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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 16. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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sondern von der Stellung des Kirchenvorstandes, indem 42 die Erläuterung zum fünften Punkt des §. 37 ist. Es ist also hier gar nicht der Platz, um eine so allgemeine und weit gehende Änderung zu beantragen, welche von einem entschiedenen Einfluß auf die ganze Oeconomie und den principiellen Inhalt der Gesetzvorlage sein würde. Ich werde ohne alle Bedenken bei dem in §. 42 Enthaltenen stehen bleiben. Könnte statt des Wörtchens: „will", mit dem man heut zu Tage nun einmal gleich den Gedanken an „Willkür" zu verbinden und daraus gehässige Folgerun gen zu ziehen pflegt, ein anderes Wort gesetzt werden, wel ches denselben Sinn hätte, so würde ich sehr gern damit einverstanden sein. Klostervoigt v. Po fern: Nach der letzten Rede des geehrten Herrn Regierungscommiffars soll zwischen dem Paragraphen des Entwurfs und dem gestellten Anträge kein Unterschied bestehen. Ich bezweifle dies noch, mag es aber auch so scheinen, — so viel wenigstens scheint mir un zweifelhaft zu sein, daß nach den gestern und heute über diesen Gegenstand gehörten Reden die Wünsche jener Red ner sehr viel weiter gehen. Nun, meine Herren, ich bin überhaupt kein Freund dav.on, daß die Gemeinden künftig einen großen Einfluß auf die Liturgie ausüben sollen und ich glaube, der Entwurf giebt ihnen hierin gerade genug. Wenn das aber noch weiter gehen soll, so gebe ich anheim, was endlich daraus werden soll und ob jede Gemeinde überhaupt sich darauf verstehen wird? Aas mag wohl in Leipzig anders sein, wo es viele sehr gelehrte Leute geben soll; aber wie sollen auf dem Lande in den kleinen Ge meinden die Leute hierüber entscheiden können? Da ist mir doch das Urtheil und die Entscheidung der Synode und des CultuSministeriums mit Beirath seiner ehrwürdigen und gelehrten Räthe weit lieber, als wenn jede Gemeinde hierin thun und lassen kann, was sie will. Wenn das so fort geht, so bekommen wjr am Ende lauter freie Ge meinden und Zustande, wie vor einigen Jahren in Magdeburg. Superintendent vr. Lechler: Nur zwei Worte will ich mir noch erlauben, welche gar nicht viel Zeit erfordern. Einmal meine vollständige Freude darüber, daß der Herr Regierungscommissar Geheimer Rath vr. Hübel selbst aus gesprochen hat, es bestehe in der Hauptsache gar kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Paragraphen und meinem Anträge. Auch darüber bezeuge ich meine Freude, Laß ich in Betreff der Vollgewalt der Synode oder viel mehr ihrer Beschränkung mich in vollem Einverständnisse mit dem Herrn Regierungscommissar befinde, indem ich eben so wenig wünsche, daß in diesen Dingen in Gemein schaft mit der Synode, als Seiten des Kirchenregiments allein, ohne Zustimmung der Gemeinde Etwas eingeführt werden möchte. Das Andere ist die Besorgniß, welche Herr v. Erdmannsdorff ausgedrückt hat, nämlich, baß auf diesem Wege eine Menge „Lausitzen" (wie er sich aus. drückte) entstehen möchten, wenn man erst jede Gemeinde befragen müßte. Dem möchte ich andererseits eine Erfahrung cntgegenstellen. Infolge jener traurigen Zerwürfnisse, welche durch Octroyirung des Gesangbuches von 1791 i« Würtemberg eingetrrten waren, hat man bei Einführung des neuen Gesangbuches 1841/42 gerade den umgekehrte« Weg betreten, indem man das Gesangbuch-zuerst als Entwurf publicirte und, nachdem es später vom Köny genehmigt worden war, an den freien Willen der Gemein den appellirte. Das hat so wenig eine Menge Lausitz«« hervorgerufen, daß sogar der Zweck erreicht worden ist, einige Landestheile und einige ehemalige Reichsstädte- dir ihr besonderes Gesangbuch von früher her beibchalre« hatten, das neue Gesangbuch freiwillig angenommen HM, so daß jetzt durch das ganze evangelische Würtembttz rin und dasselbe Gesangbuch im Gebrauch ist. Das ist «ar Erfahrung über den Erfolg, den das Verfahren s«r- spricht, wobei man die Freiheit der Gemeinden praktisch anerkennt in Betreff solcher Angelegenheiten, welch« dai religiöse Gefühl der Einzelnen so nahe angehen. Kammerherr v. Mctzsch: Ich muß bekennen, daß ich ebenfalls für die Fassung des Paragraphen, wie er im Gesetzentwürfe enthalten ist, bin. Da aber doch die Mei nungen darüber so sehr auseinander gegangen sind, so glaube ich, einen vermittelnden Vorschlag einbringen zu dürfen, welcher vielleicht die verschiedenen Ansichten ver einigt und dahin geht, daß zu dem ersten Satze zu §. 4! folgender Zusatz hinzugefügt werden „Ueber locale, liturgische Abänderungen körtimi jedoch die einzelnen Kirchengemeinden und ihre DrgM berathen und beschließen; der gefaßte Beschluß jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des landeshm- lichen Kirchenregiments". Ich bitte den Herrn Präsidenten, diesen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. Schönfels.' Die Kammer hat den An trag des Herrn v. Metzsch vernommen; er lautet: „Ueber locale, liturgische Abänderungen könnt« jedoch die einzelnen Kirchengemeinden und ihre DrMl berathen und beschließen; der gefaßte Beschluß HM jedoch der ausdrücklichen Genehmigung des laudeshtw lichen Kirchenregiments". Wird derselbe unterstützt? — Hinreichend. Es wird demnach dieser Antrag jetzt zur Berathnnz gezogen werden können. Bürgermeister Müller: Es ist mehrfach die Behanp tung aufgestellt worden, daß zwischen den von dem HM Rittner und Herrn Superintendenten vr. Lechler einp brachten Anträgen und dem Gesetzentwürfe selbst gar kein
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