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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028264Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028264Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028264Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-04-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll43. Sitzung 1157
- SonstigesBericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung für ... 1161
- SonstigesNachbericht der zur Berathung des Entwurfs einer Kirchenordnung ... 1203
- Protokoll44. Sitzung 1219
- Protokoll45. Sitzung 1243
- Protokoll46. Sitzung 1271
- Protokoll47. Sitzung 1305
- Protokoll48. Sitzung 1351
- Protokoll49. Sitzung 1385
- Protokoll50. Sitzung 1429
- Protokoll51. Sitzung 1449
- Protokoll52. Sitzung 1473
- Protokoll53. Sitzung 1509
- Protokoll54. Sitzung 1537
- Protokoll55. Sitzung 1569
- Protokoll56. Sitzung 1599
- Protokoll57. Sitzung 1621
- Protokoll58. Sitzung 1653
- Protokoll59. Sitzung 1697
- Protokoll60. Sitzung 1733
- Protokoll61. Sitzung 1763
- Protokoll62. Sitzung 1797
- Protokoll63. Sitzung 1837
- Protokoll64. Sitzung 1877
- Protokoll65. Sitzung 1893
- Protokoll66. Sitzung 1939
- Protokoll67. Sitzung 1975
- SonstigesA. Petition des Herrn Abg. Martini 2016
- Protokoll68. Sitzung 2025
- Protokoll69. Sitzung 2061
- Protokoll70. Sitzung 2095
- Protokoll71. Sitzung 2135
- SonstigesDecret an die Stände, die Zoll-, Steuer- Handels- und ... 2169
- Protokoll72. Sitzung 2175
- Protokoll73. Sitzung 2217
- Protokoll74. Sitzung 2229
- Protokoll75. Sitzung 2255
- Protokoll76. Sitzung 2293
- SonstigesBeilagen zum Deputationsbericht über Pos. 66c des Ausgabebudgets 2331
- Protokoll77. Sitzung 2339
- Protokoll78. Sitzung 2371
- Protokoll79. Sitzung 2401
- BandBand 1860/61,2 -
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des Bewußtseins sich rühmen kann, daß sie weder wissent lich, noch unwissentlich denselben entgegen gehandelt habe. Die Regierung aber wird bei einer solchen Kundgebung, wie sie gegenwärtig in Frage ist, einen Grund mehr finden, mit der größten Gewissenhaftigkeit in allen Fallen dieser Art zu verfahren und nickt ganz unbemerkt will ich am Schlüsse meiner Rede es lassen, was auch der Bericht ge legentlich anerkennt, daß man bei dieser Verordnung nicht mit Uebereilung und Leichtsinn verfuhr, was der Umstand schon beweist, daß die fragliche Verordnung längere Zeit auch in den Händen des Justizministeriums war und daß sie noch in höherer Instanz nachher berathen wurde. Alle diese Umstände werden beweisen, daß die Ansicht eine voll ständige Berechtigung nicht beanspruchen kann, welche der geehrte Abg. Ziesler aussprach, daß unzweifelhaft hier eine Verfaffungsverletzung vorliege, sonst würde wohl die Ver ordnung, welche vor ihrem Entstehen alle Stadien der Be- rathung durchlief, diese Zweifel gewiß in verstärktem Maaße damals hervorgcrufen haben. Präsident Haberkorn: Begehrt noch Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. Ich schließe die Debatte und ertheile dem Herrn Referenten das Schlußwort. Referent Günther: Ich habe die Deputation.noch gegen den Abg, Ziesler zu vertheidigen. Er meinte in Be zug auf die Seite 753 enthaltenen Worte, nach welchen die Deputation geglaubt hat, die Frage umgehen zu können, ob die Verordnung überhaupt eine Beschränkung enthalte, daß die Deputation die Frage verkannt habe; ich muß aber den Abg. Ziesler darauf aufmerksam machen, daß §. 27 also lautet: „Die Freiheit der Personen und die Gebahrung mit dem Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche Gesetz und Recht vorschreiben." Wenn also die Verordnung von 1859 verfassungs mäßig ist, wenn die Regierung berechtigt war, sie an Ge setzesstelle zu erlassen, so war es für das Recht gleichgültig, ob dadurch eine Beschränkung ausgesprochen wurde oder nicht. Die Deputation hatte deshalb keine Veranlassung, sich darüber auszusprechen, ob durch die Bestimmung selbst eine Beschränkung der Freiheit ausgesprochen wurde. Sie ° glaubte sich darauf beschränken zu müssen, zu prüfen, ob diese Verordnung ein Gesetz ersetzen könne oder nicht. Was die Bemerkung des Herrn Stqatsministers betrifft, so kann es der Deputation allerdings pur angenehm sein, wenn ihr Bericht nicht allein bei her Kammer, sondern auch bei der hohen Sfaqtsregierung Anerkennung sind et. Wenn indessen der Herr Staatsminister der Deputation dafür eine Aner kennung, zollt, daß sie in ihrem Berichte der Behauptung der Petenten, „daß die mehrerwahnte Verordnung eine nicht verfassungsmäßige sei", eine Berechtigung nicht zugestanden habe, so muß ich allerdings diese Anerkennung ablehNen. Ich glaube vielmehr, daß in dem Berichte der Deputation die große Zweifelhaftigkeit dieser Frage vielfach hervorgehoben worden ist und wenn es gleichwohl scheint, daß dies noch nicht genug geschehen sei, so wird der Deputation Nichts übrig bleiben, als in ähnlichen Fällen künftighin „deut licher" zu sein. Auch ich bin damit einverstanden, daß §. 88 der Verfassungsurkunde so selten wie möglich in An wendung kommen und daß eine Vorliebe zu Vorlegung neuer Gesetze nicht allzusehr überhand nehmen möge; allein^ meine Herren, ich wünsche doch immer noch lieber eine häufige Vorlegung von Gesetzen oder eine wiederholte Handl habung des ß. 88, als Verordnungen, welche zu Mißver ständnissen Veranlassung geben, wie die Agentenverordnung von 1859. Es mag allerdings und es ist dies auch in dem Berichte hervorgehoben worden, sehr schwer sein, zu erwä« gen, wo die Tragweite einer Verordnung aufhört oder wo sie anfängt; allein wenn man in dieser Beziehung einiges maaßen an die ständischen Rechte denkt, wenn man in zweifelhaften Fällen, wie schon vorhin von mehreren Seiten gesagt wurde, mehr den sichern, als den unsicher» Weg wählt, so wird schon diese Erwägung so viel Beschäftigung geben, daß die Regierung nicht nöthig hat, während „jeder FH nanzperiode sich schlafen zu legen." Was den An trag des geehrten Abg. Cichorius betrifft, so kann ich mich, so leid es mir thut, mit demselben nicht einverstanden er klären. Die Deputation hat diesem Anträge gegenüber eins eigenthümliche Stellung. Es heißt in dem Anträge, .es solle auf dem Wege der Verordnung Nichts geschehen, was zur Gesetzgebung gehöre. Das ist ganz dasselbe, was die De putation in ihrem Berichte auch wünscht und demgemäß hätte sie eigentlich Nichts dagegen zu erwidern; sie würde, den Antrag höchstens für überflüssig erklären können; allein materiell gewinnt er doch eine ganz andere. Bedeutung, Ich glaube, daß der geehrte Antragsteller dabei namentlich an den §. 3 der seitherigen Agentenverordnung denkt, nach welchem der Genuß der bürgerlichen Ehrenrechte zur Be dingung, des Betriebs einer Agentur gemacht worden ist. Der geehrte Abg. Cichorius wünscht nun, daß in der Aus-, führungsverordnung zu dem Gewerbegesetze diese Bestim-r mung so lange in Wegfall kommen möge, bis sie durch besonderes Gesetz festgestellt worden ist. Cs ist dies aber, meine Herren, wie ich schon vorhin bemerkt,, derselbe An trag, welchen wir in der Zweiten Kammer/ahgelehnt und anstatt dessen wir den Zusatz angenommen haben: „Die hohe Staatsregievung wolle in Betreff der Dispensation von dem Besitze der bürgerlichen Ehren rechte für Erlangung einer Contession zur Betreibung eines concessionspflichtl'gen Gewerbes in geeigneten Fällen möglichst milde Grundsätze befolgen". Wir haben uns über diesen Antrag mühsam mit der Ersten Kammer geeinigt und ich befürchte einen großen Conflict, wenn wir jetzt den Antrag des Abg. Cichorius, wieder annehmen. Nun har allerdings der Abg. Georgs behauptet, es entstehe eine verschiedenartige Deutung dadurch,
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