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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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von den Worten an „auch kann" ganz in Wegfall zu brin gen und statt dessen zu sagen: „auch kann ihnen, wenn sich bei wiederholten Jeber- tretungen ein der allgemeinen Sicherheit in hohem Grade gefährlicher Leichtsinn derselben zeigt, Nach Befinden das Recht zur selbständigen Bauführung auf gewisse Zeit untersagt werden," Ich frage auch hier, ob die Kammer ihrer De putation beitritt? — Einstimmig Za. Ich frage nun, ob sie §. 8 mit. den beschlosse nen Abänderungen Beifall schenkt?— Einstim mig Za. Referent Bürgermeister Hennig: 8.9. Jeder Zimmer? und Maurermeister hat in Bezug auf chie Ausführung von Bauen die Handlungen seiner Gesellen und Arbeiter in baupolizeilicher Hinsicht zu vertreten, in soweit er nicht zu bescheinigen vermag, daß seiner ausdrück lichen Anordnung zuwider gehandelt worden ist und seiner Seits eine regelmäßige Beaufsichtigung seiner Gesellen und Arbeiter stattgefunden hat. In den Motiven heißt es: Zu Z. 9. Die hier im Allgemeinen ausgesprochene Verantwort lichkeit der Meister für die Handlungen ihrer Gesellen und Arbeiter entspricht nicht nur der bisher befolgten Praxis, sondern auch dem Verhältnisse, das zwischen Meister, Ge sellen und Arbeiter den gewerbrechtlichen Grundsätzen zufolge stattfindet, indem die selbständige Uebernahme und Führung von Bauen nur dem Meister zusteht und jeder Zimmer- und Maurergeselle, mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden sogenannten Scharwerksgesellen, nur unter Auf sicht und Verantwortlichkeit seines Meisters, dem er den Meistergroschen abzugebcn hat, arbeiten darf. Es würde auch den Contraventionen Thor und Thüre geöffnet sein, sollte sich der Meister damit erfolgreich ent schuldigen können, daß die Contravention nicht ihm, son dern seinen Gesellen und Arbeitern zur Last falle, da der Behörde gegenüber nur dem zur Bauführung allein berech tigten Meister eine Vertretung in Ansehung des von ihm übernommenen Baues obliegen kann, der häufige Wechsel der Gesellen und Arbeiter auch eine Bestrafung derselben in vielen Fällen sogar ganz unthunlich machen würde. Nur dann verlangt es die Billigkeit, daß der Meister straffrei bleibe, wenn er nachzuweisen vermag, daß von seinen Ge sellen oder Arbeitern der von ihm ordnungsmäßig geführten Aufsicht ungeachtet gegen seine ausdrückliche Anordnung gehandelt und die strafbare Contravention begangen wor den sei. Im Berichte heißt es: Zu §. 9. Da der Ausdruck: „Zimmer- und Maurermeister" nach derz Grundsätzen des Gewerbegesrtzrs künftig nicht auf alle selbständige Baugewerke paßt, überdies auch nicht blos die Baugewerken, sondern auch die Baumeister (§. 8) die un ter ihrer Aufsicht stehenden Gesellen und Arbeiter zu ver treten haben, so beantragt die Deputation, die Worte: „Jeder Zimmer- und Maurermeister" zu vertauschen mit den Worten : „Jeder Baumeister und Baugewerke". Weiter beantragt man mir Rücksicht auf das Gewer begesetz: auf der zweiten und letzten Zeile nach den Worten: „Gesellen" jedesmal noch einzufchalten: „Gehülfen". Der Deputation scheint es ferner eine Lücke im Gesetz zu sein, daß die Gesellen und Arbeiter nicht mit Strafen bedroht find für den Fall, daß sie sich baupolizeilicher Con traventionen schuldig machen, welche der Baumeister oder, Baugewerke nicht zu vertreten hat. Man beantragt des halb, am Schlüsse noch hinzuzufügen: „Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter unterliegen wegen sich zu Schulden gebrachter baupolizeilicher Con- traventlvnen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister oder Baugewerken nicht zu vertreten sind, den in ß. 8 bestimmten Strafen." Die Deputation rathet der Kammer an: §. 9 mit den beschlossenen Abänderungen und Zu sätzen anzunehmen. Präsident v. Schönfels: Die Discussion über §. st würde nun zu eröffnen sein. — Wenn Niemand das Wort ergreift- so werde ich sogleich zur Abstimmung übergehen. Beiß.9 beantragt die Deputation zuerst die Worte:„Je der Zimmer- und Maurermeister" zu vertauschen mit den Worten: „Jeder Baumeister und Bauge werke". Ich frage, ob die Kammer dieser Ansicht ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Weiter beantragt die Deputation, auf der zweiten und letzten Zeile nach den Worten „Gesellen" jedesmal noch einzuschalten „Gehülfen". Ich frage, ob die Kammer auch dieser Ansicht ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. , Endlich beantragt die Deputation, am Schluffe deS Paragraphen noch hinzuzufügen: „Die Gesellen, Gehülfen und Arbeiter unterliegen wegen sich zu Schulden gebrachter baupolizeilicher Contra ventionen in Fällen, in welchen sie vom Baumeister oder Baugewerken nicht zu vertreten sind, den in §. 8 bestimmten Strafen." Ich frage, ob die Kammer auch hierin mit ihrer Deputation einverstanden ist? — Einstimmig Ja. Und nun frage ich, ob die Kammer §. 9 in der beschlossenen Weise anzunehmen gemeint ist? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §- io. Auf öffentliche Baue finden die vorstehenden Bestim mungen keine Anwendung. Unser Ministerium deS. Innern ist beauftragt, die zur
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