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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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wenn man die Beschützung und Erhaltung einmal etwas zu weit treibt/dann ist das Unglück und der Schaden immer viel geringer, als wenn der Schutz, sei es von Oben oder von Unten, in zu geringer Maaße ausgeübt wird. Rittergutsbesitzer Rittner: Es wird durch den An trag des Herrn Freiherrn v. Welck, wenn ich ihn recht ver stehe, nichts Wesentliches in der Sache geändert. Es bleibt dabei, daß dann nach der Gesetzvorlage in Verbindung mit dem Anträge des Herrn v. Welck das Kirchenregiment auch wider Willen der beiden Faktoren über das Kirchengut entscheiden kann und da ich entschlossen war, mit der De putation zu stimmen, so habe ich den Antrag des Herrn v. Welck nicht unterstützt. Ich bin von Anfang an diesen Verhältnissen mit Aufmerksamkeit gefolgt; es liegt auch -gerade in meiner Stellung, daß, wenn es sich um die Fest stellung des Patronatrechtes handelt, ich mit großer Lheil- nahme und Aufmerksamkeit Allem folge; allein ich muß gestehen, daß ich zu keiner anderen Anschauung habe kom men können, als daß die drei Factorcn: Kirchengemeinde, Patron und Kirchenregiment, daß ich diese drei als gleich berechtigt hinstelle und es wird gewiß eine Consequenz meiner früheren Auslassungen sein, wenn ich einfach erkläre, daß ich keinesweges geneigt wäre, dem Kirchenrcgimente auf Kosten eines der beiden anderen Factoren eine Aus dehnung seines Rechtes zu gewähren. Es kommt noch hinzu, daß, wenn man die drei Factorcn noch näher ins Auge saßt, man sich doch billig gestehen muß, daß das Kirchenregiment im Zweifelsfalle derjenige von den drei Factoren ist, der die Localverhaltnisse nicht so speciell und so genau kennt. Das Ministerium wird sich in den meisten Fällen auf die Berichte seiner Unterbeamten verlassen müs sen, um eine selbständige Auffassung des Gegenstandes zu erlangen, wahrend sowohl die Kirchengemeinde, als auch der Kirchenpatron unmittelbar ihre Ueberzeugung an der Quelle der Khatsachen selbst schöpfen können. Das ist der Hauptgrund, der mich zu dem Entschlüsse gebracht hat, mit der Deputation zu stimmen. Ich habe nur noch hinzuzu fügen: ich habe mir Mühe gegeben, einen spcciellen Fall aus meiner Praxis mir zu vergegenwärtigen, wo dieser Fall eintreten könnte und ich muß gestehen, ich habe keinen ande ren finden können, als einen solchen, wo der Kirchenpatron geradezu seine Pflicht verletzt und gar keine Meinung und Erklärung abgiebt. Ich glaube, das wäre wohl ein Fall, der allerdings etwas Aehnliches herbeiführen müßte; ich glaube aber nicht, daß er hier getroffen werde. Ich gestehe, daß ich bei den langen Verhandlungen über diesen Lheil des Gesetzentwurfes, über das Patronatrecht, dahin gekom men bin, bei §. 58 etwas Aehnliches zur Sprache zu bringen And ich behalte mir dies ausdrücklich vor. Ich habe das nur andeuten wollen, um meinen Jdeengang aufrecht zu erhalten und bei §. 58 nicht den Anschein zu geben, als ob ich es aus der Luft griffe. Superintendent vr. Lechler: Ich bitte um Erlaubniß, nur ganz kurz erklären zu dürfen, aus welchem Grunde ich mich dem Vorschläge der Deputation zu diesem Amende ment des §. 54 angeschlossen hal-e und auch jetzt dabei bleibe. Nämlich ich glaube, wenn das Patronatrecht irgendwo seinen Kern und principiellen Hauptpunkt hat, um den sich alles Uebrige, was dazu gehört, gruppirt und woran alles übrige Recht, was dazu gehört, sich anschließt, so ist es eben dieses, das Aufflchts- und Schutzrecht in Bezug auf das Gut der Kirche. Alle anderen Rechte, die Colla- tur u. s. w., die Ehrenrechte und dergleichen stehen erst in zweiter Linie und gehen von diesem als dem ersten und Kernpunkte aus, und ich glaube, wenn das lPatronat irgendwo ein festes, bestimmtes, haltbares Recht haben muß, so ist das eben auf diesem Punkte und nur von diesem Punkte aus können die übrigen Rechte gehörig festgestellt werden. In dieser Ansicht hat mich bestärkt, was in dem §. 54 am Anfang gesagt ist, nämlich: „Der Patron hat darnach das Recht, aber auch die Ver pflichtung, darüber zu wachen, daß das Vermögen der Kirche und der kirchlichen Stiftungen gut" verwaltet und ohne Schmälerung bewahrt werde". Wenn Jemand die Verpflichtung und das Recht hat, so müssen diese Dinge etwas Bestimmtes sein und bestimmt wird es gerade durch den Antrag, den wir in der Deputation angenommen haben. Und ich bin der Meinung, ohne weiter auf das Einzelne einzugehen, daß hier gerade das möglicherweise aus einer unbegründeten Weigerung eines Kirchenpatrons, aus irgend einem möglichen Eigensinne bei diesem oder jenem hervor gehende Uebel am Ende geringer anzuschlagen ist, als wenn durch Verkennung dieses Umstandes das ganze Recht des Patronats überhaupt wankend gemacht wird. Dies die Gründe, aus denen ich mich dem Vorschläge angeschlossen habe. Staatsminister vr. v. Falken stein: Nicht als ob ich glaubte, daß ich die Kammer von der Ansicht, die das Mi nisterium dabei festhält, überzeugen könne, sondern lediglich, um Mißverständnissen vorzubeugen, ergreife ich nochmals das Wort und zwar insbesondere in Bezug auf das, was der Herr Abg. Rittner bemerkte. Er sagte nämlich, es wären nach seiner Meinung drei Factoren nothwendig, der Kirchenvorstand, der Patron und das Kirchenregiment, um zu einer Veräußerung zu gelangen. Darüber herrscht kein Zweifel, darüber ist alle Welt einverstanden. Das Kirchen- 'regiment will keineswegs ohne Weiteres, ohne mit dem Patrone Rücksprache genommen, ohne den Kirchenvorstanv gehört zu haben, irgend eine der Handlungen, wie sie in diesem Zusatze näher bezeichnet sind, vornehmen. Es han delt sich lediglich von dem Falle, der allerdings, wie ich bereits vorhin ermähnte, nicht nur möglich, sondern wirklich vorgekommen ist und zwar nicht einmal, sondern mehrmals, wo das Ministerium in die Nothwendigkeit versetzt würde, eine Entscheidung zu geben und diese Entscheidung nach 79*
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