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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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And es ohne Entschädigung verloren hatten. Das hat sich jetzt Alles geändert und in letzterer Beziehung ist der Standpunkt ein anderer geworden. Indessen die Klagen, die man erhebt, gehen wohl nicht allein auf die Zeit bis zum letzten Landtag zurück, sondern weiter und deshalb mußte ich diesen Gesichtspunkt noch einmal hervorheben. Man hat die Verordnung von 1852 wieder mehrfach er wähnt, der Herr Abg. Ziesler schien sich nicht mit dem einverstehcn zu wollen, was der königliche Commissar sagte, der darauf aufmerksam machte, die Verordnung falle nicht in die gegenwärtige Verwaltung. Die Sache verhält sich aber allerdings so, daß ich zur Zeit, wo die Verordnung erlassen wurde, nicht Vorstand des Ministeriums des In nern, sondern des Cultus war. Einige Monate später wechselte ich diese beiden Departements und es fügte sich zufällig so, daß ich noch nicht in das Ministerium des In nern eingetreten war, als die hier fragliche Verordnung er lassen wurdL und bereits aus dem Ministerium des Cultus wieder heraus war, als die Verfügung erging, die der Abg. Ziesler im letzteren Departement angegriffen hat. Ich weise es aber keineswegs zurück, für beide hier einzu stehen. Ich habe bereits auf dem letzten Landtage erklärt, daß, obwohl die Verordnung von 1852 von mir persönlich nicht zu vertreten sei, ich nicht anstehen wolle, ihre Recht fertigung zu übernehmen. Ich habe auf dem letzten Land tage mich sehr ausführlich über den Ursprung und Zusam menhang der Verordnung von 1852 mit der von 1851 er klärt. Ich habe in der Entgegnung, die darauf erfolgte, wenigstens eine Widerlegung nicht zu finden geglaubt. Ich Lin ganz damit einverstanden, daß die Sache so behandelt werde, wie die Deputation sie behandelt hat, ohne jedoch zuzugestehen, daß die Regierung zur Erkcnntniß einer Ver fassungswidrigkeit bei Erlaß der Verordnung von 1852 gelangt sei. Die Regierung hat/ wie ich auf dem letzten Landtage darzulegen mich bemühte, bei der Verordnung von 1852 eine Erläuterung cintretcn lassen, welche nachträglich in der Verordnung von 1851 sich als nothwendig heraus stellte, 'nachdem diese Verordnung von 1851 nicht als ein zwischen Ständen und Regierung vereinbartes Gesetz zu betrachten war, sondern als eine Verordnung, welche zum Lheil die .damals von der Kammer zur Aufnahme empfoh- lenen Wünsche in sich schloß, während sich noch andere Be stimmungen darin fanden, und während in der ständischen Schrift, welche der Regierung jene Ermächtigung gegeben hatte, es deutlich ausgesprochen ist, daß die Verordnung sich nicht auf die vier Punkte zu beschränken haben würde. Selbst den Vorwurf einer gewissen Rücksichtslosigkeit möchte ich nicht gelten lassen, insofern als die Verordnung von 1852 bald nach dem Schluß des Landtags 1851/52 erschie nen ist. Ich würde einen Vorwurf dieser Art gelten lassen, wenn eine derartige Verordnung kurze Zeit vor dem Zu sammentritt eines Landtags erfolgt wäre, wo man dann die Mittel zur Vorlage gehabt hätte, ohne die Sache zu I lange warten zu lassen. Wenn aber hier ein Bedürfnis unmittelbar nach dem Schluß des Landtags sich heraus stellte, während dessen Dauer viele Geschäfte zurückgeftestt werden mußten und die Regierung zum Erlaß der Verord nung sich veranlaßt fand, so ist der Vorwurf einer Umge hung nicht zuläßig. Bestimmt fand eine Absichtlichkeit da bei nicht statt und die Regierung hatte zu erwägen, ob in formeller Hinsicht eine Erläuterung zu einer Verordnung zulässig sei, welche bcziehendlich auf ständischer Zustimmung beruhte, welche aber so gefaßt, war, daß bereits die nämli chen Punkte, wie sie den Ständen vorgelegen, in der Ver ordnung von 1851 mehrfache Erläuterung gefunden hatten. Der unmittelbar darauf zusammengetretcne Landtag aber hatte hieran Etwas nicht ausgesetzt. Wie die Sache ge genwärtig liegt, so kann ich versichern, daß es der aufrich tige Wunsch der Negierung selbst ist, in der Gestalt eines Jagdpolizcigesetzes mit der Sache zum Abschluß zu kommen- Die Regierung hat selbst einiges Interesse daran und kann kein besonderes Wohlbefinden darin erkennen, immer in die Lage zu kommen, durch Verordnungen diesem oder jenem Bedürfniß oder dieser oder jener Anregung zu genügen- Ich bin bei Fragen dieser Art unwillkürlich durch die Ver wandtschaft des Gegenstandes an die bekannte Ballade von Bürger erinnert worden: „Der Rhein- und Wildgraf stieß in's Horn" u. s. w., und so fern mir der Vergleich liegt, etwa in den beiden Männern auf schwarzem und weißem Roß die gegenüberstehenden Lheile und am wenigsten Heide Kammern zu erblicken, und so wenig ich für die Negierung die Rolle des wilden Jägers in Anspruch nehme und dessen endliches Schicksal, so war die Erinnerung daran mir des wegen sehr lebendig, weil die Regierung rechts und links sich nach beiden Seiten gezogen fühlte und dabei die Erfahrung machte, bei jeder Entscheidung, bei jeder neuen Verordnung den einen Theil zu verstimmen, ohne den andern zu befriedigen. Aus diesem Grunde kann mir selbst eine gesetzliche Regelung der Sache nur erwünscht sein. Daß die Regierung aher dabei zunächst auf die Verhandlungen beider Kammern warten will, das Ist wohl sehr richtig. Es ist keineswegs dabei die Aendenz 5er Regierung, sich etrva, wenn ich mich des trivialen Ausdrucks bedienen darf, hinter eine Kammer zu stecken; aber sie wird die Berathung in beiden Kammern abzuwarten haben und das daraus heryorgehcnde Material mit Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit prüfen. Was die Anfrage des Abg. Martini betrifft, sp muß ich darauf ent gegnen, daß die Ausführung des Jagdgesetzes zwar unser Concurrenz des Ministeriums des Innern, aber vorzugs weise durch das Finanzministerium in Vollzug gesetzt Hor den ist, so daß dem Ministerium des Innern der specieste Nachweis über den angeregten Fall .nicht näher bekannt ist. Gs wird sich vielleicht bei anderer Gelegenheit Anlaß bieten, darauf zurückzukommen. Was nun schlüßlich den vom Abg. Ziesler angeregten Fall wegen der Schullehrer, bekifft, so will ich auch darin meinem abwesenden Collegen njcht
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