Man wird mir zwar sagen, daß, wenn man auch heute diesen Beschluß fasse, man ja später eine Abänderung daran vornehmen könnte. Darauf muß ich aber erwidern, daß mir es am allerbedenklichsten erscheint, öfters an den Principien des Heimathgesetzes zu rütteln, indem man die Stabilität, wie sie jetzt vorhanden ist, vernichtet und ein Chaos in die Verhältnisse hcreinbringt, welches gar nicht zu rechtfertigen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder