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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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deutschen Reichsgericht? vertretenden, unparteiischen und Vertrauen erweckenden Bundesstaatsgerichcshofes, welcher nach Artikel 53 der Wiener Schlußacte befugt wäre, nicht allein von S.tändeversammlungen, sondern auch von allen anderen Betheiligten, z. B. von Corporation?« und selbst von.einzelnen Unterthanen, Beschwerden über Aufhebung der Landesverfassung anzunehmen und rechtskräftig darüber zu entscheiden, bei der hohen Bundesversammlung zu dem nach Allerhöchstdero Ermessen für einen gewierigen Erfolg günstigsten Zeitpunkt, Sich kräftigst zu verwenden." Es ist allerdings damals im Landtagsabschied nicht eine feste Aussicht eröffnet worden zur Niedersetzung eines Bundesstaatsgerichtshvfes; allein die Aeußerung des Herrn Ministers, welche dankbar anzuerkennen ist, stellt die Hoff nung dar, daß ein dergleichen, nicht Bundesschiedsgericht, sondern Bundesstaatsgerichtshof niedergesctzt werden solle, welcher über diese Fragen am Ende endgültig ent scheiden und namentlich zusammengesetzt werden sollte nach Analogie unserer Verfassung und der Verfassungen anderer deutschen Staaten, nämlich durch Zusammensetzung aus Mitgliedern, welche von den Regierungen gewählt und aus solchen, die von den Kammern der deutschen Staaten ge wählt werden. Uebergehend auf die Antrags der Depu tation, so habe ich bereits ausgesprochen, daß ich unbedingt und mit Zähigkeit fcsthalten möchte, daß eventualiter zurück gegangen werde auf Herstellung der Verfassung von 1831, qber auch auf der anderen Seite nicht alle übrigen Ver einbarungen ausgeschlossen werden möchten, welche durch Vermittelung des Bundestages oder der Fürsten Deutsch lands getroffen würden. Dieser letzte Wunsch hat meinen Antrag herbeigeführt, einen Antrag, von welchem ich ge hofft habe, daß er freundlich von der Majorität ausgenom men werden würde, wenn auch nicht so freundlich von der Minorität. Wenn einmal die Aussicht festgehalten wird, im Nothfalle zurückzugchen auf die Verfassung von 1831, so wird von der einen Seite wohl nicht verkannt werden, daß, wie nicht zu leugnen ist, ein Zurückgehen auf die Ver fassung von 1831 und die Entscheidung der daran anzu knüpfenden wichtigen Fragen nicht ohne Schwierigkeit wird geschehen können. Man wird besonders, glaube ich, wenn die Aussicht der Möglichkeit festgehalten wird, auf die Ver fassung von 1831 zurückzukommen, auch von der Regie rungsseite die Schwierigkeiten nicht verkennen, welche, wenn kein Resultat erlangt ist, in Aussicht stehen. Ich glaube daher, daß diese Festhaltung auch vielleicht auf die höher ge stellte Seite hinwirken könnte, gegen welche freilich mit Strafbayern nicht verfahren werden kann. Der Bundes tag selbst aber wird sich durch die Meinung der sächsischen Kammern, nicht allein, sondern auch durch den Ausspruch der anderen deutschen Staaten bewogen finden, unseren Anträgen wenigstens ein moralisches Gewicht beizulcgen. Er mag uns ansehen als Vertrauensmänner des deutschen Volkes, die es wohl meinen mit der Erhaltung der Ord nung und Gesetze; er mag sich nicht schämen, auch von n. K. (4. Abonnement.) Vertretern der deutschen Vvlksstämme Warnungen entgegen- z.unehmen und gutgemeinte Ansichten. Der Bundestag hat bekanntlich 1848 ganz andere Vertrauensmänner zur Seite gehabt, als die Vertrauensmänner in der sächsischen Kam mer und die Vertreter der übrigen deutschen Staaten. Ich empfehle Ihnen, meine Herren, dringend die Annahme meines Antrages. Es würde mir leid thun, wenn man dem Anträge der Majorität, wenn er ohne meinen Antrag da stünde, den Vorwurf machen könnte, man habe nur das starre Recht vor Augen gehabt unbekümmert um alle gütlichen Vereinbarungen. In jeder Gerichtsordnung ist ein Termin zur Güte und nicht bloß zum Recht enthalten und so sei es auch in dieser hochwichtigen deutschen Ange legenheit, daß man das Recht festhalte, daß man aber nicht durch das Festhalten des Rechtes ausschließe, durch freie Vereinbarung kürzer zum Ziele zu kommen und vielleicht zu demselben Ziele, als durch das Festhalten am Recht. Abg. Gehe: Bei einer Debatte, wie d!egegenwarlige,wo es sich darum handelt, einem unterdrückten deutschen Volks stamm zu seinem Rechte zu verhelfen, mag ich nicht mein Votum zurückhalten. Ich will mich offen zu meinem Votum bekennen, wiewohl ich ohne staatsrechtliche Studien nur einen geringen Beitrag zu dieser wichtigen Diskussion zu liefern vermag. Mein Votum ist für den Majoritätsantrag und ohne Ab schwächung, indem ich glaube, daß es hohe Zeit ist, nun ohne Verzug den Zustand des Verfassungebruches zu beendigen. Zu dem Gütetermin, von welchem der Vorredner gesprochen, ist nun keine Zeit mehr. Der Gütetermin ist vorüber, auch die letzte Geduld ist erschöpft. Es würde nur eine Brücke sein, die Sache aufs Neue hinaus zu schieben. Auch auf einen Bundesgerichtshof vermöchte ich keine Hoffnung zu setzen. Dieser Gedanke ist ein sehr alter Gedanke, aber er hat sich immer unpraktisch erwiesen. Die Rheinbundacte verrufenen Andenkens kannte ihn und in Wien ist vielfach darüber verhandelt worden; aber welchen Nutzen soll ein Gerichtshof haben, welches Vertrauen soll er finden, wenn keine unparteiische Vollstreckung der Beschlüsse gesichert ist? — Wo ist hierbei der Executor für die Vollstreckung auch unbeliebter Erkenntnisse? — Unnütz erscheint es mir auf ein neues Reichskammergericht Mühe zu verwenden. Wie geschickt auch die Rede des Herrn Staatsministers gewesen, ich muß mich gegen sie wenden, weil diese geschmeidigen Worte einen schmerzlichen, einen trostlosen Eindruck gemacht haben. Es war eine trostlose Darstellung und macht nach allen Seiten hin den traurigsten Eindruck. — Ich glaube, überzeugt haben diese Worte nicht, es lag nichts Ueberzeu- gendes darin. — Von vornherein der Anstoß und Zweifel am Petitionsrecht der Stände und die, wenn auch nur gelegentliche Gegenverwahrung. Soll das eine Hinweisung sein für die Stände, auch ihrerseits nur gelegentlich die Sache zur Sprache zu bringen, zu der unmittelbar und direct die Competenz ihnen geleugnet werden will? Solche 263
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