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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Militärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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-NH „Es wird dessen Anordnung durch' eine Häufung vorher» gegangener Verbrechen von gleicher Art, beson ders durch überhandnehmende Desertion, Rebellion, Meu terei, Vcrrätherei und Diebstähle veranlaßt, die ge schwinde Statuirung eines oder mehrerer Exempel zum allgemeinen Schrecken ist der Endzweck davon." Diese grundsätzlichen Bestimmungen finden sich im we sentlichen in §. 395 ausgesprochen, nur mit der Ausdehnung, daß die Befugniß zur Standrechtsverkündigung nicht blos auf den Fall einer Häufung vorher begangener Verbrechen gleicher Art be schränkt, sondern auch schon bei drohender Ueberhandnahme gefährlicher Verbrechen gegründet sein soll, denn es läßt sich nicht verkennen, daß auch schon indem letzteren Falle, z.B. wenn ein meuterischer Geist mnter den Truppen immer mehr um sich greift, ohne noch bis zu offenem Aufruhr ausge artet zu sein, die Gefahr eine so dringende sein kann, daß, um größerem Unheil vorzubeugen, höhere Rücksichten die Ergreifung außerordentlicher Maaßregeln unabweislich ge bieten, wie denn auch anderwärts man gleichen Grundsätzen in dieser Beziehung begegnet. Vcrgl. u. A. Hessen a. a. O., Art. 515. Zu §. 396. wird eine Erläuterung kaum erforderlich sein; denn, daß die blose Ausflucht, von der geschehenen Standrcchtsver- kündigung keine äkunde erlangt zu haben, auf Beachtung keinen Anspruch machen kann, wenn sic nicht zugleich einiger- maaßen bescheinigt wird, das wird hier nur um so natür licher gefunden werden, wenn man erwägt, daß die Ver kündigung jederzeit Angesichts der Truppe, welcher sie gilt, erfolgt. Zu §. 397. Das Befugniß zur Standrechtsverkündigung steht zu nächst nur dem Oberbefehlshaber zu. Indessen muß dem selben bei den eigenthümlichen Verhältnissen des Kriegs, insbesondere bei weiter räumlicher Ausdehnung der Truppen das Recht Vorbehalten sein, auch andere Befehlshaber dazu ermächtigen zu können, weil es sonst leicht sich ereignen könnte, daß der rechte Moment zu Ergreifung jener Maaß- regel verabsäumt würde. Daß aber für die Fälle, wo die Verbindung mit dem Oberbefehlshaber abgeschnitten ist, die fragliche Berechtigung dem Befehlshaber einer von dem Hauptcorps getrennten Truppenabtheilung auch ohne vorgängige Ermächtigung von Seiten des obersten Befehlshabers zustehcn müsse, wird, da hier ganz dieselben Verhältnisse eintreten können, welche es überhaupt nöthig machen, zu jener Ausnahmemaaßregel zu verschreiten, keiner weitern Rechtfertigung bedürfen. Vergl. hierüber Hessen a. a. O., Art. 516, 517. Zu §. 398. Das standgerichtliche Verfahren — im Felde — ist eine außerordentliche Maaßregel, zu der nur im äußer sten Nothfalle verschütten werden" darf, nämlich nur dann, wenn gewisse Verbrechen schwerer Gattung derge stalt überhand genommen haben oder überhand zu nehmen drohen, daß dem weiteren Umsichgreifen dieser Nebel durch die ordentlichen gesetzlichen Mittel nicht mehr zu steuern ist. Zweck der Maaßregel ist, wie das oben angezogene Reglement treffend sich ausdrückt, die schleunige Statuirung eines oder mehrerer Exempel zum allgemeinen Schrecken- Ist nun die vorgedachte Voraussetzung vorhanden^, haben die bisher im ordentlichen Rechtswege erkannten Stra fen nicht die Wirkung gehabt, dem Uebel Einhalt zu thun, bann gebieten höhere Rücksichten es unabweislich, „zum allgemeinen Schrecken^ nunmehr auch sofort zum Aeußersten zu verschreiten, denn durch die Strenge der Strafe soll eben abschreckend gewirkt werden. Eine abschreckende Wirkung ist aber allein nur von der Todesstrafe zu erwarten, eine andere Strafe würde, wenn es einmal dahin gekommen, daß zum Standrecht ver schütten werden muß, den nöthigen Eindruck auf die aus leicht erklärlichen Ursachen oft verhärteten Gemüther nicht zu machen vermögen. Mit der Auferlegung bloßer Freiheitsstrafen — mögen sie nun in geschärftem Arreste oder mögen sie in Militär arbeits- oder Zuchthausstrafe bestehen, welche letztere Stra fen übrigens im Felde in den meisten Fällen nicht einmal vollstreckt werden könnten — ist in solchen Fällen nicht auszukommen, sie würden ihren Zweck durchaus verfehlen; hier bedarf es der strengsten Strafe, durch sie wird am schnellsten geholfen und auf schnelle Hilfe kommt es hiev einzig an. Der Vorwurf ungerechtfertigter Härte aber wird diese Maaßregel umsoweniger treffen können, als Jedermann durch laute und öffentliche Verkündigung des Standrechts vor Begehung des Verbrechens gehörig gewarnt wird; das Uebel muß schon tiefe Wurzeln geschlagen haben, wenn der Verwarnung ungeachtet es noch nicht aufhört. Da übrigens das standgerichtliche Verfahren der Natur der Sache nach an die Förmlichkeiten des ordentlichen regel mäßigen Verfahrens nicht gebunden sein kann, so wird es als Aufgabe der Gesetzgebung zu betrachten sein, darauf hinzuwirken, daß die Anwendung des Standrechts eine möglichst beschränkte bleibe. Dies ist am sichersten dann zu erwarten, wenn Üls einzige zulässige Strafe, auf welche standgerichtlich erkannt werden kann, nur die Todesstrafe ausgestellt wird, weil in diesem Falle 'der Oberbefehlshaber nie anders, als in äußerster Noth zu dieser Maaßregel sich entschließen wird, während er, wenn die Zuerkennung auch anderer Strafen für zulässig erklärt würde, ein treten den Falles, sich eher bestimmt fühlen könnte, dieselbe öfter zur Anwendung zu bringen, was den Eindruck der Maaß« regel nothwendig schwächen müßte. Vergl. übrigens Hessen a. a. O., Art. 513, 519, 2, 521. Zu §. 399. Die hier enthaltene Bestimmung steht mit §. 126 des Militärstrafgesetzbuchs v. I. 1855 in einem gewissen Zu sammenhänge und wird im Hinblick auf die unverkennbar hohe Gefährlichkeit derartiger Vorkommnisse, die ja den Oberen selbst in Friedenszeiten zu Anwendung aller Ge- waltmaaßregeln und selbst zu augenblicklicher Ködtung der Meuterer berechtigen, keiner weiteren Rechtfertigung bedürfen. Vergl. Hessen a. a. O., Art. 533 fg. Das in §.400 hinsichtlich der Dauer der Wirksamkeit der Standrechts verkündigung Bestimmte steht mit dem auch anderwärts hierunter Geltenden vergl. Hessen, a. a. O. Art. 530, 537 im Einklänge.
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