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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-12-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Weg, wenn er einen Vertreter in den Sitzungen des Kir chenvorstandes in Behinderungsfällen hat. Er kann durch diesen seine Ansichten vor der Beschlußfassung aussprechen lassen, sowie erfahren, wer die betreffenden Beschlüsse be antragt und bevorwortct hat. Auch ist er dann besser in der Lage, die wahren Wünsche der Gemeinde zu erforschen. Ich Erinnere in dieser Beziehung an das Recht der Cvl- latur. Es wird, gewiß dem Patron sehr wünschenswcrth sein-, von einem geeigneten Vertreter zur rechten Zeit die Wünsche der Kirchengemeinde durch deren Vertretung in Bezug auf die vorzunehmende Wahl zu hören; denn diese wird im Kirchenvorstande .jedenfalls besprochen werden, wenn die Erledigung einer Stelle eintritt. Staatsminister v. Falkenstein: Mir scheint, daß alle die Gründe, die wir soeben aus dem Munde des Herrn Dom herrn v. Watzdorf hörten, ganz entschieden gegen seinen An trag'um deswillen sprechen, weil er stets mit Recht im Auge gehabt hat, daß der Kirchenpatron einen hohen Werth darauf legen müsse, seinen Einfluß auf die kirchlichen Angelegen heiten und also auch auf die Verhandlungen im Kirchen vorstände geltend zu machen. Er sagt selbst, es wertem Ehrenrecht der Patrone sein und es werde den Patro nen, wie er sich ausdrückt, zur Ehre gereichen, wenn sie §uf diese Weise sich betheiligen. Nun, meine Herren, wenn Sie die Güte haben, sich die eigentliche Wirksamkeit eines solchen Kirchenvorstandes zu vergegenwärtigen, so werden Sie, glaube ich, sämmtlich der Ansicht sein, daß die Rechte, chie innerhalb dieses Kirchenvorstandes auszuüben sind, vom Patrone, der seine Kirche wirklich liebt, nur persönlich ausgeübt werden können; daß im eigentlichen Sinne des Wortes er persönlichen Einfluß auf den Kirchenvor- stand ausüben muß und daß durch die zufällig Bevollmäch tigten dies nicht bewirkt werden kann, abgesehen von den möglichen JNconvenienzen, die dadurch entstehen können, daß der Patron Einen, der auch noch manche andere Rechte an seiner Stelle auszuüben hat, in die Mitte des Kirchen vorstands setzt. Das Minoritätsgutachten hat seinerseits die ganze Stellung der Patrone in diesem Kirchenvorstande weit höher angeschlagen, als daß es wünschen oder erwar ten könnte, daß der Patron-durch Bevollmächtigte im ge wöhnlichen Sinne des Wortes sich hier möchte vertreten lassen. Freiherr v. Welck: Ich sollte glauben, daß ein großer Unterschied stattsinde zwischen der Tragweite, die der Herr Minister dem Anträge des Herrn v. Watzdorf gab und der jenigen, welche Herr Domherr v. Watzdorf selbst dabei im Auge gehabt hat. Ich glaube nicht, daß es in der Absicht des Herrn Antragstellers gelegen hat, daß der Patron ein für allemal das Recht haben solle, sich für seine ganze Le benszeit oder Besitzzeit hindurch bei diesen Kirchenvvrstandö- sitzungen durch seinen Bevollmächtigten ein für allemal vertreten zu lassen, so wie dies allerdings in Bezug auf Ausübung seiner gutsherrlichen Rechte einem Gutsbesitzer freisteht, wenn er vielleicht auf lange Zeit eine Reise unter nimmt oder überhaupt verhindert ist, auf seinem Gute zu wohnen. Ich würde es dem Sinn des vorliegenden Ge setzes ganz zuwider finden, wenn eine derartige fortwährende Stellvertretung des Patrons stattfinden sollte. Aber ich glaube, daß man einem Patron, der augenblicklich krank ist oder auf einem anderen Gute sich befindet oder der sonst irgend eine andere repentine Abhaltung hat, sein Recht sehr verkümmern würde, wenn man ihm nicht gestatten wollte, sich für solche besondere Fälle durch einen Stellvertreter ver- vertreten zu lassen. Dann kann ich auch nicht finden, daß es ein „neues" Recht wäre, was hier den Rittergutsbesitzern eingeräumt würde, von dem der Herr Regierungscommissar in seiner vorigen Rede bemerkte, daß er sich durchaus nicht zu verantworten getrauen würde, denselben ein neues Recht einzuräumen. Ich kann, wie gesagt, gar nicht finden, daß es ein neues Recht sein würde. Das Recht, Stellvertreter zu Verhandlungen in Gemeindeangelegenheiten abzusenden, ist gesetzlich in der Beilage sub Ssts ao. 1855 den Ritter gutsbesitzern als solchen zugestanden. Daß damals von einer Lheilnahme derselben an den Sitzungen des Kirchen vorstands nicht die Rede sein konnte, liegt in der Natur der Sache, weil man einen Kirchenvorstand damals nicht hatte. Ich würde es daher für sehr ungerecht halten, wenn man jetzt in einem Falle, der ganz analog mit den Fällen ist, wo den Rittergütern nach der Beilage sub (7) das fragliche Recht zusteht, es ihnen nicht auch in ihrer Eigenschaft als Patron ertheilen wollte und kann der An sicht des Herrn Regierungscommissars in diesem Falle durch aus nicht beistimmen. Ich beabsichtige daher, dem Anträge des Herrn von Watzdorf beizutreten und finde darin nur eine billige Rücksicht auf die Verhältnisse des Patrons und Gutsherrn. Diese Verhältnisse sind nun einmal anders — das läßt sich ja doch nicht wegleugnen — als die eines gewöhnlichen Landgutsbesitzers oder eines in viel beschränk teren Verhältnissen lebenden und in einem cngern Geschäfts kreise sich bewegenden Mannes. Dem Anträge des Herrn. v. Nostiz werde ich ebenfalls, wenn er zur Abstimmung kommen sollte, beistimmen; auch er scheint mir ganz an gemessen zu sein. Da aber dieser Paragraph im Allgemeinen dazu berufen zu sein scheint, eine Menge Anträge zu er zeugen, so möchte ich mir auch noch erlauben, einen, wie wohl ganz kleinen Antrag zu stellen. Nämlich in dem Pa ragraphen heißt es: ' „Er hat jedoch bei eigener Verantwortung und Ver tretung aller aus dem Verzüge möglicher Weise erwachsenden Nachtheile seine Bedenken der Kircheninspection zur Ent scheidung oder weiteren Berichterstattung an das Consiftorium sofort vorzutragen". , Auch in dieser Bestimmung scheint mir die Stellung, die dem Kirchenpatron zukommt, und die in der Beilage sub G wiederholt zugesichert ist, nicht beachtet zu sein. Der
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