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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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dabei beruhigt hat, so glaube ich, werden wir uns auch wohl vorläufig dabei beruhigen können. Präsident v. Schön felsr In Beziehung auf die Ab stimmung Über §. 17, würde wohl folgendermaaßen zu ver fahren sein: Ich würde die nächste Frage auf den Para graphen des Gesetzentwurfes, jedoch mit Vorbehalt des Deputationsantrages und des Amendements des Herrn v. Welck stellen. Dieses letztere würde jedoch nur zur Abstim mung kommen können, wenn das Deputatkonsgutachten nicht angenommen wird. Ich glaube, der Herr Antrag steller wird sich damit einverstehen. Ich frage nun, ob die Kammer aufAnrathen ihrerDeputation sich mit §. 17 einverstehen will? — Gegen 1 Stimme an genommen. Der Antrag der Deputation geht dahin, daß der dritte Satz in Wegfall komme und dafür gesetzt werde: „er bat die Kirchenbücher zu führen, dafern nicht dafür ein besonderer Beamter angestellt ist und nach den Bestimmungen dieser Kirchenordnung an der kirchlichen Gemeindeverwaltung Antheil zu nehmen". Wollen Sie den dritten Satz in dieserWeise annehmen? — Gegen 1 Stimme angenommen. Es würde nun, wie ich bereits erwähnt habe, der Antrag des Herrn v. Welck nicht zur Abstimmung gebracht werden können. Referent Vicepräsident v. Fri esen: 8-18. Insbesondere des Pfarrers. Der Pfarrer hat zunächst darüber zu wachen, daß die Kirchengesetze und die Verordnungen der kirchlichen Behör den in seinem Kirchenbezirke befolgt und vollzogen werden. Es haben daher nicht nur die niederen Kirchendiener, son dern auch die neben ihm angestellten Geistlichen seinen Weisungen Folge zu leisten. Motiven siehe zu §. 17. — Die Deputation sagt: §- 18 bot zu einer Erinnerung keine Veranlassung dar und schien kein hinreichender Grund für Annahme der in der jenseitigen Deputation vorgeschlagenen Fassung zu sprechen: „Der Pfarrer hat Kirchenbezirke insbesondere auch von den niederen Kirchendienern und den neben ihm angcstellten Geistlichen befolgt und vollzogen werden". Man rgthet daher an, §. 18 unverändert anzunehmen. Präsident v. Schön fels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand hierüber das Wort begehrt? Landesbestallter Hempel: Ich sollte meinen, daß die Fassung, wie sie von der Deputation der Zweiten Kammer vorgeschlagen worden ist, den Vorzug vor der des Entwurfs verdiene. Nach dem Entwürfe ist allen neben dem Pfarrer angestellten Geistlichen eine solche subordinirte Stellung an gewiesen worden, daß diese mir den bestehenden, hierunter in Betracht zu nehmenden, kirchenrechtlichen Verhältnissen nicht recht zu entsprachen scheint- Die neben dem Pfarrer angestellten Geistlichen sind, wenn auch ihr Wirkungskreis in den verschiedenen Parochien nach Herkommen, örtlicher Einrichtung oder sonst ein verschiedener sein mag, doch immer' nur als Mitpfarrer und Mitgeistliche zu betrachten, welche mit dem Pfarrer in der Hauptsache dieselben Pflich ten und denselben entsprechende Rechte, wie solche §. 17 erwähnt sind, haben. Sehr häufig wird der Wirkungskreis der Pfarrer von dem der neben ihm angestellten Geistlichen, mögen sie Archidiaconen, Diaconen oder Subdiaconen hei ßen, nicht weiter unterschieden sein, als in Bezug auf die Ausübung der geistlichen Amtspflichten innerhalb getrennter äußerer, örtlicher Grenzen. Nach der vorliegenden Fassung des §.18 scheint mir das bestehende kirchenrechtliche Ver hältnis» zwischen dem Pfarrer und den neben ihm angestell ten Geistlichen geändert zu werden und die hier getroffene Bestimmung geeignet zu sein, nach Befinden hierarchische Tendenzen des Pfarrers gegenüber den andern. Geistlichen zu begünstigen und bei tactloftm Gebrauche des dem Pfar rer im §. 18 zugestandenen Rechts zu ärgerlichen Conflicten führen zu können. Ich erlaube mir daher, zu beantragen, daß die von der Deputation der Zweiten Kammer vorge schlagene Fassung, wie sie sich auf Seite 211 des Berichts vorsindet, angenommen werde. Demnach würde §. 18 lauten: „Der Pfarrer hat zunächst darüber zu wachen, daß die Kirchengesetze und Verordnungen der kirchlichen Behörden in seinem Kirchenbezirke, insbesondere aber auch von den neben ihm angestellten Geistlichen, sowie den niederen Kir chendienern befolgt und vollzogen werden". Präsident v. Schönfels: Sie haben den vom Herrn Landesbestallten Hempel soeben gestellten Antrag vernom men und ich frage, ob die Kammer denselben unterstützen will? — Geschieht ausreichend. Ls würde sich also auch hierauf die Diskussion zu er strecken haben. Oberhofprediger vr. L?ebner: Was der Herr Landes bestallter Hempel erinnerte, ist auch sonst an mich als ein Bedenken gebracht worden und das ist der Grund, warum ich seinem Antrags beistimme. Es ist von mancher Seite das Bedenken und die Frage aufgeworfen worden, ob nicht vielleicht vom Oberpfarrer und dergleichen eine gewisse Ge waltsamkeit auf die anderen Geistlichen ausgeübt werden könne. Das ist nicht Vie Meinung des Entwurfs; der Zweifel scheint mir aber'durch die andere Fassung, welche die Deputation in der Zweiten Kammer vorgeschlagen hat, vollständig beseitigt zu sein und darum erkläre ich mich für dieselbe. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ich gestatte mir nur eine einzige kleine Bemerkung. Es haben bei den Vernehmungen zwischen beiden Deputationen die Ansichten manchmal sehr gewechselt, bisweilen in Kleinigkeiten, bis-
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