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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Lei meinem Anträge auch der war, daß nicht blos das Dber- consistorium, wenn es künftig besteht- oder jetzt das Cultus- Ministerium, sondern selbst das Cultusministerium oder Oberconsistorium in Gemeinschaft mit der Synode sich nicht, eine solche Bollgewalt zu sch reiben dürfen, daß sie aus schließlich beschließen könnten über liturgische Aenderungeit, und was sic beschlossen haben sollten, für jede Gemeinde sofort unbedingt maaßgebend fei. Ich glaube- daß das, was ich in meinem Anträge gefaßt habe, auch gegenüber der Synode feststeht, daß. nämlich Abänderungen im Gottes dienst und neue gottesdienstliche Bücher, Formeln und der- gleichen in den einzelnen Gemeinden nur mit deren Zu stimmung eingeführt werden können. Denn wir haben auswärts gesehen, welche Zerwürfnisse kn den Gemeinden herbeigeführt werden, wenn liturgische Beschlüsseder Synode den Gemeinden aufgedrungen werden sollen. Ich glaube in der That nach dem Ausspruche des Herrn Staatsministers, dass-Mein Antrag Nicht weiter geht als die Intention des Kirchenrcgiments selbst und wenn das ist, so will kch'lieber, daß man es ausspricht. Noch würde ich mich eines Un danks schuldig machen, wenn ich nicht'dem Herrn Referenten- meiüen besonderen Dank aüssprächt -für die reichhaltige Be lehrung in liturgischen Dingen, die er mir hat angedeihen lassen, namentlich über den Zusammenhang der 6rs(lonäo sind 'Ag-sntls und dergleichen. Nun freilich, ich hatte mir die allgemein eingeführte Liturgie so gedacht, wie in manchen Landeskirchen. Es ist da ein bestimmter Kreis von agen- dllrischen FormulaÄü, dorr Gebeten fük Sosin- und'Fest-! tage.' Allerdings ' müssen sie' dem Bekesintniß de^ Kirche' und der Bibel angemessen sein. Das versieht sich von selbst, i Aber auch das ist unumgänglich, daß Abänderungen vor sich' gehen. Ein Gebet kann in einer gewissen Zeit allen Er wartungen und Bedürfnissen entsprechen; zu einer andern aber bedarf es wieder einer Revision und wo eine solche Revision eingeführt werden soll, darfsie nicht den Gemeinden wider ihren Willen aufgedrungen werden. Dies wünscht und drückt mein Antrag aus zum Besten der Kirche und des Kirchenregimcnts selbst. Das Kirchenregiment hat sich in der Hauptsache im gleichen Sinn ausgesprochen, so daß ich sagen kann: Das, was ich will, ist nichts Anderes, als was die Gesinnung des Kirchenregiments selbst ist. Staatsminister v. Falkenstein: Ich ertaube mir nur ganz wenig auf das zu erwidern, was zuletzt gesprochen worden. ist. Einmal bemerkte der He^r Bürgermeister Koch in Bezug auf die Nosenmüller'sche, vielbesprochene Ange legenheit, cs sei allerdings auch damals von Abschaffung des Rosenmüller'schen Katechismus die Rede gewesen. Es ist möglich, daß auch vom Rosenmüller'schen Katechismus die Rede gewesen ist; beim Ministerium ist aber nach Len Acten diese Angelegenheit nicht zur Sprache ge kommen, sondern es ist lediglich die Frage über das so genannte Nosenmüller'sche Glaubcnsbekennt- niß damals, wie.ich erwähnte, beim Ministerium zur Entscheidung gekommen und ich Muß wiederholen, daß, wenn damals, wie ich nichtr leugne, eine gewisse Auf regung in Leipzig stattgrfunden hat, diese hervorgerufen wor den ist durch das sogenannte Glaubensbekenntnis», zuma die ganze Frage unmittelbar vor der ConsirmatioU vor sich ging und man damals in Leipzig, wo bekanntlich kirchli cher Sinn in anorkennewswerther Weise herrscht, großen Werth darauf legte, und es beklagte, daß gerade vor der feierlichen Consirmation eine Differenz über diese Angelegenheit entstand. Dies nur zur Rechtfertigung dessen was ich vorhin erwähnte. Wenn der geehrte Herr Bürger meister bemerkte, es wäre — und das ginge auch aus dem hervor, was von einigen Rednern gesagt wordm wäre, daß man Zweifel über den Sinn des Paragraphen habe, -"- die gesetzgeberische Form dieses Paragraphen nicht eine correote, sondern eine unklare, so muß ich natürlich dem Urtheile der Kammer es ganz unterwerfen, ob es wirklich sich so ver halt. Die Schlußfolgerung des Sprechers dürfte aber nicht richtig sein;- denn Zweifel hassen beinahe gegen jeden Paragraphen eines Gesetzes, auch gegen solche sich erheben, die vollkommen correct gefaßt worden sind; es fragt sich nur, ob die Zweifel Grurtd haben? und ich darf dies um so mehr hmzusügen, als ich auch nach wiederholter Prüfung dieses Paragraphen, mit dessen Modisicirung ich mich übri gens sehr gern dem Urtheile der KamÄer unterwerfen will, doch immer wieder darauf zurückkomme, daß eigentlich das- ssenige- was man. verlangt,-zumal, in Verbindung mit dem, was , ich erklärt Habe, wirklich em -Paragraphen Wort für Wort sieht, Haken Sie die Güte und nehmen-Sie -den zweiten Satz des Paragraphen Nochmals zur Hand; da werden Sie finden, daß-es ausdrücklich dort heißtr „Wo jedoch die allgemeinen Kirchengesetze und Ver ordnungen den Gemeinden eine Stimme zugcstehen, oder die Wahl freilafsen; z. B. bei Einrichtung netter oder Aufhe bung bestehender localer Gottesdienste, bei der Wahl zwischen mehreren von der Behörde genehmigten Gesangbüchern, Katechismen, Agendenformularen und dergleichen oder wo das Kirchenregiment sonst d.e,r Gemeinde eine Stimme über liturgische Fragen einräumen will" u. s. w- Nun liegt auf der Hand, daß, ganz abgesehen davon, was künftig einmal die Behörden, welche nach Maaßgabe der Kirchenordnung künftig als Organe der Kirche betrachtet werden sollen, für Verfügungen oder Verordnungen erlassen mögen, schon jetzt nothwendiger Weise in den liturgischen Angelegenheiten, die locale Dinge berühren, der Kirchen vorstand gefragt werden soll und daß man außerdem gesagt hat in Bezug auf die allgemeinen, liturgischen Angelegen heiten, welche, wie der Herr Referent vorhin bemerkte, ins besondere eigentliche Glaubensmomente der gesammten Kirche betreffen und das, was -in der Agende enthalten ist, — daß bei diesen Dingen der Kirchenvorstand gehört werden könne, aber nicht, daß der Kirchenvorstand gehört werden müsse
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