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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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-anderes gewesen sein würde,, wenn man gewußt hätte, daß olle sonstigen Schranken gegen den zu frühen Beginn des selbstständigen Gewerbetriebes.beseitigt werden sollten. In Hannover (Gewerbeordnung vom 1. August 1847) ist der Beginn eines selbstständigen Gewerbebetriebes an das vollendete 2st., Lebensjahr, in Preußen an das vollendete 24. Lebensjahr geknüpft und die Deputation legt Werth auf eine Uebereinstimmüng mit den gesetzlichen Bestimmun gen dieses Staates, weil es derjenige ist, mit welchem unser Land in dem stärksten Verkehr steht und rücksichtlich dessen die Gleichstellung der Arbeitsbedingungen am wich tigsten erscheint. Allerdings trifft in Preußen die civilrecht- liche mit der Gewerbsmündigkeit im 24. Lebensjahre zu sammen, während bei uns, falls man sich, wie die Depu tation beantragen wird, für das 24. Lebensjahr bestimmt, eine Verschiedenheit eintreten wird. Allein die Deputation kann sticht glauben, daß hieraus sich so große Schwierigkeiten ergeben sollten, daß es nothwendig wäre, um deswillen auf die sonst für nützlich erkannte Maßregel zu verzichten. In manchen anderen. Fällen, namentlich in den Wahlge setzen und selbst in dem vorliegenden Gesetz bei der Stimm- und Wahlberechtigung zu den Handels- und Gewerbekam mern und in dem Gesetz für Errichtung von Gewerbege richten hat man ein anderes Mündigkeitsalter, als das civilrechtliche, für nothwendig und zulässig gehalten, und man" hat geglaubt, es sei eine größere Reife zu beanspru chen, als im 21. Lebensjahre im Allgemeinen vorausgesetzt werden darf. Der Vorschlag der Deputation wird aber insofern von dem Gesetzentwürfe für 1857 abweichen, als er — namentlich um eine Uebereinstimmüng mit der preußi schen Gesetzgebung zu erreichen und zugleich, um nicht zu weit zu gehen, — anstatt des dort beantragten 25. Lebens jahres, sich, wie oben bemerkt, auf das 24. beschranken wird. Dagegen glaubt die Deputation, es sei ebenso ge recht, als zweckmäßig, die Bestimmung gleichmäßig auf alle Arten des Gewerbebetriebes zu erstrecken, nicht, wie es im Entwurf von 1857 geschehen war, den Großhandel aus zunehmen. Wenigstens ein großer Theil der Gründe und Rücksichten, welche für die Beschränkung im Alter bei an deren Gewerben sprechen, sind hier auch anzuführen, abge sehen noch davon, daß künftig in vielen Fällen kaum zu unterscheiden sein wird, was als Groß- oder Kleinhandel zu bezeichnen ist und daß Fabrikation und Handel oft ver einigt betrieben werden. Allerdings können Fälle vorkommen, wo das frühere Ergreifen eines selbstständigen Gewerbebetriebes für den Be treffenden von hoher Wichtigkeit und zugleich im öffent lichen Interesse unbedenklich sein wird, allein es werden diese Fälle immer vereinzelt bleiben. Um jedoch auch ihnen gerecht zu werden, wird die Deputation den Antrag stellen, zunächst den Eintritt durch Erbgang in einen bereits be stehenden Gewerbebetrieb von der vorgeschlagenen Alters grenze auszunehmen, ferner aber auch den Gemeindebe hörden ein an die Zustimmung der Gemeindevertreter ge knüpftes Dispensationsrecht für unbedenkliche Fälle ein zuräumen. Im Uebrigcn ist es selbstverständlich, daß, da die gewünschte Altersbedingung sich nur auf den selbstständigen Gewerbetrieb beziehen solll, die in §. 5 gedachten Gewerbe yber als selbstständige nicht zu betrachten sind, eine Anwen dung auf letztere nicht Platz ergreifen wird. Es soll dies im Gesetze ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Depu tation muß sehr wünschen, daß in der gedachten Begren zung ihr Antrag zum Beschluß erhoben werde; namentlich für die erste Zeit der ungewohnten Freiheit kann er sicher lich nur von Nutzen sein und die eingeführte Begrenzung leicht wieder aufgegeben werden, wenn das neue Gesetz eingewohnt sein wird und man zu der Ansicht gelangen sollte, daß die gehegten Besorgnisse unbegründet sind. Ein, wenn auch nur sehr bescheidener Beitrag, die in mancher Richtung, namentlich in der ersten Zeit, unbezweifelt ver letzenden Wirkungen der Freigebung des Gewerbebetriebes zu mildern, muß sicher willkommen sein. Es läßt sich diese Freigebung nicht mehr aufhalten, sie ist durch die Fortschritte auf dem gewerblichen Gebiete, durch die neuen Verkehrsmittel, durch die Richtung nach Handelsfreiheit, welche in den Gesetzgebungen der wichtigsten handeltreiben den Nationen wahrnehmbar wird, durch die Freiheit des Marktes auf einem großen Verbrauchsgebiele, zu einer Nothwendigkeit geworden, welcher namentlich Sachsen sich nicht länger ohne die empfindlichsten Nachtheile würde ent ziehen können, nachdem in denjenigen Ländern, von welchen es umgeben ist und mit welchen es in den wichtigsten Ver- kehrsbeziebungen steht, theils schon seit längerer, theils in neuerer Zeit mit jener Freigebung vorangegangen worden ist. Es ist nicht zu verkennen, daß die Dichtigkeit der Be völkerung in Sachsen, die Complication aller Verhältnisse den plötzlichen Uebergang aus der Gebundenheit zur Frei heit schwierig machen, die Reibung vergrößern werden, und deshalb muß Alles, was geeignet ist, zu mildern, ohne das Princip zu verletzen, willkommen sein. Jene Schwierig keiten werden aber nicht geringer werden, je länger man zögert; der etwas kühne Schritt wird muthig gethan wer den müssen in dem Gefühl, dabei nur einer Nothwendig keit zu gehorchen, und in der Hoffnung, daß diejenigen Eigenschaften der gewerbfleißigen sächsischen Bevölkerung, die Sachsen eine Bedeutung unter den gewerbtreibenden Völkern der Erde errungen haben, auch hierbei sich bewäh ren und über die allerdings vorhandenen Klippen glücklich hinwegführen werden. Es findet diese Hoffnung noch einen ^Stützpunkt in der Erfahrung, daß in vielfacher Richtung, in manchem der wichtigsten Gewerbe, in dem ganzen Fabrik betriebe thatsächlich ja zeither schon Freiheit herrschte, ohne Nachtheil nicht allein, sondern mit sichtbarem, gesegnetem Erfolge im Großen und Ganzen. H. Auf dem Recht, Andere von dem Betriebe eines be stimmten Gewerbes oder von der Fertigung gewisser Ge werbsarbeiten auszuschließen, beruhten die geschlossenen Ar beitsgebiete der Innungen, und es läßt sich nicht verkennen, daß gerade auf dieses Recht von Seiten der Gewerbtrei benden-, welche es besitzen, der größte Werth gelegt, daß mit seinem Wegfall der Character und die Bedeutung die ser Corporationen wesentlich verändert, ja ihr Bestand über haupt mehr oder weniger in Frage gestellt wird. Gerade aber dieses Recht ist es, welches mit der Nothwendigkeit freier Bewegung für die gewerbliche Production, mit den Anforderungen, welche durch die auswärtige Concurrenz an diese Production gestellt werden, mit.dem immer unaufhalt samer sich bewerkstelligenden Uebergang vieler Gewerbspro- ductionen aus dem Handwerksbetrieb an die Fabrik, aus der Einzelnwirthschaft im Gewerbe, an aus verschiedenen Gewerben zusammengesetzte Werkstätten, mit dem Interesse der Consumtion und.endlich mit dem wohlverstandenen In teresse der betreffenden Gewerbtreibenden selbst, deren Ge-
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