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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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bracht worden. Der erste, gestellt vom Herrn v. Schön berg, ging dahin, das Wort: „fleißig" aus dem zweiten Punkte zu entfernen, der zweite, gestellt vom Herrn Ober hofprediger Liebner, will aus dem fünften Punkte die Worte: „nach den Vorschriften der Kirche" mit dem Worte: „kirchlich" vertauscht sehen. Ich werde daher vorbehältlich der Abstimmung über die beiden Anträge den Paragraphen selbst zur Abstimmung bringen und frage, ob Sie dem selben nach dem Anträge ihrer Deputation ihre Zustimmung schenken? — Einstimmig Ja. Weiter frage ich, ob die Kammer, dem Anträge des Herrn v. Schönberg Folge zu geben gemeint sei? — Mit 24 gegen 1l Stimmen angenommen. Schenken Sie-much dem Antrag des Herrn Oberhofpredigers vr. Liebner, demzufolge anstatt „nach den Vorschriften der Kirche" gesetzt werden soll: „kirchlich", ihren Beifall? — Wird mit 27 Stimmen gegen 8 bejaht. Ist die Kammer §. 13 in der nunmehr be schlossenen Maaße anzunehmen gemeint? — Einstimmig Ja. Referent Viceprafident v. Friesen: §. 14. Austritt aus der Kirchengcmeinde. Jeder, der das 21. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich nicht zur evangelisch-lutherischen Kirche bekennen oder von ihrem Bekenntniß sich lossagen will, kann unter den in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Bedingungen aus der Kirche austreten. Mandat, den Uebertritt von einer christlichen Confession zur andern betreffend, vom 20. Februar 1827 (Gesetzsammlung Seite 30). Ueberdies tritt der, welcher seinen Wohnsitz aus dem Kirchenbezirke verlegt, aus der besonderen Kirchenge meinde aus. Besondere Motiven sind hierzu nicht vorhanden. Auch die Deputation hat Nichts erinnert und beantragt unveränderte Annahme. Präsident v. Schön fels: Sofern hierüber Niemand das Wort ergreift, so frage ich die Kammer, ob sie Z. 14 nach Anrathen der Deputation unverändert an zunehmen gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Viceprafident v. Friesen: §.15. Folgen des Austritts. ' Mit dem Austritt aus der Kirchengemeinde erlöschen alle Rechte an und alle Pflichten gegen dieselbe, solche aus genommen, welche noch aus der Zeit herrühren, wo die Mit gliedschaft bestand. Insbesondere haben die Austretenden keinerlei Ansprüche an das Vermögen der Kirchengemeinde, der Kirche und der kirchlichen Stiftungen. Wird infolge solcher Austritte eine Kirchengemeinde ganz aufgelöst, so hat das Ministerium des Cultus die Ver waltung des Vermögens der Kirche und der kirchlichen Stif- -tüngcn zu übernehmen, bis sich in dem betreffenden Kirchen bezirke wieder eine evangelisch- lutherische Kirchengemeinde gebildet hat, der dann dieses Vermögen zurückzugeben ist. Die Zinsen des Stammvermögens können bis dahin von dem Ministerium des Cultus für andere evangelisch-lutherische Kirchengemeinden verwendet werden. Die Motiven sagen: Zu §. 15. Wenn der Fall sich ereignen sollte, daß eine evangelisch lutherische Kirchengemeinde durch den Uebertritt aller Mit glieder zu einer anderen Confession ganz aufgelöst würde, so könnten die Uebergetretenen keine Ansprüche mehr an die für die Zwecke der evangelisch-lutherischen Kirche be stimmten Fonds machen. Es würden diese Fonds vielmehr diesen Zwecken, und zwar zunächst in dem Bezirke, dem sie bis dahin gedient hatten, Vorbehalten bleiben müssen. Da jedoch die längere Ansammlung von Zinsen nach Umständen nutzlos wäre, so ist das Kirchenregiment gewiß für befugt zu achten, diese Zinsen für andere evangelisch-lutherische Kirchengemeinden zu verwenden, indem hierdurch Niemand in seinen Rechten beeinträchtigt, der Zweck aber, für welchen die - betreffenden Fonds gestiftet sind, in einem weiteren Kreise gefördert wird. Der Bericht sagt: Bei §-15 könnte es Bedenken erregen, Austretende — Einzelne, Ge meinden oder Gemeindetheile — ohne nähere Bestimmung und Vorbehalt zur Erfüllung von Pflichten für verbindlich zu erklären, welche noch aus der Zeit der Mitgliedschaft herrühren, also auch zum fortwährenden Entrichten von Beiträgen zu einer Gemeindeschuld, deren Abtragung auf eine längere Reihe von Jahren im Voraus repartier worden ist. Da jedoch dieser Zweifel im einzelnen Falle nach gemein rechtlichen Regeln entschieden werden würde, hiernach aber der Austretende nur verbunden sein kann, zu Anlagen bei zutragen, 'welche zur Zeit der Mitgliedschaft ausgeschrieben waren, oder Reste nachzuzahlen, die er selbst verhangen hatte, so hat die Deputation unterlassen, obigem Bedenken Folge zu geben, rathet vielmehr an, sich mit dem Para graphen einverstanden zu erklären. Die Deputation rathet also die unveränderte An nahme an. Präsident v. Sch önfels: Insofern Niemand über §'. 15 zu sprechen wünscht, so frage ich, ob die Kammer nach Anrathen ihrer Deputation mit demselben ein verstanden ist? — Einstimmig Ja. Referent Vicepräsident v. Friesen: §. 16. Verwaltungsrecht der Kirchengemeinde. Jede Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Angelegen heiten, das Vermögen ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der verfassungs mäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. > Wo jedoch die Verwaltung des Vermögens einer Stif tung durch den Stifter geordnet ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen.
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