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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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daß die Revision der vollendeten Baue als Las wirksamste Mittel der baupolizeilichen Controls beizubehalten sei. Es liegt auf der Hand, daß eine zweckdienliche Bau aufsicht ohne eine Prüfung darüber, ob der Bau vor schriftsmäßig ausgeführt worden, nicht gehandhabt wer den kann. In der Regel wffd es aber genügen, daß die Revision durch den der Behörde zu Gebote stehenden Techniker vor genommen, mithin an allen den Orten, wo die Revision durch den betreffenden Brandversicherungsinspector vorzu nehmen ist, mit der zum Zwecke der Brandverflcherung er forderlichen Catastration verbunden wird. Im Bericht ist hierzu gesagt: Zu 5 ist das Citat 2" zu vertauschen mit „§. 2» in Verbin dung mit Z. 2b unter Nr. 2." Der §. 2b ist, obschon er die Ausnahmen enthält, doch deshalb mit zu citiren, weil z. B. das Verändern von Stubenöfen u. s. w. dann der Anzeige unterliegt, wenn eine Verlegung der Feuerstätte u. s. w. damit verbunden ist. Mit dieser Abänderung wird §. 5 zur Annahme em pfohlen. Rittergutsbesitzer Rittner: Ich kann nicht umhin, hier auf eine neue Härte aufmerksam zu machen, welche in der Bestimmung liegt, daß kein Gebäude in Gebrauch ge nommen werden soll, bevor nicht die Besichtigung von Seiten der Obrigkeit erfolgt ist. Ich sehe von den städti schen Gebäuden ab; ich gebe zu, daß hierbei gesundheitspo lizeiliche und andere derartige Rücksichten vorhanden sind, die aber zum großen Shell bei den landwirthfchaftlkcheN Gebäuden wegfallen. Bei diesen kann nur die Feuerpo lizei in Frage kommen. Ist die Bauart und der Standort genehmigt, wohin sie kommen sollen, so sehe ich durchaus keinen Grund ein, warum man noch den Landmann, wenn er seine Scheune kurz vor der Ernte fertig hat, zwingen will, mit ihrem Gebrauche zu warten, bis die Obrigkeit die Gebäude besehen hat. Ich appellire an alle die Herren, welche mit den landwirthschastlichen Verhältnissen bekannt sind und frage sie, zu welchem großen Nachtheile diese Be stimmungen führen können und frage sie im Gegensatz hierzu, zu was die Festhaltung einer solchen gesetzlichen Be stimmung helfen kann? Ich wiederhole, ich kann mir bei solchen Gebäuden, welche nicht bewohnt werden, keinen gro ßen Nutzen von dieser Bestimmung denken. Es ist auch darauf hingewiesen worden, daß diese Besichtigung zugleich mit der Cataftration des Gebäudes vorgenommen werden soll. Es ist das ganz zweckmäßig und Kosten ersparend; aber es kann doch zu einem großen Nachtheil werden durch den Verzug der Besichtigung, welcher darin liegt. Es giebt nur zwei^Fälle, um meinen Wünschen Rechnung zu tragen, entweder nämlich muß der Paragraph in'der dritten Zeile so verändert werden: „und dürfen, wenn sie ganz oder theilweise zur Woh nung für Menschen bestimmt sind, vor dazu ertheilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch genommen werden;" oder eS muß der ganze Satz: „und dürfen vor dazu ertheilter Erlaubniß nicht in Gebrauch genommen werden," weggelassen werden. Ich bitte den Herrn Referenten, zunächst sich darüber auszusprechen, was er zu der Einschaltung sagt. Ich würde mir den Antrag erlauben, daß nach: „dürfen" die Worte eingeschoben werden: „wenn sie ganz oder theilweise zur Wohnung für Menschen bestimmt sind." Findet sich aber in der Deputation und in der Kam mer keine Neigung zu dieser Ansicht, so werde ich gegen den ganzen Satz stimmen und bitte den Herrn Präsiden ten, denselben besonders zur Abstimmung zu bringen; sollte aber auf diese Weise meinem Wunsche nicht Rechnung ge tragen werden können, so würde mir Nichts übrig bleiben, als mir auf eine eklatante Weise zu helfen, nämlich gegen das ganze Gesetz zu stimmen. Referent Bürgermeister Hennig: Ich bitte, mir noch mals die Worte anzugeben, welche eingeschaltet werden sollen. - Abg. Rittner: Auf der dritten Zeile des 5 soll der Satz so lauten: „und dürfen, wenn sie ganz oder theilweise jzur Wohnung für Menschen bestimmt find, vor dazu er theilter obrigkeitlicher Erlaubniß nicht in Gebrauch ge nommen werden." Es soll damit ausgedrückt werden, daß, wenn Gebäude nicht zur Wohnung bestimmt sind, keine Strafbestimmun gen eintreten sollen, wenn sie vor ertheilter Erlaubniß dazu in Gebrauch genommen werden. Hat der Besitzer sie auf eigene Gefahr in Gebrauch genommen, so ist er ja immer da und kann zur Rechenschaft gezogen werden von der Be hörde, wenn er den Bau nicht so ausgeführt hat, wie er vorher von der Behörde genehmigt worden war. Referent Bürgermeister Hennig: Die Bestimmung, daß die Gebäude nicht in Gebrauch genommen werden sollen, bevor die Revision erfolgt ist, hat ihren Grund darin, daß man damit die Anzeige hat beschleunigen wollen; es sollen damit die Bauunternehmer genöthigt werden, so bald wie möglich anzuzeigen, wenn der Bau fertig ist. Trifft man eine derartige Bestimmung nicht, so läßt der Bauunternehmer die Zeit hingehen, das Gebäude wird unter dessen gebraucht und dieS kann mitunter mit großer Gefahr verbunden sein. Angenommen, es ist eine Feueranlage ein gerichtet und man wollte gestatten, daß sie in Gebrauch ge nommen würde, so könnte die Gefahr schon eingetreten sein, bevor die Revision vorgenommen worden ist; solchen Fällen hat man Vorbeugen wollen. Was andere Räume
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