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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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bahren derselben hatte außerordentlich überhand genom men und erschien der großen Masse Derjenigen gegen über, die sich nicht selbst zu hüten wußten, als eine wahre Calamität. Wiele einzelne Falle, welche als Be lege Dessen dienten, kamen zur Kenntniß des Mini steriums." Um jene Zeit wurden übrigens auch aus der Mitte her Agenten selbst Wünsche auf allgemeine Regulirung ihres Geschäftsbetriebes laut. Von zwei Petitionen, die im Jahre 1855 an die damalige Ständeversammlung gelang ten, enthielt die eine, die des an der Spitze der Unterzeich ner der gegenwärtigen Petition stehenden Agenten Rudowsky Hier, selbst folgende Stelle: „Insofern sich hiernach der Stand der Mäkler und Agenten als ein sehr nützliches Glied in der Staatsge- sellschaft darstellt, hat er auch sowohl in Bezug auf seine Person, als in Bezug auf seinen Erwerb eine unbestreit bare Anwartschaft auf den Schutz durch die Gesetzgebung. Bisher gebricht es aber der sächsischen Gesetzgebung nicht allein ganz und gar an jeder Bestimmung über die Befugniß rc. des Mäklers oder Agenten sondern" rc. die andere aber, eine Petition detz hiesigen Agentenvereins, Eduard Grabner's und Genossen, enthält, außer einer glei chen Behauptung (unter 6) das Gesuch, daß gesetzliche Bestimmung über Beseitigung des unbe fugten Agentenwesens, über die zum Agenturbetriebe un umgänglich nöthigen Concessionen rc. getroffen werden möchte. Vor Erlaß der Verordnung von 1859 wurde der Ge genstand als der localpolizeilichen Regulirung anheimfallend angesehen und nur gewisse Arten von Agenturgeschäften waren durch allgemeine Vorschriften geregelt (Gesindemäkelei, Auswanderungs-, Versicherungsagenturen, Verhältnisse der Handelsagenten). Wo sich das Bedürfniß besonders fühl bar gemacht hatte, war auch bereits im Wege localer Fest setzung die Betreibung von Agenturgeschäften im Allgemei nen än die Erlangung obrigkeitlicher Concession gebunden, so in Leipzig, den Städter, der Oberlausitz, in Dresden, Wurzen und wohl noch in Mehreren andern Städten. Mit einer allgemeinen desfallsigtn Festsetzung nahm, wie früher aus gleicher Rücksicht die Landesregierung, so später auch das Ministerium des Innern Anstand, um der zu er wartenden allgemeinen Gewerbeordnung, beziehendlich der Notariatsordnung, nicht vorzugreifen und weil das Be dürfniß dazu noch nicht dringend genug erschien. In die sem Sinne wurden auch die obigen Petitionen von der Ständeversammlung auf sich beruhen gelassen. Diese Anschauung änderte sich jedoch beim Ministerium des Innern, als im Jahre 1856, wie oben erwähnt, zur Kenntniß desselben kam, in wie gemeinschädlicher Weise das Kreiden unreeller Agenten um sich gegriffen habe. Nachdem insbesondere die Kreisdirection .zu Leipzig schleuniges Eingreifen als dringend geboten bezeichnet, auch ihres Ortes einstweilen durch eine öffentlich verbreitete „Warnung" den Unternehmungen, gewissenloser Agenten entgegen zu arbeiten.für nöthig erachtet hatte, erforderte das Ministerium das Gutachten der Kreisdirectionen, sowohl in Betreff der Frage, ob auch in den übrigen Landestheilen die Hinausgabe allgemeiner Bestimmungen über das Agen tenwesen ein Bedürfniß oder doch wenigstens unbedenklich sei, als auch hinsichtlich der Modalität der zu treffenden Bestimmungen und erließ, nachdem sich sämmtliche Kchis- directionen und der bei Weitem größte Theil der Drtspolis zeibehörden-, soweit letztere mit ihrem Gutachten gehört worden waren, über die erstere Frage bejahend ausge sprochen hatten, nach wiederholter Vernehmung mit dem Justizministerium und Berathung im GesammtministeriuM mit allerhöchster Genehmigung die Verordnung vom 5. No-, vember 1859, deren Hinausgabe inzwischen (1858), von den Kreisdirectionen zu Zwickau und Budissin mit Bezug nahme auf neuerlich zu deren Kenntniß gekommene-FäA als ein dringendes, tiefgefühltes Bedürfniß anderweit be zeichnet worden war. Die Tendenz derselben hat übrigens bereits inmitten der Zweiten Ständekammer bei Berathung der obenerwähnten beiden Petitionen als Wunsch Ausdruck gefunden und cs hat sich im entgegengesetzten Sinne keine Stimme erhoben, vielmehr würde wahrscheinlich sogar ein ständischer Antrag auf allgemeine Regulirung des Agentenwesens in beschran kendem Sinne in der damaligen Zweiten Kammer aW-i regt worden sein, wenn nicht der Landtagsausschuß zu nahe bevorgestanden hätte. (Mittheilungen der Zweiten Kammer vom Iahte 1855, S. 2299). Die Deputation mußte die vorstehend entwickelte ma terielle Notbwendigkeit einer Regulirung des Agentcnwe- sens als vollkommen richtig anerkennen, und glaubt sich dabei mit der geehrten Kammer im vollkommensten Einver- ständniß, weil auch dieser die zahlreichen Uebelstande nicht unbekannt sein können, welche durch das Treiben unsolider Agenten in sehr vielen Theilen des Landes herbeigeführt wurden und dem allgemeinen Wohlbefinden im höchsten Grade störend entgegenwirkten. Zur Abhülfe dieser Uebelstände standen der Regierung verschiedene Wege zu Gebote. Sie konnte entweder die Feststellung einer Agentestord- nung bis zum Zusammentritte der PtändevcrsaMmluH verschieben, in welcher, wie auch das Vorstehend mitgetheilre Expose entwickelt, das Agentenwcsen bei Berathung des neuen Gewetbegesetzes ohnehin zu Sprache kommen Mußte. War aber nach der Meinung der Regierung sofortige AbWe nothwendig, so bot der §. 88 der Verfassuttgsurkunbe dazu Gelegenheit und es würde alsdann die fragliche Verordnung nur der nachträglichen Prüfung und Genehmigung) der Ständeversammlung zu unterbreiten gewesen sein? Da in dessen die Negierung von diesen Bestimmungen keinen Ge brauch gemacht hat, so lag auch süt die DeVutatioN keMe Veranlassung vor, die.Drinßlichkeifsfrage einet.genaueren Erwägung zu unterziehe^. ' Es hat vielmehr die Regierung den Verordnungsweg vorgezogen und zu ihrer Rechtfertigung der Deputatioti ge genüber erklärt:, . .. : „daß das materielle Gewerberecht, abgesehen von den Generalinnungsartikeln und dem Gesetze vom 9. Oc- loder 1840, den Gewerbebetrieb, auf dem Lande betref fend, stets factisch im Verordnungsweae regulirt worden sei und meist'.auf Herkommen und Ortsverfassung , be ruht habe. > - . - . > , - ..... - - Wope man die von den Beschwerdeführern ange- .zogenen .Paragraphen der Berfa ffungsurkün de in so bc- -schränkendem Sinne auffassen,,sy würde alle bisher verz fqssungsmäßig und oberaufsichtswegen bestandene Regu- limng des- Gewerbebetriebes paralysirt worden, sein," -
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