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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Mast ist, eine neue Kirche gebaut werden sollte, zu der der Patron der jetzigen Verfassung nach auch seine Beitrage mit zu geben Hal, die'der Lage der Sache nach allemal viel bedeutender sind, als die der anderen Mitglieder der Kirchengemeinde und demohngeachtet nachher nicht in seinem Rechte geschützt würde, das Patronat auch über die neue Kirche zu erlangen. Es kann ja auch der Fall vorkommen, daß eine größere Gemeinde angehalten und gezwungen wer den kann, eine Kirche zu bauen, wenn durchaus kein Raum mehr in der alten Kirche vorhanden ist. Nun, dann hat sie nicht das mindeste Verdienst, wodurch sie sich das Pa tronatrecht erworben hätte, sondern sie giebt nur der drin genden Nothwendigkeit nach und alle übrigen Verhältnisse in Beziehung auf das Patronat bleiben so, wie sie zeither gewesen sind. Ich sehe nicht ein, warum in einem solchen Falle das Patronat der Gemeinde zugestanden werden soll. In den Worten des ersten Satzes im §. 52, in welchen der Abg. Rittner eine Inkonsequenz fand mit dem Vor schläge der Deputation, ist ein ganz anderer Fall gemeint. Da ist gesagt: „Durch Erbauung einer Kirche und zurei chende Ausstattung derselben oder durch Stiftung eines kirchlichen Amtes". — Da scheint mir mehr der Fall ge meint zu sein, der früher so häufig vorkam, daß durch ein zelne Patrone eine Kirche gestiftet wurde, nicht der, wo eine Gemeinde sx oKvio angehalten werden kann, oder sich selbst von der Nothwendigkeit überzeugt hält, eine neue Kirche zu bauen, weil die alte nicht mehr ausreicht. Ich erkläre mich durchaus für die Vorschläge unserer Deputation. König!. Commissar vr. Hübel: Es ist, wie mir scheint, der Paragraph sowohl, als das, was ich gesagt habe, vom Herrn v. Welch mißverstanden worden. Der erste Punkt des Paragraphen handelt nämlich nicht von dem Falle, wenn statt einer zu eng gewordenen Kirche eine größere, oder statt einer alten, baufälligen Kirche eine neue gebaut wird, sondern von der Errichtung einer ganz neuen kirchlichen Anstalt; wenn eine neue Parochie gebildet wird, die sich eine neue Kirche baut. In diesem Falle hat der Patron der Kirche, aus welcher die neue Gemeinde aus scheidet, keinen Anspruch auf das Collaturrecht über die neue Kirche. Der Fall, den Herr v. Welck vorführt, um nachzuweisen, daß es zu großen Unzuträglichkelten führen würde, wenn man ein Collaturrecht der Gemeinde neben -em Collaturrechte eines Rittergutsbesitzers in einem und demselben Dorfe bestehen lassen wollte, wird wohl in Sach sen nicht Vorkommen. .Ich kenne wenigstens kein Dorf, welches zwei Parochialkirchen hätte. Hier und da besteht wohl neben der Parochialkirche eine Kapelle in den Ritter gutsgebäuden. Dieser Fall wird aber von dem Paragra phen nicht getroffen und zwei Parochialkirchen finden sich in keinem Dorfe Sachsens; es wird sich wohl auch kaum auf dem Lande das Bedürfniß Herausstellen, eine zweite Kirche im Orte Hu erbauen. Wenn ich unterschieden habe in meinem Vorschläge zwischen Stadtgemeinden und länd lichen Gemeinden und vorschlug, in den Stadtgemeinden, welche die Städteordnung angenommen haben, dem Stadt- rathe das Collaturrecht zu geben, so liegt der Grund für diesen Unterschied nicht darin, daß der Stadtrath gleichsam jürs aoorssoeiiäi das Collaturrecht erwerben könnte, son dern in seiner Stellung zur Gemeinde. Er übt als städti sches Organ das Collaturrecht über die kirchlichen Anstalten der Stadt aus; es erscheint daher gewiß zweckmäßig, dem selben Organ der Gemeinde, nicht einem andern das Colla turrecht über eine neue Kirche einzuräumen., Präsident v. Schönfels: Es haben sich zuvörderst Herr Bürgermeister Koch, dann Herr Rittner und Herr v. Zehmen gemeldet. Bevor ich aber das Wort Herrn Bür germeister Koch ertheile, wollte ich nur den Antrag der' Staatsregiernng nochmals recapituliren. Es sollen nach diesem Anträge die letzten Worte im ersten Absätze des §.52: „dem landesherrlichen Kirchenregimente" Wegfällen und dafür gesetzt werden: „In Städten, welche die Städteordnpng angenom men haben, dem Stadtrathe; in andern Orten der be treffenden Parochie zu, welche diese Rechte durch den Kirchenvorstand ausübt". Dieser Antrag der Staatsregierung ist nun zur Vor lage geworden, während die ursprünglichen Worte im Ent würfe wegfallen. — Herr Bürgermeister Koch! Bürgermeister vr. Koch: Nach den ersten Aeußerungen, meine Herren, die wir vom Herrn Regierungscommissar vernommen haben, wollte es mir fast so vorkommen, wenn ich denselben richtig verstanden habe, als ob er zu deduci- ren gemeint sei , daß der dermalige Rechtszustand der wäre, daß, wenn in einem Orte auf Kosten der Gemeinde eine Kirche gebaut würde, dann dem Kirchenregimente die Colla- tur zustehen solle. Wäre das wirklich die Rechtsansicht des . Herrn Regierungscommissars, dann, meine Herren, müßte ich den sämmtlichen Herren, die vorhin gegen meinen An trag gestimmt haben, meinen tiefgefühltesten Dank dafür aussprechen. Wenn das der Fall wäre, dann wäre ein Zustand der Dinge eingeführt, den ich mit meinen Rechts begriffen nicht zusammenzubringen im Stande bin; denn wenn der Herr Regierungscommissar fragte, was für ein Recht der Patron einer.bestehenden Kirche habe, um das Patronatrecht auch an einer von der Gemeinde neuerbau ten Kirche seines Ortes in Anspruch zu nehmen? so darf ich ihm mit der gleichen Frage entgegentreten r Welches Recht steht dem Kirchenregimente zur Seite, um ein solches Patronat für sich in Anspruch zu nehmen? Daß dies die Ansicht der Staatsregierung sei, dafür spricht allerdings die-Fassung von §. 52. Der Herr Regierungscommissar hat jedoch in sehr versöhnlicher Weise seine Ausführung ge schlossen und einen Antrag eingebracht, welcher: das von mir soeben Ausgesprochene, vielleicht aber auf einem Miß- 76*
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