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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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Lehe- und Bildungsganges und eines Befähigungsnach weises lag, denn hierbei treten die obenerwähnten Besorg nisse in deü Vordergrund. — Das Bedürfniß nach Frei- gebung auch in dieser Richtung wird aber an der Unmög lichkeit nachgewiesen, hierbei Bedingungen und Einrichtungen aufzustellen, welche eine irgendwie ausreichende Bürgschaft für die Erreichung des damit beabsichtigten Zweckes ge währen, ohne doch zugleich indirect wieder zu Beschrän kungen zu führen, Heren Aufhebung im allseitigen Interesse, erforderlich erscheint. Will man den Nachweis eines Lehr- und Bildungsganges und einer speciellcn Befähigung bei behalten, so ist vor Allem zu fragen, für was soll er geführt werden und für welches Gewerbe? Der Gewerbebetrieb hat in neuerer Zeit sich so gestaltet, daß für viele Gewerbs- erzeugniße das Zusammenwirken der verschiedensten Gewerbe erforderlich ist. Handwerk und Fabrik fließen in einander rrnd sind oft kaum noch zu unterscheiden. Was soll nun ein junger Mann nachweisen, der ein Gewerbe selbstständig beginnen will? «Zoll er für Alles, was bei seinem Ge werbebetriebe in Frage kommen könnte, den Nachweis seiner Bildung und Befähigung liefern? Und wenn dies als zu beengend, im Fabrikbetricbe kaum durchführbar, zu ver werfen wäre, soll er dann lediglich auf die Ausübung des jenigen Gewerbes beschränkt bleiben, für welches er die Befähigung nachgewiesen hat? Wer aber soll hierauf Acht haben, und wird nicht, wenn man einen solchen Nachweis aufrecht erhalten will, das ganze System der Scheidung der Arbeitsgebiete, was man beseitigt zu haben glaubte, durch die Hlnferthüre wieder herein gelassen? Man hat offenbar nur die Wahl entweder den Bildungs- und Be fähigungsnachweis leicht zu machen, ihn auf das zu be schränken, was der Gewerbtreibende zunächst ergreifen will,' bei allen Erweiterungen und Veränderungen aber auf einen neuen Nachweis zu verzichten und dann wird die ganze Maßregel sehr wenig helfen, oder strenger zu sein, darauf zu achten, daß der gelieferte Bildungs- und Befähigungs nachweis ausschließlich zu Ausübung dessen berechtige, wo^u der Nachweis geliefert ist, dann wird eine Beengung her vorgerufen und eine Unterscheidung, die kaum zu hand haben oder doch nur unter großen Nachtheilen und nur unter theilweisem Aufgeben des Principes des Gesetzes durchzuführen sein wird. Die Beanspruchung eines be stimmten Bildungs- und Befähigungsnachweises ist in wirk samer Weise nur aufrecht zu erhalten mit und in geschloffe- nen Arbeitsgebieten. Letztere aber sind nicht mehr zu ver einbaren mit dem Gewerbebetriebe, wie er sich nach den technischen und wirthschaftlichcn Anforderungen der neueren Zeit und infolge der Concurrenz mit anderen gewerbtrei- benden Nationen gestalten muß, falls er noch gedeihen soll. Hierzu kommt noch die auf Erfahrung beruhende Erwägung, daß die Fälle gar nicht selten sind, wo die Befähigung zum Gewerbetrieb auch auf andere Weise als auf dem gewöhn lichen Lehr- und Bildungsgänge erworben wird, und ferner, daß alle Prüfungseinrichtungen unzureichend und unzuver lässig bleiben, sowie daß die sorgfältigste Prüfung noch keine Bürgschaft für gute Arbeit gewahrt. Wollte man die Befähigungsprüfungen zu wirklich etwas Mehrerem machen als zu einer Formalität, so müßte man nicht allein dabei immer ganz streng verfahren, und nicht allein genau das Gewerbe, über welches geprüft werden soll, sondern auch den Standpunkt, den der zu Prüfende innerhalb seines Gewerbes einzunehmen gedenkt, im Auge behalten. An die Gewerbetreibenden in großen Städten wird vielfach ein anderer Maßstab angelegt werden müssen, als an solche in kleinen Orten und auf dem Lande, und kleinere Ge- werbtreibenve, die für billigen Lohn eine geringere Arbeit liefern, sind aller Orlen ebenfalls ein wirthschafiliches Be dürfniß. Man wird deshalb sich damit begnügen müssen, daß das kaufende Publikum den prüfenden Maßstab an die Erzeugnisse der ungeprüften Gewerbetreibenden anlegt. Bei allen Fabrikaten und bei den Erzeugnissen der freien un zünftigen Handwerke ist dies ja schon jetzt nicht anders und man hat nicht gehört, daß das Publikum sich im All gemeinen schlechter dabei befände. Die Besorgniß, daß durch die Verzichtleistung auf einen Bildungs- und Befähigungsnachweis für den Gewerbebe trieb dem Publikum wesentliche Nachtheile sollten bereitet werden können, kann hiernach die Deputation nicht theilen und da, wie oben dargethan, ein solcher Nachweis, wenn er wirksam sein soll, die Scheidung der Arbeitsgebiete wie der herbeiführen würde und unvereinbar ist mit der Frei-- gebung des Gewerbebetriebes überhaupt, letztere aber als ein nach dem gegenwärtigen Stande aller einfchlagenden Verhältnisse nicht mehr abzuweisendes Erforderniß erscheint, so hat die Deputation auf die Beanspruchung eines solchen Nachweises verzichtet. Allein sie kann immerhin dabei sich der Besorgniß nicht ganz verschließen, daß, nachdem auch diese Schranke für den Beginn des selbstständigen Gewerbe triebes fallen soll, es namentlich im Anfang viele verun glückte Selbstständigkeitsversuchegeben wird, unglücklich eben so für die Gewerbtreibenden, wie für die Gemeinden, und daß erst nach einer langen Reihe von Erfahrungen hierin das rechte Maß gefunden werden wird. - - Die Deputation hat sich vergeblich bemüht, einen an deren, mit den Grundsätzen des Gesetzes verträglichen und zugleich ausführbaren Schutz hiergegen aufzufindcn, als eine Beschränkung in Beziehung auf das Lebensalter für den Beginn des selbstständigen Gewerbebetriebes. Ein etwas vorgerückteres Alter gewährt zwar keineswegs einen aus reichenden und sicheren, aber jedenfalls doch einigen Schutz gegen allzu unreife Versuche. In dem Entwürfe einer Gewerbeordnung vom Jahre 1857 war das erfüllte 25. Lebensjahr als Bedingung für den Beginn eines selbstständigen Gewerbebetriebes vorgeschla gen und in den Motiven dafür angeführt, daß mit dieser Bestimmung nur den fast einstimmig geäußerten Wünschen aus den gewerbtreibenden Kreisen entgegengckommen werde und daß es nützlich erscheine, dem in gegenwärtiger Zeit oft unberechtigten Bestreben, rasch selbstständig zu werden und sich jeder Disciplin zu entziehen, durch die Bestim mung eines etwas reiferen Lebensalters für Begründung des eigenen Heerdes entgegenzuwirken. In der zu Begut achtung jenes Entwurfes berufenen Abtheilung des Sraars- rathes waren die Ansichten über die Zweckmäßigkeit dieser Maßregel genau getheilt, im Plenum des Staatsrathcs aber gewann die Meinung, daß man es rücksichtlich der Mündigkeit für den Gewerbebetrieb bei dem für die civil- rechtliche Mündigkeit gesetzlich bestimmten Lebensalter belassen wolle, die Majorität. Es ist aber hervorzuheben, daß man dabei von der Voraussetzung ausging- daß der Beginn des selbstständigen Gewerbebetriebes'.«» ganz andere beschränkende Voraussetzungen und. Bedingungen geknüpft sein werde, als es nach dem nun vorliegenden Gesetz der Fall sein soll, und daß sehr wahrscheinlich das Stimmenverhältniß ein
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