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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 5. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Präsident v. Schön fels: Es hat daher der Gesetz entwurf einstimmige Annahme gefunden. Wir können nun zum zweiten Gegenstand der Tages ordnung übergehen; es ist das der Bericht der ersten Deputation über einen Gesetzentwurf, den Ärbeitserwerb der in den Landes- Straf- und Correctionsa nstalten, sowie in den Gerichts gefängnissen detinirten Personen betreffend. Ich ersuche den Herrn Landesbestallten Hempel als Referent uns den Bericht vorzutragen. Referent Landesbestallter Hempel: Das allerhöchste Dekret lautet:. Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Standen in der Beifuge den Entwurf eines Gesetzes, den Arbeitserwerb der in den Landes-Straf- und Corrections- anstalten, sowie in den Gcrichtsgefängnissen detinirten Personen betreffend, sammt den dazu gehörigen Motiven zugehen, sehen ihrer Erklärung hierüber entgegen und ver bleiben denselben in Huld und Gnaden stets wohtbeigethan. Dresden, am 2. November 1860. Johann. (I,. 8.) 0r. Johann Heinrich August v. Behr. Der Eingang zum Gesetzentwurf lautet: Wir Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen n. u. ic., finden Uns bewogen, über den Arbeitserwerb der in den Landes-Straf- und Cvrrectionsanstalten, sowie in den Gerichtsgefangnissen detinirten Personen mit Zustim mung Unserer getreuen Stande Folgendes zu verordnen. Die Motiven lauten im Allgemeinen dahin: Nach Maaßgabe der bei den Landesstrafanstalten zu Waldheim, Zwickau mit Boigtsberg und Hubertusburg, so wie den Landescorrectionsanstalten zu Waldheim und Hohn stein bestehenden Hausordnungen wird den daselbst Detinir- ten, um das Interesse und den Fleiß zu erhöhen, ein „Arbeitserwerb" gewährt, und zwar für die vorgeschriebene Pensumarbeit, kleine nach Tagen bemessene „Gratifikationen" und für die über das vorgeschriebene Pensum gelieferte Mehr arbeit „Verdienstantheile". Die Feststellung des Arbeits erwerbs (der Gratifikationen wie der. Verdienstantheile) er folgt in einer, von dem Ministerium des Innern näher bestimmten Maaße. Dieser Arbeitscrwkrb wird den Detinirten gutgeschrieben und es bleibt ihnen in der Regel die Verwendung desselben während ihrer Detention bis zur Hälfte, beziehendlich in Waldheim bis zur Höhe von einem Drittheil des gutgeschrie benen Betrags verstattrt, jedoch dergestalt, daß hierbei im mer die Aufsicht und Zustimmung der Direktion erforderlich ist. Insbesondere können sich, unter den bestimmten Voraus setzungen und sonstigen deshalb ertheilten Vorschriften, die Detinirten gewisse Victualien, welche von der Anstalt an geschafft und den Detinirten um den Einkaufspreis abge lassen werden, erkaufen. Eine unbedingte Disposition den Detinirten über den hier fraglichen Theil des Arbeits erwerbs zu gestatten, würde dagegen bedenklich sein, da hiermit zugleich der Zweck, den Detinirten bei ihrer Ent lassung eine Unterstützung behufs der Erleichterung ihres Fortkommens und der Gewinnung eines ehrlichen Brod- erwerbs zu gewähren, verloren gehen würde. lieber den nach Obigem übrig bleibenden Theil des Arbeitserwerbs darf der Detinirte während seiner Detentkon nicht verfügen; derselbe soll jedenfalls dem obigen Zwecke erhalten bleiben. Nur ausnahmsweise kann hiernach Maaß gabe der Hausordnung eine Verwendung während der De- tention gestattet werden. Derjenige Theil des Arbeitscrwerbs, welcher während der Detention nicht verwendet werden durfte, oder noch nicht zur Verwendung gekommen ist, wird bei der Entlassung des Detinirten ausgezahlt, und zwar ent weder direkt an ihn von der Anstaltsdirection, oder nach seinem Eintreffen an seinem Wohnorte durch die dasige Be hörde, an welche die Direktion das Geld gesendet hat. Das Letztere geschieht namentlich in den Fallen, in welchen nach der Individualität des Detinirten ein ungeeigneter Gebrauch davon, sei es auf der Reise, sei es am Bestimmungsorte, zu besorgen ist. , Der Zweck, den Detinirten bei der Aufsuchung eines ehrlichen Brodcrwerbs zu unterstützen, würde vereitelt wer den, wenn dieses Geld bereits, ehe es in die Hände des Detinirten gelangt, von den Gläubigern desselben in An spruch genommen oder der Verfügung des Detinirten un bedingt überlassen würde. Der Bericht der Deputation lautet hierüber: Der mittelst allerhöchsten Dekrets vom 2. November 1860 der Ständeversammlung zugegangcne Gesetzentwurf über den Arbeitserwerb der in den Landes-Straf- und Cor- rectionsanstalten, sowie in den Gerichtsgefängniffen deti nirten Personen geht von dem Satze aus, daß der Arbeits erwerb eine Vergünstigung für die Detinirten ist und ge währt wird, nicht allein um das Interesse an der Arbeit und den Fleiß zu erhöhen, sondern auch, um den Detinirten bei ihrer Entlassung eine Unterstützung behufs der Erleich terung ihres Fortkommens und der Gewinnung eines ehr lichen Brodetwerbs zu gewähren. Indem deshalb durch die Bestimmungen im §. 1 Vorkehrung getroffen wird, daß dieser Zweck nicht durch Geltendmachung von Ansprüchen Seiten dritter Personen vereitelt wird, sucht der Entwurf zugleich vorzubeugen, daß von den Detinirten selbst mit dem ihnen gewährten Arbeitserwerb nicht ein mit der Haus ordnung unvereinbarer, auch sonst ungeeigneter und den Zweck der gedachten Vergünstigung aufhebender Gebrauch gemacht werde und beschrankt deshalb im §. 2 das Befug- niß der Detinirten, hierüber während der Detentionszeit zu disponiren, unter Ausnahme der in Z. 4 Abs. 2 erwähnten Falle. Der Gesetzentwurf ordnet theilweise nur Dasjenige, was zeither bereits ohne Gesetz in den Landes-Straf- und Correctionsanstalten in Uebung war und es liegt den in Frage stehenden gesetzlichen Bestimmungen die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Fürsorge für die Detinirten zum Grunde, welche nicht allein aus Humanitätsrücksichten, sondern auch aus Rücksichten für die Heimathsgemeinden und die Gesammtheit des Staates gerechtfertigt erscheint. Bewegen sich ferner die in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthaltenen Beschränkungen von in Frage kommenden Rech ten der Detinirten und der Gläubiger derselben innerhalb der engsten Grenzen, die - füglich gezogen werden konnten, so hat sich die Deputation im Allgemeinen mit dem vorlie genden Gesetzentwürfe nur einverstanden erklären können.
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