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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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rost andere Maaßregeln treffen, namentlich könnten zur Ein« reichung der Baurisse Termine von vier zu vier Wochen festgesetzt werden. Doch dies wird noch der näheren Er wägung unterliegen. Es werden sich dadurch die Fristen, in denen von der Behörde Bescheidung ertheilt werden muß, von selbst ergebenz nur muß ich bitten, im Gesetze von der Frist von 14 Lagen abzusehen. Vicepräsident v. Friesen: Die Rede des Herrn kö niglichen Commiffars giebt uns ein ganz deutliches Bild von den Schwierigkeiten, von den Umständlichkeiten, die in diesem Verfahren eintreten können und liefert den deut lichsten Beweis, daß die gestern von uns ausgesprochenen Bedenken nicht so ganz ohne Grund gewesen sind. Nach seiner, Schilderung kann die Genehmigung aufgehalten werden durch Prüfung der Risse. Der Techniker har die Risse zu prüfen. Daß diese Prüfung, wenn sie bis zur höchsten technischen Spitze getrieben wird, eine sehr weit läufige werden kann, ist gewiß; denn nicht blos in feuer gefährlicher Hinsicht, sondern auch wegen anderer polizei licher Nachtheile soll er die Risse prüfen. Das kann frei lich sehr weit gehen. Ferner ist der Techniker nicht zu Haus; er hat eine Menge Localexpeditionen an anderen Orten oder er wohnt nicht am Orte. Wo das der Fall ist, muß erst an einen entfernten Ort correspondirt werden. Er hat vielleicht mit einem großen Brande zu thun und mit dem Wiederaufbau. Ja, meine Herren, das ist nicht unsere Schuld. Will die Staatsregierung einmal eine baupolizeiliche Aufsicht ausüben, was ganz gut ist, woge gen wir uns nicht strauben, da muß ste auch für Organe sorgen. Der Privatmann kann nicht in seinen Unterneh mungen aufgehalten werden. Macht der Staat diese Auf sicht zur eigenen Sache, so ist er schuldig, die Mittel zu beschaffen, daß der Zweck so schnell wie möglich erreicht werde. Ferner ist Seiten der Staatsregierung und auch noch von Anderen geklagt worden, die Frist von 14 Tagen wäre zu kurz. Nun, ich glaube nicht. Ich finde diese Bestimmung, diesen Vorschlag der Deputation sehr billig. Erstlich ist im Allgemeinen gesagt: mit thunlichster Beschleu nigung soll Resolution ertlMt werden. Meine-Herren! Jedes Ding in der Welt muß ein Ende haben, in jeder Sache muß es Mittel geben, zum Ziele zu gelangen und wo Vorschriften gegeben werden, muß auch ein Zweck dabei sein. Wenn Vorschriften einmal gegeben werden, so kann es nicht von Demjenigen, der sie zu befolgen hat, abhän gen, ob er sie erfüllt, oder nicht und wenn er sie erfüllen soll, muß eine Frist da sein. Ich stimme ganz mit dem geehrten Redner überein, der verlangte, daß auch eine be stimmte Frist gegeben werde, binnen welcher die Polizeibe hörden ihre Resolution ertheilen müssen und was dann er folge, wenn die Frist nicht innegehalten werde. Daß die Frist innegehalten werde, ist billig und recht. Wenn man sie aber nicht innehält, so muß es auch Nachtheile geben. Ich würde für einen Antrag sein, der dahin ginge, baß nach Ablauf von 14 Tagen, wenn ein Bauriß eingereicht und eine Resolution nicht erfolgt wäre, präsumirt würde, daß die Genehmigung ertheilt und daß der Bauunterneh mer dann berechtigt sei, mit dem Baue vorzugchen. Das scheint mir logisch und konsequent zu sein. Uebrigens ist aber der Vorschlag der Deputation auch darum gar nicht zu streng, weil die Bescheidung, zu welcher die Obrigkeit verpflichtet ist, in 14 Tagen gar nicht unbedingt eine defi nitive zu fein braucht; sie kann auch eine interimistische, eine interlocutorische sein; es kann die Obrigkeit z. B. ver langen, daß noch eine nähere Bescheinigung beigebracht werde; sie kann dies am 13. Tage thun; dadurch gewinnt sie Zeit und kann ihre Frist verlängern. Ferner kann sie am 13. Tage, also am Lage vor Ablauf der Frist, einen Termin zur Besichtigung anberaumen. Sie hat Mittel und Wege genug in den Händen, die Frist zu verlängern; aber eine Grenze, ein Ende muß sein. Ich würde dafür sein, daß, wenn nach Ablauf von 14 Lagen eine Entschei dung noch nicht erfolgt ist, der Unternehmer den Bau be ginnen kann. Ich unterlasse jedoch, einen Antrag zu stellen. Ich werde hören, ob man darauf einzugehen ge meint ist. Präsident v. Schönfels: Die eingeschriebenen Redner sind folgende: Herr Bürgermeister Müller, Herr v. Besch witz, Herr v. Zehmen, Herr Rittner und Herr Bürger meister Koch. Zunächst hat Herr Bürgermeister Müller das Wort. Bürgermeister Müller: Ich will ganz kurz bemerken, erstens daß die Ausstellungen des Herrn Collegen aus Leipzig um deswillen sich erledigen, weil die Fälle, die er meint, im §. 3 b selbst ausgeschlossen sind. Massenbauten werden nur vorgenommen in größeren Städten, wie in Dresden und Leipzig u. s. w. Dort ist es allerdings, wie ich aus eigener Erfahrung kenne, geradezu unmöglich, innerhalb vierzehn Tagen zur Bauzeit alle Wünsche zu be friedigen. Deshalb hat auch die Deputation mit Absicht beigefügt, „soweit nicht localpolizciliche Bestimmungen eine längere Frist gestatten". Die Localbaustatuten gestatten aber eine längere Frist, wenigstens soweit mir bekannt ist, und eine zu kurze Frist wird in selbigen nicht bestimmt sein, sonst würde mein geehrter Herr College sich anders ausgedrückt haben. Also der gemeinte Fall wird durch den Vorschlag der Deputation gar nicht getroffen, sondern aus geschlossen. Dann wollte ich zweitens darauf aufmerksam machen, daß am allerwenigsten es Etwas helfen würde, eine Bestimmung überhaupt aufzunehmen, wenn die Frist weg gelassen würde, wie der Herr Commissar zu meinen scheint. Denn zu der Anordnung, daß mit möglichster Beschleuni gung verfahren werden soll, brauchen wir eine ausdrück liche Bestimmung im Gesetze nicht. Diese Vorschrift ist eine allgemeine, welcher jede Behörde unterliegt und die
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