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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich sächsischen Armee, deren Zuständigkeit und einige damit zusammenhängende Gegenstände betreffend.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Was aber demnächst die Bestimmungen in 88- 27, 28 anlangt, so sind dieselben aus der nothwendigen Rücksicht nahme auf die in Art. 77, 78 des allgemeinen Strafgesetz buchs vom 11. August 1855 über das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen enthaltenen Grundsätze hervorgegangen. Zu A 29, 30. Bezüglich dieser Paragraphen wird es zu deren Recht fertigung genügen, theils auf das desfalls Bestehende, vergl. Verordnung vom 8. December 1843, theils auf die Uebereknstimmung Bezug zu nehmen, in welche hierdurch mit den Militärgesetzgebungen der anderen deutschen Staaten getreten wird. Zu A 31, 32, 33. Die Bestimmung in §. 31 entspricht dem allgemeinen Grundsätze über die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Vergl. auch Gesetz sub 6, §. 38. Dabei hat es jedoch unbedenklich geschienen, eine Mo difikation desselben in der Weise eintreten zu lassen, daß Rechtssachen, mit Ausnahme jedoch der Untersuchungen wegen Militärverbrechen, welche bei den Kriegsgerichten anhängig geworden, nach dem Ausscheiden des Betheiligten aus dem Militärverbande zur Fortstellung und Beendigung an das betreffende Civilgericht abgegeben werden können, wodurch nicht selten eine wesentliche Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens erreichbar werden wird. Was in §. 32 von solchen Untersuchungssachen gesagt ist, hinsichtlich welcher die Wiederaufnahme des Strafver fahrens in Frage kommt, ist eine Consequenz des allge meinen Grundsatzes über den Gerichtsstand der im Militar- verbande stehenden Personen. Die Bestimmung in 8- 33 anlangend, so hatten nach früherem Rechte auch die aus dem Militärverbande bereits ausgetretenen Personen wegen der während ihrer Militär dienstzeit sich zu Schulden gebrachten Militärverbrechen vor Militärgerichten Recht zu leiden. Vergl. Kriegsgerichtsreglement vom Jahre 1789, Ab schnitt VI! §. 6 unter a. Dies ist indessen durch die allgemeine Vorschrift in §. 32 des Gesetzes Mb 0 als aufgehoben zu betrachten. Daß nun aber in Fällen der hier fraglichen Art nicht auf die nach dem Militärstrafgesetzbuch verwirkte Militär-, sondern auf eine der Geltung nach ihr gleichstehende ge meine Strafe erkannt werden soll, rechtfertigt sich dadurch, daß nach den Bestimmungen des nurgedachten Gesetzbuchs (§. 9) militärische Strafen nur gegen Militärpersonen an gewendet werden können, wie denn auch, hiervon selbst abgesehen, die Civilgerichte nicht einmal immer in der Lage sich befinden würden, die militärischen Arreststrafen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vollziehen zu können, der Aufnahme einer dem Militärverbande nicht mehr angehöri gen Person in die Militärstrafanstalt aber die gegründetsten Bedenken entgegenstehen.. Zu Z- 34. Diese Bestimmung enthält eine, wie man glaubt, Passende Abänderung der im Kriegsgerichtsreglement Abschn. II Z. 9 und Abschn. VI! §. 3. enthaltenen Vorschrift, und es schien zugleich zweckmäßig, dieselbe auch auf den Vorstand des Kriegsministeriums, wiewohl unter der im zweiten Absätze erwähnten Beschrän kung, Anwendung finden zu lassen. Die in K 35 und 36. enthaltenen Bestimmungen schließen sich im Wesentlichen an das bisherige Recht, vergl. Gesetz sub 0, tz. 39, verb. Ausführungsver-' ördnung vom 2. April 1835 §.8, Ausführungsverordnung zur Strafproceßordnuna vom 31. Juli 1856 Z. 56, Gesetz sub 0, §. 37 Nr. 2, verb. Verordnung vom 25. Juli 1839 und Verordnung vom 15. April 1847, an. Dasselbe ist auch hinsichtlich der in §. 37 unter Nr. 1 erwähnten Bestimmung der Fall, vergl. G,es. sub 6, §. 37 Nr. 3, wogegen die Bestimmung unter Nr. 2 neu ist und nament lich für die Fälle sich angemessen zeigen wird, wo es im Interesse der Untersuchung liegt, daß gewisse Untersuchungs handlungen, wie z. B. Localbesichtigungen, von dem Unter- suchungsgerichte selbst und nicht von einer, deshalb reauirir- ten Behörde vorgenommen werden, das an sich zuständige Kriegsgericht aber von dem Orte, wo jene Handlungen vorzunehmen sind, allzuweit entfernt ist, um selbige selbst expediren zu können. Der Schlußsatz ist eine Folge der bezüglich der Con- currenz in Art. 78 des allgemeinen und §. 70 des Militär strafgesetzbuches aufgestellten Grundsätze. Zu §. 38. Diese im Interesse des Dienstes nvthige Vorschrift ent spricht dem bisherigen Rechte. Vergl. Verordnung vom 9. November 1836. Zu 39, 40. Hier sind die über die Strafvollstreckung .in Fallen, wo die Untersuchung gegen Militärpersonen bei Civilgerich- ten geführt worden, geltenden Grundsätze, vergl. Gesetz sub 6, §. 37 Nr. 2 und 3, Ausführungsverordnung vom 2. April 1835 §. 7, Ausführungverordnung zur Strafproceßordnung vom 31. Juli 1856 §§. 7, 8, zusammengestellt, beziehendlich, soweit nöthiZ, mehr prä- cisirt und vervollständigt worden. Die in Z. 41 enthaltene Bestimmung entspricht der Vorschrift von §. 37 Nr. 1 des Gesetzes sub 6. Vergl. noch Ausführungsverordnung vom 2. April 1835 §- 6, Gesetz über Erfüllung der Militärpflicht vom 1. Sept. 1858 §. 122. - Zu §8- 42 bis'46. Auch hier sind die bisherigen Bestimmungen im We sentlichen beizubehalten gewesen. Was die Schlußbestimmung in Z. 43, sowie die Be stimmung in 8- 44, Abs. 4 und 8- 45, Schlußs. betrifft, wonach die Entschließung über Vertauschung einer, die untergerichtliche Strafverwandlungsbefugniß (§. 39 unter 2 a) übersteigenden Polizeistrafe dem Kriegsministerium und nicht, wie in Strafrechtssachen, dem Dberkriegsgerichte zusteht, so findet dieselbe ihre Rechtfertigung darin, daß die Kriegs gerichte in Verwaltungssachen nicht unter dieser letzteren Behörde, sondern (vergl. 8- 17, Abs. 2) unmittelbar unter dem Kriegsministerium stehen. , Vergl. noch Verordnung vom 25. Jan. 1838 sub III.
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