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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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zu Dresden vom 17. November 1860 um Verwendung bei der hohen Staatsrcgierung für die ihnen bisher verwei gerte Genehmigung der Statuten einer Kranken- und Be- grabnißcasse. Präsident v. Schön fels: Es tritt hier derselbe Fall ein. Der Gegenstand gehört zum Ressort der vierten De putation. Ist die Kammer mit diesem Vorschläge einver standen? — Einstimmig Ja. (Nr. 108.) Eingabe des Expeditions-Assistenten Franz Sperling zu Dresden vom 6. Januar 1861, worin der selbe seine Bedenken gegen den Entwurf einer Kirchenvrd- nung mit der Bitte um Verwandlung derselben aus einer evangelisch-lutherischen in eine allgemeine Kirchenvrdnung ausspricht. Präsident v. Schönfels: Der Hauptinhalt dieser Eingabe besteht darin, daß der Verfasser wünscht, das alte ehrwürdige Glaubensbekenntniß möchte beibehalten werden; für Diejenigen aber nur, deren Ansicht es entspricht. Die jenigen, deren Ansicht eine andere ist, möchten frei sich ihr Glaubensbekenntniß selbst bilden. Im Uebrigen wünscht er, daß ein allgemeines Pstichtenbekenntniß aufgestellt werde, dem nicht nur jeder Christ, sondern auch jeder Jude, Türke und Heide beitreten könne und möge. Der Inhalt der Petition ist jedenfalls ein solcher, der, zum Ressort der De putation für die Kirchenordnung gehört. ' Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. (Nr. 109.) Petition des Zimmergesellen Carl Wil helm Oertel und 144 Genossen zu Stötteritz bei Leipzig vom 31-December 1860 um Ablehnung des Entwurfs der Kirchenordnrmg und Verwendung bei der hohen Staats regierung für Vorlage eines anderwekten, auf der protestan tischen Gewissensfreiheit fußenden Entwurfs, in welchem besonders auch den Kirchen- und Schulgemeinden das volle Recht bei Besetzung der Kirchen- und Schulstellen gewähr leistet ist. Präsident v. Schönfels: Diese in ihrem Aeußeren etwas unscheinbare Eingabe — sie ist nichts weniger als reinlich gehalten — dürfte ebenfalls an die Deputation für die Kirchenordnung abzugeben sein. Ist die Kammer da mit einverstanden? — Einstimmig Ja. Es war dies die letzte Nummer der Registrande. Ent schuldigungen, Beurlaubungen und sonstige. Mittheilungen habe ich nicht vorzutragen. Wir können daher gleich zur Tagesordnung übergehen und ich habe den Referenten Herrn Vicepräsidenten Freiherrn v. Friesen zu ersuchen, uns die Fortsetzung des Berichts über den Entwurf der Kirchenordnung zu geben. Referent Vicepräsident v. Friesen: §. 53. Das Patronatrecht enthält 1) das Collatuxrecht. Das Patronatrecht umfaßt folgende Rechte: 1) das Recht der Ernennung und Berufung der an der Kirche anzustellenden Geistlichen und andern Kirchen diener (Collaturrecht). Der Umfang dieses Rechtes in jedem einzelnen Falle ist, wo urkundliche Nachweisungen fehlen, nach dem Her kommen zu bestimmen. Wenn jedoch an einer Kirche neue Aemter errichtet werden, so kommt die Ernennung und Berufung zu solchen in der Regel Demjenigen zu, welcher die übrigen Aemter zu besetzen hat. Hülfsgeistliche und Vicare werden nicht von dem Collator, sondern von dem Oberconsistorium ernannt, welches zuvor den Patron nur über das Bedürfniß der Abordnung eines solchen, nicht über die Person zu hören hat, ohne daß auch dem Patron gegen die Maaßregel überhaupt ein unbedingtes Widerspruchsrecht zusteht. Der Kirchenpatron kann nur solche Subjecte wählen, welche die von dem Kirchenregiment im Allgemeinen fest gestellten Eigenschaften der Wählbarkeit für das betreffende Amt besitzen und soll sich bei feiner Wahl nur durch die Rücksicht auf das Beste der Kirche leiten lassen. Die Präsentation des zu einem geistlichen Amte Ge wählten an den Superintendenten hat binnen drei Mona ten, vom Tage der Erledigung an gerechnet, zu einem andern kirchlichen Amte binnen acht Wochen zu erfolgen. Nur wenn die Nachgelassenen eines Geistlichen von dem Ein kommen der Stelle einen Gnadengenuß beziehen, hat der Patron zur Präsentation des Nachfolgers eine Frist von sechs Monaten. Wird dem Präsentirten, weil er in der Anstellungs prüfung nicht bestanden hat, weil von der Gemeinde Aus stellungen, welche das Oberconsistorium begründet findet, gegen denselben erhoben worden sind, oder weil das Ober consistorium dessen Anstellung überhaupt oder in dem be treffenden Amte bedenklich erachtet, die Bestätigung ver sagt, so muß die Präsentation eines andern Subjccts binnen acht Wochen erfolgen, von dem Tage an gerechnet, an welchem dem Patron die Verwerfung bekannt gemacht worden ist. Der Patron nimmt an der Probe und an der Ein weisung der designirten Geistlichen Lheil und stellt densel ben die Vocationsurkunden aus. Der Superintendent hat sich deshalb mit ihm über die Tage, an welchen diese Handlungen vorgenommen werden sollen, zu vereinigen. Besondere Motiven sind zu diesem Paragraphen nicht vorhanden. — Der Deputationsbericht sagt: Bei 8. 53 stimmt man zuvörderst der jenseitigen Deputation bei, wenn dieselbe wünscht, daß bei Ernennung von Hülfsgeistlichen und Vicaren nicht blos der Patron über das Bedürfniß gefragt werde, sondern auch der Kirchenvorstand. Es würde daher Seite 19 Zeile 3 nach den Worten: „welches zuvor den Patron" einzuschalten sein: „und den Kirchenvorstand". Sodann hat die Deputation vorausgesetzt, daß die Abordnung von Hülfsgeistlichen und Vicaren nur als eine vorübergehende Maaßregel betrachtet und nur wegen zeit weiliger Behinderungen des betreffenden Geistlichen und überhaupt unbeschadet des Patronatrechts in Anwendung kommen werde, nicht aber als bleibende Anstellung oder mit der Aussicht auf Nachfolge, sodaß, wenn künftig nach erkanntem Bedürfniß anstatt des zeitweiligen Hülfspredi- gers ein ständiger Geistlicher anzustellen wäre, die Beru fung desselben Demjenigen zustehen würde, welchem das
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