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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Notizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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der gleichzeitige Betrieb mehrerer Jnrrungsgewerbe sei nicht auf dieselbe Gruppe zu beschränken; die Dispensation zu Annahme unzünftiger Arbeiter sei zu erleichtern; Erlernung eines Gewerbes in Fabriken sei der in nungsmäßigen Lehre gleichzustellen; die Beschränkung der Fabrikanten und Fabrikverle ger auf den Grossoverkauf sei aufzugeben. Endlich findet es der Staatsrath bedenklich, den Jn- nungszwang weiter auszudehnen als dermalen; wie Er sich daher gegen den Genoffenschafts zwangder Fabrikan ten und Fabrikvcrleger und gegen die Einführung neuer Handelsinnungen erklärt, so wünscht Er auch, daß man die besondere Klasse der innungsähnlichen Gewerbe entweder den innungsmäßigen oder den freien Gewerben zuweise und überhaupt, soweit möglich, Kreise nicht dem Genossenschaftszwange unterwerfe, die bisher von dem selben frei gewesen sind. Dagegen kann der Staatsrath keinen Grund finden, den Handwerkskram so weit über Rohstoffe und Mate rialien auszudehnen, wünscht vielmehr, daß dies auf das Nothwendigste beschränkt werde. "Zweitens geht das Gutachten des Staatsraths da hin, daß der Entwurf zu complicirt sei, zu viel orga- nisire und systematisier; wie es daher die Beseitigung der innungsähulichen Gewerbe wünscht (s. oben), so hält es auch dafür, daß die Hausindustrie- und Fabrikgcwerbe nicht als besondere Gewcrbeklaffen aufzuführen seien, sondern nur als Betriebs formen, deren Vorhandensein gewisse Be stimmungen gewcrbspolizeilicher Art erheischt. Drittens spricht sich der Staatsrath dahin aus, daß das Bestreben, durch geeignete Bestimmungen die verschie denen socialen Rücksichten zu wahren, Arbeiter gegen Druck der Arbeitgeber und gegen Vernachlässigung, Arb.it geber gegen Ungehörigkeiten und Unredlichkeiten der Arbei ter zu schützen, für Kinder und Frauen zu sorgen, das Wünschenswcrthe wegen Krankenpflege und Unterstützung alter und invalider Arbeiter, Wittwen und Waisen vorzu kehren, den Entwurf nicht selten über die Grenzen des praktisch Ausführbaren, des mit der natürlichen Freiheit Verträglichen und des wohlverstandenen Interesses der Be iheiligten selbst hinausgeführt habe. Es gehören hierher folgende Bestimmungen, deren Be seitigung oder Abänderung der Staalsralh für wünschens- wcrth hält: die Festsetzung eines höheren Lebensalters als das der civilrechtiichen Mündigkeit für die Befugniß zu selbst ständigem Gewerbebetriebe, weil dadurch Ungleichheit mit anderen Lebensberufen entstehe; die Bestimmung des fünfzehnten Lebensjahres für den Beginn der zünftigen Lehrzeit, weil sie für Unbe mittelte, die ihre Kinder nicht so lange in der Schule lassen können, zu drückend sei; die Einführung zweier Meistergrade; der Zwang zur Bildung von Unterstützungskaffen, soweit deren Zweck über den der Krankenpflege- und Be- gräbnißkassen für Arbeiter hinausgeht. Diese Einrichtun gen seien theiis in der Hausindustrie ganz unausführbar, theils führten sie zu einer indirecten Lohnverminderung oder Erschwerung der Concurrenz mit andern Produc- tionslandcrn, theils endlich böten sie den Uebelstand dar, daß der Einzelne nicht für sich selbst, sondern für Andere spare. In letzterer Beziehung sei eher ein Zwang zu Spa ren mit Hilfe der öffentlichen Sparkassen in Erwägung zu ziehen. Die Unterstützungskaffen seien also dem freien: Willen der Betheiligten zu überlassen, selbst ein Majo ritätsbeschluß von Korporationen zu Errichtung solcher nicht als zulässig anzusehen. Dagegen seien die Kranken- pflegekassen, jedoch ohne gezwungene Beiträge der Meister, mit Zwangspflicht zum Beitritt beizubehalten, auch ferner zu gestatten, daß an reisende Gesellen soge nannte Geschenke gegeben werdend Der Concessionen bedürfe es für Fabrikverleger und Factore nicht. Es seien ferner, als praktisch nicht wohl ausführbar, zu beseitigen: die Bestimmungen über das Kaufgeschäft in der Hausindustrie, über die Ablieferungszeiten, die Vorher bestimmung der Lohnsätze nach einzelnen Ehesten und der Abzüge, die Kündigung und Ablohnung, die Kauf und Lohnbücher in den HZ. 155 bis 161 des Entwurfs; ferner die Bestimmungen zum Schutze der Frauen in §. 181, über Nacht- und Feiertagsarbeit, über Abzüge in Fabriken §. 184. Auch möge die Beschränkung der Verwendung von Kindern zur Arbeit nicht über das vierzehnte Jahr hinaus erstreckt und im Allgemeinen er wogen werden, ob nicht Vieles aus dem Abschnitte über die Fabriken den Fabrikordnungen überlassen werden könne. Viertens giebt das Gutachten des Staatsraths zwar zu, daß es ohne Concessions- und Dispensations befugnisse der Regierungsbehörden nicht abgehen könne, aber es scheine doch, daß hierunter noch Beschränkungen mög lich und zum Ehest nöthig sein, so möge z. B. die in §. 5 ertheilte Ermächtigung, ein Gewerbe aus einer Claffe in die andere zu versetzen, niemals dazu be nutzt werden dürfen, ein freies Gewerbe in ein innungs mäßiges zu verwandeln; Fabrikconcessionen möchten da, wo es sich um blei bende Anlagen handelt, als Realconcessionen ertheilt werden; die Bestätigung einer Fabrikordnung solle nur we gen gesetzwidriger Bestimmungen oder unangemessener Strafen verweigert werden dürfen; Associationen nach §. 190 sollten nicht der Geneh migung, sondern nur der Aufsicht der Behörde unterstellt werden. Was endlich die letzten Abschnitte anlangt, so hat sich der Staaisrath gegen jede Ausdehnung der Verw a l t u n gs co m p e te n z über die durch die Gesetzge bung von 1835 gezogenen Grenzen ausgesprochen. Er will daher die Gewcrbegerichle, soweit sie über Ansprüche und Forderungen zu entscheiden haben sollen, als Civilge- richte behandelt wissen, von denen an die höheren Justiz instanzen appellirt wird. Er will ferner, daß Unterschlagung und Betrug in jeder Form stets vor die ordentlichen Straf gerichte gezogen werde. Endlich erklärt Er sich gegen die Höhe des gewählten höchsten Strafmaaßes und wünscht, daß nicht über acht Wochen Gefängniß und dreihundert Thaler Geld gegangen werde. Die Gewerberäthe wünscht der Staatsrath der Zahl
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