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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860-11-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Zen in anderen deutschen Armeen. Diesen Grund schlage ich außerordentlich hoch an; denn es thut in den deutschen militärischen Einrichtungen eine größere Uebereinstimmung unendlich noch. Wir haben verschiedene Exercierreglements, verschiedene Commando's, verschiedene Signale^ und wenn unsere deutschen Armeen einmal berufen sein sollten, ge meinschaftlich zu operiren, so wird voraussichtlich mancher Wirrwarr entstehen. Ich lobe daher das Streben nach Uebereinstimmung in militärischen Angelegenheiten; ich glaube aber, man hat die Sache nicht am rechten Flecke angefangen. Bei den rein militärischen Sachen muß man anfangen; das Spruchgericht und die Gerichtsver fassung könnten der. letzte Gegenstand sein. Der Herr Referent hat zuletzt zweierlei uns eingehalten, nämlich, daß unser Vorschlag in Friedenszeiten nur mit Schwierigkeit ausführbar sein würde; in Kriegszeiten aber gar nicht. Was nun die Unausführbarkeit in Kriegszeiten anbelangt, so trifft dieser Vorwurf auch das Spruchgericht, welches der Gesetzentwurf vorschlägt. Der Gesetzentwurf hat dies selbst anerkannt; denn er hat sich in §. 393 das Recht Vorbehalten, daß in Kriegszeiten auf Anordnung Sr. Maj. des Königs das Spruchgericht außer Wirksamkeit gesetzt und ein anderes Verfahren eingeschlagen werde. Sollte nun unser Vorschlag in Kriegszeiten nicht ausgeführt wer den können, nun so könnte ja dieselbe Bestimmung des tz. 393 Platz ergreifen. Was die Ausführbarkeit oder die Schwierigkeit der Ausführung in Friedenszeiten betrifft, so kann ich mir sie durchaus nicht als eine so große denken. Es wird sich recht gut eine Einrichtung treffen lassen, vermöge welcher das Spruchgericht, wie wir es wollen, zusammentreten kann, ohne daß die dienstlichen Rücksichten darunter leiden. Es können im voraus die betreffenden Kriegsgerichte, die unter sich combinirt werden, den Tag bestimmen, an welchem sie im Laufe des Halbjahrs zu sammentreten werden, um die Spruchsachen abzumachen. Geschieht dies, so weiß jeder Auditeur, an welchem Lage er nicht bei sich beschäftigt ist, sondern wo er beim Spruch gericht eintreffen muß, zu dem er commandirt ist. Ich halte unfern Vorschlag praktisch nicht für so schwierig ausführ bar. Was aber die Sache anlangt in rechtlicher Beziehung, so wird Jeder zugeben müssen, daß das juristische Element -und mit ihm das Recht selbst bei unserm Vorschlag eine bessere Vertretung erhält. Im Interesse des Militär standes muß man wünschen, daß der Soldat weiß: er werde von Leuten abgeurtheilt, die das Recht verstehen und amtlich berufen sind, nach Recht und Gerechtigkeit zu er kennen. König!. Commiffar Leuch er: In Bezug auf die Besetzung der Spruchkriegsgerichte durch 7 commandirte und vereidete Standesgenossen verschiedener Grade schließt sich der hohen Kammer gegenwärtig vorliegender Gesetz entwurf an dasjenige genau an, was der von der hohen Kammer früher genehmigte Entwurf einer Militärgerichts- Ordnung hierunter enthält. Dermalen ist gegen diese Be setzung der Spruchskriegsgerichte von Seiten der Minorität der Deputation das Bedenken, daß dadurch keine ausrei chende Garantie für eine richtige Beurtheilung der Straf fälle geboten wäre, angeregt und zur Vermeidung dieses vermeintlichen Uebelstandes beantragt worden, daß das Spruchkriegsgericht aus 5 Richtern, nämlich aus 3 Audi teurs, von denen allemal 2 von andern Truppenkörpern abzukommandiren wären und 2 Offizieren zu bestehen habe. So wohl gemeint nun auch die diesem Minoritcits-Votum unterliegende Absicht immerhin ist, so hat gleichwohl die Staatsregierung schon der Deputation gegenüber sich in der Lage gesehen, diesem Minoritäts-Votum entgegentreten zu müssen und befindet sich auch jetzt noch in demselben Fall. Wie schdn in den Motiven sowohl, als auch im Bericht der geehrten Deputation hrrvorgehoben worden ist, so entspricht die Zusammensetzung, wie sie nach dem Ent würfe beabsichtigt wird, nicht allein demjenigen, was in Sachsen bei den sogenannten Kriegsrechten bereits gesetzlich besteht, sondern auch demjenigen, was in allen, ich kann wohl sagen europäischen Armeen hierunter gilt und wovon auch, soviel bekannt ist, man nirgends abzugehen gedenkt. Es ist wohl nicht zuviel behauptet, wenn man sagt, daß eine allenthalben und seit so langer Zeit bestehende Einrich tung aus dem Bedürfnisse hervorgegangen und daß sie als praktisch und den Anforderungen an eine gerechte Straf justizpflege entsprechend sich bewährt haben müsse. Die Motiven weisen darauf hin und im Bericht der geehrten Deputation ist dies in treffendster Weise weiter ausgeführt worden, wie die Militärgesetzgebung es als hauptsächlichste Aufgabe mit zu erkennen habe, das militärgerichtliche Straf verfahren dem Organismus der Heeresverfassung, der na türlich immer ein beweglicher sein muß, anzupassen und da her so einzurichten, daß es sowohl im Kriege, als im Frie den nach im Wesentlichen gleichen Grundsätzen gehandhabt werden kann. Ein Militärstrafverfahren, das im Frieden nach dem einen, im Kriege nach einem andern Systeme ge regelt wäre, würde, ich möchte fast sagen, eine Härte gegen die Gerichtsbefohlenen in so fern Herausstellen, als man für den Krieg keine mir der Strafgerichtspflege verrrauten und geübten Richter hätte, obwohl gerade die Strafen im Kriege weit strenger sind. Müssen nun die gejammten Einrichtungen des Heeres, um beweglich sein zu können, auch möglichst einfach sein, so würde auch die Besetzung des Militärgerichtes so beschaffen sein müssen, daß sie unter allen Umstanden und Verhältnissen zur Hand ist, wenn und 'wo man ihrer bedarf. Daß eine Besetzung der Spruch kriegsgerichte, wie solche von der Minorität angestrebt wird, für die Verhältnisse des Krieges nicht gleichmäßig ausführ bar sich zeigen würde, das hat die Minorität selbst nicht zu verkennen vermocht. Eben darum sollte ich wohl mei nen, dürfte aber den Principien, auf welchen der Gesetz-
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