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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Der Maurermeister bestellt bei einem Arbeiter, der in der Glaserarbeit erfahren ist, die dazu nöthigen Fenster. Der Arbeiter liefert die Fenster an den Maurermeister ab und sie kommen an das Haus. Es ist gar keine Frage, nach Punkt 3 des Deputationsvorschlages gehört dieser Arbeiter unter die unselbständigen. Dagegen fertiget derselbe Ar beiter früher oder später auf eigene Bestellung des Priva ten, der das Haus baut, also ohne Dazwischentreten eines Dritten, eines Unternehmers, dieselbe Glaserarbeit für das Haus. Ist dieser Mann, der ein bloßer Arbeiter ist, der direct an den Besteller zum Zwecke ihrer Bestimmung die fragliche Arbeit fertiget, ein selbständiger oder unselb ständiger? Ich würde mich freuen, wenn ich über diesen Zweifel von dem Herrn Referenten vielleicht eine genügende Auskunft erhalten könnte. Referent Georgi-. Die Fälle, welche von dem geehr ten Abgeordneten citirt worden sind, sind allerdings ver schieden und können auch verschieden beurtheilt werden; ja sie werden einer verschiedenen Beurtheilung unterliegen' müssen. Wie mir scheint, wird es hauptsächlich darauf an kommen, welches die Hauptbeschäftigung des betreffenden Mannes ist. Ein selbständiger Gewerbtreibender kann vorkommenden Falles auch einmal eine unselbständige Be schäftigung vornehmen; er wird aber deshalb nicht zu einem unselbständigen Arbeiter. Es wird nach meiner Ueber- zeugung allemal darauf ankommen, worin sein Haupt gewerbebetrieb besteht und darnach wird das ganze Ver- hältniß beurtheilt werden müssen. Was das Amendement des Abg. v. Criegern anlangt, so hätte ich in der Haupt sache nichts dagegen zu erinnern; glaube aber nicht, daß wir damit viel weiter kommen, wenn wir „Gewerbegehilfen" statt blos „Gehilfen" setzen. In der Regel werden eben die Gehilfen, um die es sich hier handelt, Gewerbegehilfen sein, und es wird, wie mir scheint, durch die Präcisirung „als Gewerbegehilfen" nur eine noch etwas weitergehende Be schränkung in das Gesetz hineingebracht werden, die, wie ich glaube, nicht gerechtfertigt sein möchte. Ich weiß nicht, wie-der Herr Commissar hierüber denkt und wünschte, ihn sich hierüber aussprechen zu hören. König!. Commissar vr. Weinlig: Ich glaube, daß durch den Ausdruck.- „Gewerbegehr'lf^n" in der Sache schwer lich etwas Wesentliches geändert werden wird; wenigstens würden solche Bestimmungen in der Ausführungsverordnung, wie sie gewünscht und zugesichert worden sind, auch nicht entbehrt werden können, um dem Ausdrucke „Gewerbegehilfe" an dieser Stelle die erforderliche Deutung zu geben. Es kommt in der Praxis auf dasselbe ziemlich hinaus. Was die von dem Abg. vr. Braun angezogenen Fälle in der Praxis anlangt, so möchte ich noch einmal bemerken, daß es hier sehr wesentlich darauf ankommen wird, ob Jemand für feine eigene Rechnung bei den Arbeiten das Material Eschafft und sich also auch nach dieser Richtung hin als vollständig selbständiger Gewerbtreibender gerirt. Die De putation ist bei den Worten: „In den Gewerbslocalen und auf den Werkplätzen der Unternehmer", besonders von der Auffassung ausgegangen, daß sie überflüssig seien, weil eben diese Worte nichts Anderes erläutern, als was die Aus drücke: Gehilfe, Gesell u. s. w. nach dem Wortlaute eigent lich bedeuten müssen. Abg. v. König: Ich möchte mich doch gegen das Amendement des Abg. v. Criegern erklären. Mir scheint dasselbe nur zu Zweifeln und Erörterungen zu führen, ob Jemand ein Gewerbegehilfe sei oder ein Gehilfe schlechthin. Nach dem Vorschlag der Deputation würde jeder Gehilfe von der Anmeldungspflicht befreit sein. Nach dem Vor schläge des Abg. v. Criegern würde man erst untersuchen müssen, ob er Gewerbegehilfe oder ein gewöhnlicher Gehilfe sei; es liegt darin, meiner Ansicht nach, eine Beschränkung. Präsident Haberkorn: Der Vorschlag des Abg. v. Criegern ist als Amendement weder von ihm, noch von mir betrachtet worden, sondern blos als gutachtliche Aeuße- rung, welche ich deshalb auch nicht zur Unterstützung der Kammer gebracht habe. Abg. v. Criegern: Zunächst habe ich mich zu der Bemerkung des Herrn Abg. v. König zu wenden, der ich bestimmt widersprechen müßte. Seine Bemerkung wäre richtig, wenn ich den Antrag gestellt hätte, daß bei §. 5 unter 2 anstatt ,,Gehilfen" „Gewerbegehilfen" gesetzt werden sollte. Dann würde dies eine Beschränkung enthalten. Dort soll aber nach meiner Ansicht dieses Wort stehen blei ben. Nun handelt es sich aber unter 3 wieder um den Fall, in welchem die Annahme von Gehilfen eine Anmel dung nöthig macht. Ein Lohnweber hat an sich die Ver pflichtung nicht, sich anzumelden; er hat aber diese Ver pflichtung, sobald er einen Gehilfen annimmt im engeren Sinne des Wortes. Da sollen wir die Verpflichtung nur dann für begründet ansehen, wenn er noch einen Menschen mit beschäftigt, der überhaupt die Weberei treiben kann; also außer dem Stuhle, an dem er arbeitet, auch noch einen Gesellen hinsetzt, der selbst an einem Stuhle arbeitet und der wirklich schon Webergehilfe ist. Ich will aber dagegen ausgeschlossen wissen durch den Ausdruck des Gesetzes alle die Gehilfen, die blos eine Handreichung thun bei der Weberei. Insofern muß ich dem Abg. v. König widersprechen. Ich will aber gern zugeben, wie der Herr Commissar hierbei erwähnte, daß das, was ich zu erreichen wünsche, durch die Ausführungsverordnung auch bewirkt werden kann und sehe daher von Stellung eines Antrages ab. Abg. vr. Hertel: Nach der Erklärung, die der Abg. v. Criegern zuletzt gegeben hat, verüberflüssigt eigentlich sich das, was ich sagen wollte. Ich wollte nur noch bemerken, daß künftig gar kein Unterschied mehr gedacht werden kann zwischen „Gehilfen" und „Gewerbegehilfen"; denn Jeder,
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