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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Bauten, wo Gefahr im Verzüge ist, die thunlichste Er leichterung gewähren." Ich gebe nun dem Herrn Antragsteller anheim, seinen Antrag naher zu motiviren. Kammerherr v. Watzdorf: Meine Herren! Es ist schon gestern vielfach darauf hingewiesen worden, welche Jnconvenienzen daraus entstehen, daß die betreffende Bau- Polizeiverordnung, welche mit dem gegenwärtigen Gesetze erlassen werden soll, in ihrem Inhalte nicht vorliegt. Diese Bedenken steigern sich nach meiner Ansicht in sehr bedeu tender Weise dadurch, daß das gegenwärtige Gesetz eine Menge materieller Beschränkungen, namentlich für die kleinen und landwirthschaftlichen Bauten enthält, welche man früher nicht kannte. Schon gestern ist von mehreren Rednern, namentlich von zweien, wenn ich nicht irre, den Herren Nostiz-Wallwitz und v. Metzsch, darauf hingewiesen worden, welche Unzuträglichkeiten besonders bei Verände rungen von Feueranlagen entstehen können. Ich mache wiederholt darauf aufmerksam, daß namentlich bei Verän derungen der Rauchcanäle oder Essen, die sehr häufig feuergefährlich werden und deren defekter Zustand durch neue plötzlich ergänzt werden muß, sehr große Bedenken entstehen. Wie soll es z. B. in einem gewöhnlichen Bau ernhause gehalten werden, wenn die geschleifte Esse ein stürzt und vielleicht in ganz zweckmäßiger Weise durch eine russische ersetzt werden soll? Nach dem Gesetze würde es dazu der vorgängigen Anzeige an die Drtsobrigkeit, dann der Vorlegung und Genehmigung des betreffenden -Planes durch den Bautechniker bedürfen und damit würde eine Menge Zeit verstreichen, was nicht allein das betreffende Gebäude in Gefahr bringen, sondern auch dem Besitzer, selbst mancherlei Unzuträglichkeiten bereiten würde. Ich glaube aber überhaupt, daß das Gesetz zwischen Stadt und Land nicht genug unterschieden hat, sowie, daß solche repen- tine Bauten, welche häufig vorkommen können, nicht die hinreichende Berücksichtigung gefunden haben. Ich hätte es für zweckmäßiger gehalten, wenn im Gesetze bestimmt worden wäre, daß dergleichen Feuerungsanlagen und Feu erungscanäle, bei deren Herstellung Gefahr im Verzüge ist, auch ohne vorhergehende obrigkeitliche Genehmigung blos durch geprüfte sachverständige Maurermeister ausgeführt werden können, welche nach Befinden, wenn sie diesen Bau nicht in vorschriftsmäßiger Weise ausgeführt haben, in eine bedeutende Geldstrafe genommen werden könnten. Jetzt ist der Fall gerade umgekehrt; jetzt soll der Bauherr, weil er in zweckmäßiger Weise Etwas verbesserte und ab stellte, was feuergefährlich war) daher Schaden drohte und dessen Ausführung wirklich ganz angemessen ist, deshalb, weil er die Anzeige unterlassen hat, in Strafe genommen werden und das halte ich für eine ganz unzweckmäßige Be stimmung. Ich weiß nun freilich nicht, ob es der hohen Staatsregierung noch möglich sein wird, solchen Jncon venienzen in der Baupolizeiverordnung selbst zu begegnen; ich halte aber dergleichen Unzuträglichkeiten für von so be deutender Art, daß ich glaube, es sei namentlich im In teresse der Bauten auf dem Lande angemessen und noth- wendig, wiederholt darauf hinzuweisen. Ich werde dem nach erwarten, ob von Seiten der Regierungsbank viel leicht eine Erklärung hierüber erfolgt und will mir dann eine weitere Aeußerung darauf Vorbehalten. Präsident v. Schönfels: Zunächst möchte ich den Antrag zur Unterstützung'bringen; er ist bereits motivirt worden, ich will ihn aber nochmals recapituliren, er geht dahin: „Die hohe Staatsregierung wolle in der zu erlassen den Baupolizeiverordnung dem Unterschiede zwischen Stadt und Land geeignete Rechnung tragen und bei allen Bauten, wo Gefahr im Verzüge ist, die thunlichste Erleichterung gewähren." Ich frage, ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? — Sehr zahlreich. Königl. Commissar Just: Es ist von Seiten der Staats regierung bereits wiederholt die Zusicherung ertheilt worden, daß in der Baupolizeiverordnung, welche, wie ich schon die Ehre gehabt habe, ebenfalls wiederholt zu bemerken, technischer Natur sein soll, der Unterschied zwischen Stadt und Land jedenfalls festgehalten und allen den Rücksichten möglichst Rechnung getragen werden soll, welche das platte Land in Anspruch nehmen zu können berechtigt ist. In dieser Beziehung habe ich nicht geglaubt, daß es noch eines besonderen Antrages nach der von der Regierung gegebenen Erklärung bedürfte. Was aber die Beispiele anbetrifft, welche angeführt worden sind, um den Antrag näher zu motiviren, so muß ich wiederholt darauf aufmerksam machen, daß unsere gegenwärtigen baupolizeilichen Vorschriften wegen Essenbaues specielle Bestimmungen enthalten, z. B> die Verordnung vom 11. März 1841 und daß es durchaus nicht gestattet gewesen ist, eine eingefallene oder abzutragen gewesene Esse ohne alle Cognition der Behörde neu auf zuführen. Die Obrigkeit hat bei Ausführung von Essen mithin auch jetzt schon zu cognosciren. Ueberhaupt glaube ich nicht für überflüssig halten zu dürfen, immer wieder darauf zurückzukommen, daß es nicht die Tendenz dieser Gesetzvorlage ist, das Bauen zu erschweren, im Gegen« theil hoffe ich mit der größten Bestimmtheit, daß eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfah rens in Bausachen künftig eintreten werde. Jetzt wenig stens, wo es zum größten Lheile in das Ermessen der Behörden gestellt gewesen ist, wie sie haben verfahren wollen, jetzt, wo auch von Fristen oder sonstigen derartigen Bestim mungen etwas Specielles in Gesetzen und Verordnungen nicht enthalten ist, kann man unbedingt behaupten, daß die Zustände im Vergleich zu den Bestimmungen des Gesetz entwurfs keine günstigeren gewesen sind. Es ist dadurch, daß
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