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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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fassungen über kirchliche Bauten ausüben'; er hat sogar das Recht, Beschlüsse, die ihm bedenklich erscheinen, zu sus- pendiren, damit-erst die höhere Behörde darüber entscheide. Endlich wird auch in §. 54 dem Kirchenpatron die Sorge für dett baulichen Zustand der Kirche und der kirchlichen Ge bäude übertragen, so daß seine Mitwirkung bei allen Bau ten von einiger Bedeutung gesichert erscheint. Demnach ist es nicht nöthig, hier wieder derselben zu gedenken. Schalten Sie aber das Wort „Genehmigung" nach dem Beschluß der Deputation hier ein, so entsteht auch daraus ein Miß verständnis Der Patron ist bei- allen Bauten zu hören; man wird seine Ansicht darüber vernehmen ; man wird seine Genehmigung zu erlangen suchen; aber er hat, wenn die Behörde einett Bau für nothwendig hält, kein unbedingtes Widerspruchsrecht. Mithin hängt der Bau nicht in dem selben Sinne von seiner Genehmigung ab, wie von der Behörde, welche durch Verweigerung ihrer Genehmigung die Ausführung verhindert. Wenn aber das -Wort „Patron" hier eingeschaltet wird, so führt das zu einem weiteren Miß verständnis«, nämlich zu dem Zweifel, ob der Kirchenpatron bei allen Bauten zu fragen sei oder nur bei geringeren Bauten? Es heißt im Paragraphen, es sei „beziehend lich" die Genehmigung der Kircheninspection oder des Consistoriums erforderlich. Wenn die Competenz des Con- ssstoriums und der Kircheninspection eintritt, das ergiebt sich aus anderen Stellen des Entwurfs der Kirchenordnung. In 81 sub l ä wird gesagt, die Genehmigung des Con sistoriums sei erforderlich zu allen Bauten, „welche nicht allein die Erhaltung der kirchlichen Gebäude in ihrem der- maligen Umfange und Bestände zum Zwecke haben". Bei anderen.Bauten, welche nur die Erhaltung der Gebäude in ihrem dermaligen Zustande bezwecken, reicht die Geneh migung der Kircheninspection aus. Stellt man nun den Kirchenpatron in diese Reihe vor die Kircheninspection und das Consistorium, so gewinnt es das Ansehen, als sei nur bei kleineren Bauten der Kirchenpatron zu.hören; bei grö ßeren die Kircheninspection und bei solchen, welche den Zu stand der Gebäude wesentlich verändern, das Consistorium,. ohne weitere Concurrenz des Patrons, competent. Die Kirchenpatrone sollen aber nach den Bestimmungen, die ich angeführt habe, bei allen Bauten von irgend welcher Be deutung gefragt und gehört werden. Was den Antrag des geehrten Herrn Bürgermeisters vr, Koch anlangt, so kann sich die Regierung wenigstens theilweise mit demselben ein verstanden erklären, fast ganz in dem Umfange der Ab änderung, welche die Deputation der Zweiten Kammer vorgeschlagen hat. Die Regierung ist nämlich, gemeint, die von der Deputation der Zweiten Kammer bei dem zweiten slmes des §. 40, Seite 227 des Berichtes, vorgeschlagene Abänderung mit der Modifikation anzunehmen, daß statt „der Confistorialbehörde" gesetzt werde: „des Oberconsisto- riums". Es würde hiernach der Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen, als die, welche zum Gottesdienste und zu den kirchlichen Erbauungsmitteln der evangelisch-lutheri schen Kirche gehören, nach vorgängigem Gehör des Kirchen vorstandes und mit Genehmigung des Patrons von der Kircheninspection genehmigt werden können ; wenn es sich aber darum handelt, eine Kirche einer anderen Religions gesellschaft zum Gottesdienste einzuräumen, so würde die Genehmigung des Oberconsistoriums erforderlich sein. Der Antrag des Herrn Bürgermeisters Koch, auch diese Ge nehmigung der Kircheninspection'zu überlassen, ist ebenso, wie der Vorschlag der Deputation der Zweiten Kammer nicht unbedenklich, weil bei Entschließungen über Fälle der letzteren Art höhere Rücksichten eintreten können, welche die Kircheninspection Und auch das Consistorium wahrzunehmen nicht in der Lage sind, weil hier auch nach gleichmäßigen- Grundsätzen verfahren werden muß, was Alles mir die höchste Behörde beobachten kann. Das Bedenken des Herrn Rittner würde sich durch meine Erklärung erledigen, weil nach einer solchen Abänderung des Paragraphen in den Fällen, die er erwähnte, die Genehmigung der Kirchen inspection eintreten würde. Präsident v. Schönfelsr Habe ich die Sache recht aufgefaßt, so scheint die Absicht der hohen Staatsregierung dahin zu gehen, daß der §. 40, wie er sich im Entwürfe findet, fallen soll; daß dafür aber der Vorschlag angenom men wird, wie ihn die Zwischendeputation der Zweiten Kam mer stellt? ' '' ' ' - Königl. Commiffar vr. Hübel: Es würbe der erste Absatz des Paragraphen stehdn bleiben bis zu „Bauten zu". Das zweite slinsa des Paragraphen würde aber in Wegfall kommen und an dessen Stelle die auf Seite 227 des Be richts der Deputation der Zweiten Kammer vorgeschlagenen, beiden Sätze treten, mit Abänderung des Wortes „Consi- storiälbehörde" in „Oberconsistorium". Präsident v. Schönfels: „Der Gebrauch" bis zu „einzuholen" mit der Abänderung des Oberconsistoriums? (Dies -wird bejaht.) Die Kammer hat . vernommen, daß die Regierungs vorlage eine andere geworden ist; es soll der erste Satz des §. 40, wie im Entwürfe, stehen bleiben; hingegen soll der Antrag der Zwischendeputation der Zweiten Kammer, wie er auf Seite 227 des. jenseitigen Berichts sich vorfindet, die Fortsetzung des Paragraphen bilden. Es würde nun freilich zu erwarten sein, ob der Herr Antragsteller'vr. Koch sich damit einversteht? Bürgermeister vr. Koch: Ach erkläre, daß ich mit Genehmigung der geehrten Kammer memen Antrag zurück liehe und. mich ganz mit dem Vorschläge des Herrn Re- gierungscommissars conformire. Nur zur Rechtfertigung meines Antrags noch zwei äVortej Ich bin mir wohl be wußt gewesen, daß mein Antrag weiter geht, als Vek der Zweiten Kammer und bin. dazu geführt worden , Ä'eil ich von der Ansicht ausging, es könne sich doch nur um aner kannte, christliche Religionsgesellschaften handeln. Indessen 64*
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