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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028265Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028265Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028265Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Notizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 11
- SonstigesNotizen zu dem Entwurfe eines Gewerbegesetzes 39
- Protokoll4. Sitzung 57
- Protokoll5. Sitzung 81
- Protokoll6. Sitzung 111
- Protokoll7. Sitzung 135
- Protokoll8. Sitzung 159
- Protokoll9. Sitzung 185
- Protokoll10. Sitzung 209
- Protokoll11. Sitzung 233
- Protokoll12. Sitzung 261
- Protokoll13. Sitzung 293
- Protokoll14. Sitzung 319
- Protokoll15. Sitzung 341
- Protokoll16. Sitzung 375
- Protokoll17. Sitzung 403
- Protokoll18. Sitzung 433
- Protokoll19. Sitzung 457
- Protokoll20. Sitzung 491
- Protokoll21. Sitzung 531
- Protokoll22. Sitzung 565
- Protokoll23. Sitzung 581
- Protokoll24. Sitzung 601
- Protokoll25. Sitzung 627
- Protokoll26. Sitzung 645
- Protokoll27. Sitzung 677
- Protokoll28. Sitzung 697
- Protokoll29. Sitzung 729
- Protokoll30. Sitzung 769
- Protokoll31. Sitzung 781
- Protokoll32. Sitzung 817
- BeilageBeilage I. Erläuterungen zu Cap. L. des Staatsbudgets für ... 857
- Protokoll33. Sitzung 873
- Protokoll34. Sitzung 909
- Protokoll35. Sitzung 939
- Protokoll36. Sitzung 969
- Protokoll37. Sitzung 985
- Protokoll38. Sitzung 1001
- Protokoll39. Sitzung 1019
- Protokoll40. Sitzung 1055
- Protokoll41. Sitzung 1093
- Protokoll42. Sitzung 1127
- BandBand 1860/61,1 -
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52 Endlich hat man nur rücksichtlich Meier gewerblicher Thätigkeiten die Ausübung noch an die Vorbedingung einer Prüfung geknüpft; rücksichttich des Hufbeschlags im Interesse der Pferdezucht und rücksichttich der selbstständigen Ausführung und Leitung von Bauten im Interesse der Baupolizei. Allerdings ist auch Letzteres bestritten, und wenn nicht die Nothwendigkeit einer Baupolizei überhaupt (für deren Wegfall die neuen amerikanischen Vorgänge nicht besonders ermuihigend sind), so doch die baupolizeiliche Nothwendigkeit der Prüfungen geleugnet. Es liegt aber hier eben ein Fall vor, wo man dem Publikum im öffent lichen Interesse nicht überlassen kann, sich seine ausfüh renden Techniker ohne alle Rücksicht darauf zu wählen, ob sie die nöthigen Studien gemacht haben. Man kann nicht einmal sagen, daß den Bauspeculanten das eigene Inter esse treibe, den tüchtigsten Baumeister zu nehmen. Die Baupolizei würde eine wahre Sisyphusarbeit haben, wenn sie es viel mit Bauhandwerkern zu thün haben sollte, die nichts verstehen, als ein Haus möglichst billig und rasch, für den Augenblick haltbar, herzustellen, um es nach Be finden ebenso rasch in andere Hände übergehen lassen zu können. Sie würde meist zu spät kommen, und dann durch Niederrißen dem Privatintercsse weit tiefere Wunden schla gen müssen. Die unvermeidlichen Mängel alles Prüfungs wesens kennt auch die Staatsregierung, aber so viel we nigstens ergiebt sich durch die Prüfung, ob Jemand die Fähigkeit hat, einen Bauriß und die polizeilichen Bestim mungen zu verstehen. Wollte man die Prüfung ganz aufgeben, so würde es nicht an Leuten fehlen, welche aus Ersparniß, ohne alle Kenntniß der Sache, auf Gerathe- wohl bauen und den einfachsten baupolizeilichen Vorschrif ten darum nicht genügen können, weil sie dieselben nicht verstehen, dadurch aber nicht blos sich selbst, sondern auch Andern vielfach schaden. Daß Jeder, der ein Gewerbe zu betreiben anfängt, dies an meld en müsse, ist kaum als eine Belästigung, ge schweige denn eine Beschränkung anzusehen, und sowohl im Interesse der öffentlichen Ordnung, als im steuerlichen Interesse nothwendig. Man hat endlich in Uebereinstimmung mit der fran zösischen und preußischen und auch der neuesten österreichi schen Gesetzgebung rücksichttich gewisser Kategorien von G e werb San lagen ein der Eröffnung des Betriebes vor hergehendes, also präventives, Verfahren vorgeschrieben, durch welches einerseits den Interessen der Umgebung die Geltendmachung ermöglicht, andrerseits aber den Unterneh mern selbst spätere Störungen möglichst erspart werden sollen. Auch diese Prüfung der Anlagen wird von der frei händlerischen Presse als eine überflüssige Belästigung dar gestellt. Man könne überhaupt andere, als privatrechtliche nem Grund und Böden errichtet, nicht gelten lassen, und wenn Jemand Privatrechte verletze, so müsse er sich dann der Entscheidung der Justizbehörden unterwerfen. Eine -solche Auffassung erscheint sehr einfach, ist aber einerseits mit der, öffentlichen Wohlfahrt, welche nicht ohne Weiteres zu dulden gestattet, daß Jemand auch auf seinem eigenen Grundstücke mitten'in beivvhnten Orten Pulver fabricire, die Luft verpeste, das Trinkwasser verunreinige u. f. w-, anwendbar sind. Und sollten öffentliche Rücksichten zu ge wissen Beschränkungen, wie sie z. B. ein Culturgesetz ent halten würde, nöthigen, so liegt auf der Hand, daß die selben gar keine Aehnlichkeit mit den Bestimmungen einer Gewerbeordnung darbieten können. Was die Concessionsgewerbe anlangt, so hat man sich außer den Preßgewerben, rücksichtsich deren die Bundes- und Specialgesetzgebung über die Presse maaß- gebend bleiben muß, darauf beschränkt, diejenigen Gewerbe auch ferner an Concession zu binden, welche im Inter esse der öffentlichen Sicherheit und der Sittlichkeit einer fpeciellen Aufsicht und einer Rücksichtnahme auf die Per sönlichkeiten der Ausübenden nach Ansicht der Staatsregie rung nicht enthoben werden können. Allerdings ist dieser Grundsatz neuerdings auch in Bezug auf die^Gast- und Schankwirthe, aus die Agenten aller Art, auf das Hausiren lebhaft angefochten und die unbedingte Freiheit dieser Ge werbe vertheidigt worden. Man hat zwar dabei häufig nicht bestritten, daß diese Gewerbe einer besonderen polizei lichen Aufmerksamkeit bedürfen, man hat aber die Frage auch hier wieder aus dem falschen Gesichtspunkte des Pri vilegiums angesehen oder wohl gar das durchschlagende Moment darin gefunden, daß Concessionen von den Regie rungen als politische Zwangsmittel benutzt werden könnten und daher überhaupt ganz beseitigt werden müßten. Die Staatsregierung halt diese Gründe nicht für zutreffend und glaubt darin von der öffentlichen Meinung fast aller Kreise unterstützt zu sein. Alle diese Gewerbe haben das Eigene, daß sie je nach der individuellen Weise ihrer Ausübung weit mehr als andere, theils zur eigenen Verübung, theils zur Unterstützung von Vergehen und Verbrechen benutzt, theils in sittlicher Beziehung in einer die öffentliche Wohl fahrt beeinträchtigenden Weise gemißbraucht werden können. Bloße Repressivbestimmungen genügen allein nicht; man muß wenigstens so viel als möglich ganz ungeeignete In dividuen von vorn herein fern zu halten suchen. Auch kommt dazu, daß nur durch Concession die Füglichkeit zu erreichen ist, in Fällen der Nothwendigkeit den Geschäfts betrieb ohne'Weiterungen sofort beendigen zu können. Die bloße Möglichkeit, daß in einzelnen Fällen die Concession aus Gründen, welche nicht der Sicherheit- und Sitten polizei, sondern der Politik entnommen sind, verweigert oder entzogen werden könnte, kann unmöglich soweit führen, Alles aufzugeben. Was das Hausiren insbesondere an langt, so dürfte in einem Lande mit so dichter Bevölkerung, wo der Handel auch auf dem platten Lande dicht gesäere feste Etablissements Kat, die für den Westen Amerika's gültige volkswirthschaftliche Auffassung der Haussier kaum ganz zutreffend und ein wahres wirthschaftliches Bedürfniß — subjectiv und objectiv — nur mit großer Beschränkung ... zuzugeben sein. Dagegen sind die positiven Erfahrungs- ! Einwendungen geg^Gewerbsanlagcn, die Jemand au; seu beweise für die große Verwandschaft des Hausirens mit dem " - - -- --- ------- Vagabondiren und für die nachtheiligen sittlichen und wirth- schaftlichen Einwirkungen des massenhaften Hausirens auf die Orte, aus denen die Haussier stammen, zahlreich genug. Daß ferner gewisse, besonders in persönlichen Leistun gen bestehende Gewerbe, namentlich die Communications- gewerbe, wie überall auf dem Continent, so auch in Sach sen, innerhalb der Orte der obrig keitlichen Regulirung ! andererseits aber auch mit dem Interesse der Industrie nicht unterworfen bleiben müssen, wird ebensowenig bezweifeltivereinbar. Man kann sich in ersterer Beziehung gewiß werden können, als die feuerpolizeiliche Nothwendigkeit der i nicht mit der Betrachtung beruhigen, daß die Freiheisides Beibehaltung der Schornsteinfegerbezirke. einzelnen Gewerbtreibenhen wichtiger sei,, als die Gesynh-
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