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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 6. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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der mithilst, ist dann Grwerbegehilse. Wir haben keinen Unterschied mehr nach dem vorliegenden Gesetze zwischen Gewerbegchilfen oder sonstigen Gehilfen. Referent Georgi: Allerdings hat der Abg. von Grie gern wohl auch nur seinen Ausdruck in dem Sinne ge meint, daß er Gehilfe im' Gewerbe sei. Allein wenn wir auch diesen Ausdruck hier reckißciren, so würde doch dies in der Pflicht der Regierung, in der Ausführungsverord nung dafür zu sorgen, nichts ändern und besser wäre es daher, wir überließen es der Regierung. Wir dürften nicht besorgen, daß die Negierung hier in der Ausführungsver ordnung in zu beengender Weise Vorgehen werde, da die Beschränkung rücksichtlich des Alters in engerem Sinne an genommen worden ist, als es von der Negierung ursprüng lich beabsichtigt wurde. Abg. Eisen stuck: Ich hatte um das Wort gebeten, um zu bemerken, daß ich allerdings die Worte auch „in eigener Behausung" beibehalten wissen will, weil durch sie ich den Mann getroffen sehe, den ich eigentlich von der Anmeldungspflicht entbunden wissen will. Inzwischen habe ich mich auch durch die Aeußerung des Herrn Commiffars freilich überzeugen müssen, daß durch diese Fassung, so sehr auch meine Absicht dadurch erreicht wäre, doch eine zu weite Ausdehnung möglich wäre. Auf diese Weise verlasse ich mich mit dem Wunsche um Schutz dieses Mannes, den ich mir eben denke, auf die Ausführungsverordnung. Präsident Haberkorn: Begehrt sonst noch Jemand zu tz. 5 das Wort ? Es ist dies nicht der Fall. Es haben sich sämmtliche Wünsche, Vorschläge und Anträge, welche sich im Laufe der Debatte zu diesem Paragraphen heraus gestellt haben, im weiteren Verlaufe derselben erlediget. Eine einzige Frage möchte ich nur noch an den Abg. Fahnauer richten, ober wünscht, auf die Worte: „Annahme von Gehilfen" eine besondere Frage gestellt zu sehen, oder ob er darauf verzichtet? Abg. Fahnauer: Ich würde wünschen, darauf eine besondere Frage zu stellen. Präsident Haberkorn: Ich werde daher die Frage jetzt auf die Annahme des §. 5 in der neuredigirten Fassung auf Seite 31 des Berichtes, jedoch mit Ausnahme der Worte: „ohne Annahme von Gehilfen" und dann auf diese Worte eine besondere Frage richten, und frage die Kammer, ob sie den §. 5 in folgender Fassung: „Nicht als selbstständigen Gewerbebetrieb anzusehen, daher von der in §. 3 ausgesprochenen Altcrsbeschränkung und von der Anmeldungspflicht ausgenommen ist: 1) Jede gemeine Lohn-und Handarbeit; 2) Jede Beschäftigung als Lehrling, Geselle, Gehilfe, und Arbeiter, 3) Jede Arbeit, welche nur gegen Lohn für einen Unter nehmer ausgeführt wird." an nimmt? — Einstimmig Ja. II. K. (A. Abonnement.) Nimmt die Kammer auch die Worte an: „ohne An nahme von Gehilfen?" — Gegen 2 Stimmen angenom men. Wir gehen zu §. 6 über. Referent Georgi: tz- 6. Verfahren der Behörden. Bei Eingang der Anmeldung hat die Obrigkeit sofort zu erwägen, ob der beabsichtigte Gewerbebetrieb nach gegen wärtigem Gesetze concesfionspflichtig oder an Erfüllung be sonderer Bedingungen geknüpft sei, nicht minder, ob dem Aufenthalte der Anmeldcnden an dem gewählten Orte ein in den Gesetzen begründetes Hinderniß entgegenstche. Ist beides nicht der Fall, so ist dem Anmeldenden sofort über die erfolgte Anmeldung Bescheinigung zu ertheilen. Ent gegengesetzten Falles sind dem 'Anmeldenden ebenfalls ohne Verzug die von ihm vor Eröffnung seines Gewerbebetriebes zu erfüllenden Bedingungen unter Hinweis auf die gesetz lichen Strafen mitzutheilen. Die Motiven dazu habe ich bereits vorgelesen bei §.5. Im Berichte heißt cs: Zu ß. 6. Die Deputation war mit dem Inhalte dieses Para graphen allseitig einverstanden. Dagegen ist von der Mi norität der Zwischendeputation der Ersten Kammer ein Zu satz beschlossen worden des Inhalts: „Dem sich Anmeldenden braucht der Anmeldeschein nicht eher ausgehändigt zu werden, als bis er den gesetz lichen Bestimmungen über Aufnahme oder Erlangung des Bürgerrechts genügt hat", welchem die Majorität der unterzeichneten Deputation — die Abgeordneten Haberkom, Hoffmann, Do. Arnest, Jung nickel und May — beigetreten sind, während die Minorität — die Abgeordneten v. König, Reiche-Eisenstuck, Koch und der Referent — von Annahme des Zusatzes abrathen. Die Majorität führt an, daß den Gemeinden durch Zurückhaltung des Anmeldescheines das sicherste Mittel ge geben sei, ohne alle sonstige Weitläufigkeit den sich Anmel denden zu Erfüllung seiner Verpflichtungen wegen Auf nahme und Bürgerrechtscrlangung zu nörhigen, daß aber die Erfüllung, und zwar die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtungen für die Gemeindeverwaltungen von wesent lichem pecuniären Interesse sei. Die Minorität der De putation ist der Meinung, daß es nicht in der Aufgabe des Gewerbegesetzes liege, dafür zu sorgen, daß den gesetzlichen Bestimmungen über Aufnahme und Erlangung des Bürgerrechts genügt werde. Die Gemeindeverwaltungen haben dazu das gesetzliche Mittel der Strafauflagen in den Händen und mögen es benutzen; soll ihnen dagegen-das Recht zustehen, den Beginn des selbstständigen Gewerbe betriebes zu verzögern oder zu verhindern, so liegt die Be- sorgniß nahe, daß durch die Hinterthüre der Abneigung und einer dem Gewerbegesetze widerstrebenden Tendenz ein weites Feld werde geöffnet werden. Namentlich rücksichtlich der Landgemeinden würde hier etwas vollständig Neues eingeführt werden, da dort eine formelle Aufnahme nicht stattfindet. Das Gewerbegcsetz hält auch, nach der Be stimmung in Z. 42, das Gebiet der Gemeindegesetzgebung von dem der Gewerbegesetzgebung ganz getrennt; — beide beruhen auf zum Theil verschiedenen Erwägungen. Hier soll aber eine Vermischung stattfinden, die möglicherweise 20
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