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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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offene Frage sei, ob man es denn als eine glückliche Einrich tung zu betrachten habe, daß die Bundesversammlung sich überhaupt in der Lage befindet, in die Verfassungsangele genheiten der einzelnen Staaten einzutreten und eine Ent scheidung darüber abzugeben. Die sächsische Regierung hat nicht erst heute, sondern schon seit tangerer Zeit entschieden zu der Ansicht sich bekannt, daß es wünschenswerth sei, die Bundesversammlung einer sie und die einzelnen Negie rungen vielfach blosstellendcn Lage zu entziehen; sie hat das einzige wirksame Mittel hierzu in der Errichtung eines stan- digen Bundesgerichts erkannt. Auf den Dresdner Cvn- ferenzen wurde sächsischer Seits ein Entwurf vorgelegt, wel cher die Competenz des.Bundesgerichtes auch auf die Ent- scheidüng von Berfassungsstreitigkeiten ausdehnte. Es ist dieser Entwurf nach Frankfurt übergesiedclt worden. Die sächsische Regierung hat Gelegenheit genommen, an dessen Wiederaufnahme zu erinnern. Noch im Jahre 1856 war ich in dem Falle, eine Aufzeichnung an eine größere An zahl deutscher Negierungen abzusenden, worin auch dieser Frage Erwähnung geschah und im nächsten Jahre darauf fand sich die badische Regierung veranlaßt, den Entwurf der Errichtung eines Bundesgerichts, welcher eine Umar beitung des Dresdner Entwurfs war, in Umlauf zu setzen und die Frage ebenfalls in Anregung zu bringen. Erlauben Sie mir, meine Herren, daß ich Ihnen eine Stelle aus einer Mitthcilung vorlese, welche ich im Jahre 1857 aus Anlaß dieser badischen Mittheilung ebenfalls an eine Anzahl deut-, scher Regierungen ergehen ließ. Sie werden hoffentlich daraus ersehen, daß, wenn ich heute von einem Buydes- gerichte spreche, dies nicht ein Auskunssmittel ist, um der hessischen Frage eine Diversion zu machen, sondern daß die Regierung sich auch schon zu anderer Zeit ernstlich mit dieser Frage beschäftigt hat. Ich schrieb damals Folgendes: „Dem Unterzeichneten ist nicht unbekannt, daß die von ihm fcstgehaltene Ansicht von der Nützlichkeit und Nothwen- digkeit eines ständigen Bundesgerichts nicht überall getheilt, sondern daß von mehrern Seiten und an sehr maaßgeben- der Stelle die deshalb angeregte Frage zur Zeit noch über haupt und unbedingt verneint wird. Es gilt dies nament lich in Bezug auf die demselben hinsichtlich der-Verfassungs streitigkeiten beizulegende Competenz, wobei insbesondere der Gesichtspunkt vorzuwalten scheint, daß eine solche Einrich tung mit dem Souveräm'tätsprincip und dem Character des Bundes, als eines völkerrechtlichen Vereins unabhängi ger Fürsten und Staaten, unverträglich sein würde. Es möchte indessen gegen diese Auffassung der Einwand nicht ohne Begründung sein, daß die einzelnen Bundesglieder dadurch ihrer Souveränität Nichts vergeben können, wenn sie durch freiwilliges Uebereinkommen die verfassungsmäßi gen Einrichtungen unter eine gemeinsame Garantie stellen und zu deren Aufrechterhaltung ein gemeinsames Organ der Rechtsprechung bestellen wollen.. Bei den gegenwärtig schon bestehenden Verhältnissen können die Staatsbehörden, infolge von Verwaltungsmaaßregeln, bei den Gerichten ver klagt und verurtheilt werden und es wird hierin ebenso wenig eine Herabwürdigung der landesherrlichen Autorität erblickt, als man darin eine ernste Gefahr erkennt, baß der durch mehrere Verfassungen für deren Gewähr eingesetzte Staatsgerichtshof einmal zu einer Entscheidung berufen sein könnte. Sollte nun diese Unterordnung unter Gerichtshöfe des eignen Landes nur deshalb zulässiger sein, weil diese Gerichte vom Landesherrn allein ernannt werden, da sie doch vollkommen unabhängige sind, wobei noch zu gedenken, daß der Staatsgerichtshof, wie beispielsweise in Sachsen, zum Theil von den Kammern ernannt wird? Sollte das Berhaltniß, einem Bundesgerichte gegenüber, welches auf collectiver Ernennung der Regierungen beruhen würde/» ein so wesentlich verschiedenes und würde die gemeinsame An erkennung der Entscheidung desselben nicht vielmehr geeignet sein, bei weitem mehr auch den Schein einer Demüthigung von den Regierungen fern zu halten? Die Ueberzeugung, daß auf dem bezeichneten Wege am ehesten zu einer Besserung unsrer politischen Zustande zu gelangen sei, läßt den Unterzeichneten das von der großher-- zvglich badischen Regierung unlängst mitgetheilte Promemo- ria, wegen Einsetzung eines Bundesgerichts, als einen sehr erfreulichen und schätzbaren Beitrag zu dem weitern Aus bau der Bundesverhältnisse begrüßen*). Derselbe hat sich daher auch besonders gern und umsomehr der Aufgabe un terzogen, in der dem gegenwärtigen Aufsatze unter 8 ange fügten Beilage jenes Promemoria, im Zusammenhalte mit dem Entwürfe der Dresdner Conferenzen, zum Gegenstände einer kurzen Beleuchtung zu machen, als er selbst den letzt gedachten Entwurf, als Vorsitzender der vierten Commission, der Dresdner Confercnz vorzulegen die Ehre hatte. An dieser Stelle darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, daß der badische Vorschlag auf einem obersten Grundsätze be ruht, welcher in seiner Auffassung und in seiner Anwen dung wesentlich von derjenigen Gedankensolge abweicht, die der Unterzeichnete in seiner frühem sowohl, als gegenwär tigen Denkschrift vor Augen hat. Das Promemoria der großherzoglich badischen Regierung stellt nämlich dm' lei tenden Grundsatz voran, daß die Zuständigkeit des Bun- desgerichts durch einen Beschluß der Bundesversammlung begründet und nach vorgängiger vergeblicher Vermittlung der Bundesversammlung, die Entscheidung dem Bundes gericht überwiesen werden soll. Läßt sich nicht verkennen, daß auf diese Weise die Ein setzung eines Bundesgerichts mit weniger Bedenken, als dies außerdem mehrseirs vorausgesetzt wird, verknüpft sein würde, so ist andrerseits sehr zu befürchten, daß das öffent liche Vertrauen in das neue Institut und dessen Ansehen ein sehr geringes sein möchte. Zu diesem Ucbelstande aber treten zwei Besorgnisse weit ernsterer Natur hinzu. Auf der einen Seite nämlich ist mit Sicherheit vorherzusehcn, daß, wenn einmal ein ständiges Bundesgericht in der von der großherzoglich badischen Regierung vorgeschlagenen Weise eingesetzt ist, die öffentliche Stimme und zwar auch diejenige, welche sich in konservativen Kreisen vernehmen läßt, Ansprüche an dessen Wirksamkeit erheben wird, wel chen gegenüber es auf die Länge sehr schwer fallen dürfte, die durch die Verweisungsinstanz der Bundesversammlung gezogene Schranke aufrecht zu erhalten. Von der andern Seite kann es kaum fehlen, daß, während die letzte Denk- '?) An dieser Stelle bemerkte der Herr Minister, daß der Jnhaltder badischen Denkschrift nach der Ucberwcisung an die Bundesversammlung im Jahre 1859 in öffentlichen Blättern erschiene» sei, er daher milder Bezugnahme darauf keine Indiskretion begehe.
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