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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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zu beobachten hat. Noch eine einzige Bemerkung über die Dcrwaltting des Kirchelrgutes. Der Herr Obcrhofpredigcr Liebner sagte, daß die Verwaltung des Kirchengukes und der äußeren Angelegenheiten ein Hemmniß für die geistliche Behörde sei, welche dadurch in Gefahr käme, unter dieser Sorge unterzugehen. Gerade diese Bemerkung hat die Verwaltung des Cultusministerium^ auf das Allersprechendste und Deutlichste widerlegt. Das Cultusministerium hatte bisher die Kirchlichen äüßeren und inneren Angelegenheiten mit seinen Näthen zu verwalten und es ist dabei nicht untergegangen. Nun wir gestehen Alle zu, daß die Ver waltung in beiderlei Beziehung eine musterhafte gewesen ist. Ist dies bis jetzt der Fall gewesen, warum sollte es nicht bei der neuen Behörde auch gehen? Noch ein Wort über die Bemerkung, daß es über Alles nothwendig sei, be sonders in kritischen, politisch aufgeregten Zeiten, daß dann alle Glieder des Staatsorganismus, alle Behörden in voll ständigster Übereinstimmung handeln. Ganz gewiß, das kann Niemand mehr zugeben als unsere Kammer; Niemand kann diesen Wunsch lebhafter hegen als wir; aber wenn alle Behörden im ganzen Staatsorganismus in einem Geiste und in Uebereinstimmung handeln sollen, so ist das erste und nothwendigste Erforderniß, daß die Behörden sich mit sich selbst^ einig und in Uebereinstimmung befinden. Die Behörde muß auch selbst ein geschlossenes Ganze sein, sie muß in allen ihren Gliedern die Mittel und die unge teilte Kraft besitzen, um in Uebereinstimmung mit ihren Zwecken handeln zu dürfen und einig sein zu können. Es ist aber einer kirchliche» Behörde unmöglich, diese Einheit und Uebereinstimmung zu bewahren, wenn einige ihrer not wendigsten Glieder unter einer weltlichen Behörde stehen, wenn einige ihrer hauptsächlichsten Angelegenheiten unter einer weltlichen Behörde stehen und ihr daher die Kraft des Handelns in Beziehung auf ihre notwendigsten Bestand teile abgeht. So sehr ich die Richtigkeit der Bemerkung des Herrn Ministers der äußern Angelegenheiten anerkenne, so führt mich dochWiese Anerkennung zu einem ganz ande ren Schluß. Staatsminister Vt. v. Falkenstein: Ich bitte um die Erlaübniß, nur kürzlich einige Worte zu entgegnen: Einmal bemerkte der geehrte Herr Referent, es würde Alles, was von der Behörde, dem Äberconsistorium, beschlossen würde, schon dadurch'wesentlich in Verbindung und lieber« einstimmüng bleiben rnit dem, was das Cultusministerium zu thun hätte, weil' die Berichte des OberconsistoriuMs durch das Cultusministerium gingen. Es ist dies freilich eine verhältnißmäßig nur'sehr geringe Garantie, da nur einzelne 'Berichte und zwar verhältnißmäßig in den seltensten Fällen von dem Oberconsistorium an die in Lvsn- keliois beauftragten Minister zu erstatten sind und daher durch die Hände des Cultusministcriums gehen. Es wurde ferner erwähnt, daß es ja immer eine Behörde fei, U'rber welche dann in ähnlicher Weise, wie jetzt von dem Minister seinen Näthen gegenüber Controle geführt werden könne in Bezug auf das, was geschieht. Das würde nun freilich in Wider spruch stehen mit dem, was die Deputation wünscht und was, wenn auch in andern Grenzen, das Ministerium selbst wünscht, daß nämlich diese Behörde eine vollkommen selbständige sein solle, welche sich also nicht nach den Ansichten des Ministers zu richten hat, sondern ihren eige nen Ansichten folgt. Endlich ist bemerkt worden von Herrn v. Erdmannsdorff, es sei ja der CultusMinister ebenso ver antwortlich für die Gelder, welche für andere Confessions- verwandte bewilligt worden; warum also nicht auch für die Gelder, welche für die evangelisch-lutherische Kirche be willigt worden? Es ist da ein kleiner Unterschied, auf den ich jedoch nicht tiefer eingehen will. Jedenfalls* aber ist bei den Verwilligungen für die andern Conftssionen schon der Zweck, wozu das Geld verwilligt werden soll, spcciell be stimmt. Sehr häufig werden aber für die evangelischen Kirchen Verwilligungen gemacht, die mehr als Dispositions quanta zu betrachten sind. Man muß zugeben, daß auch bei einem Dispositionsquantum die vollständigste Recht fertigung im Rechenschaftsbericht vorkommt; aber daß die Verantwortlichkeit auch noch eine andere Seite habe, liegt in der Natur der Sache. Präsident v. Schön seis: Wir können nun zur Ab stimmung übergehen. Hinsichtlich des §. 83 liegen drei Deputationsanträge vor. Ich würde nun zuvörderst mit Vorbehalt.dieser Deputationsanträge die Frage auf §. 83 zu richten haben und sodann, wenn dieser Paragraph An nahme gefunden hat, auf die einzelnen Anträge übergehen. Ich frage demnach zunächst, ob die Kammer aufAn- ratheN ihrer Deputation dem Z. 83 beizustim men geneigt ist? — Einstimmig Ja. Es kommen nun die Abstimmungen über die Anträge der Deputation und zunächst über den Antrag auf Zeile 2 anstatt: „für alle inneren kirchlichen Angelegen heiten" zu sagen: „für alle kirchlichen Angelegen heiten". Ich frage, ob die Kammer auf Anrathen der Deputation diesem Anträge beipflichtet? — Mit 23 gegen 12 Stimmen hat der Antrag der Deputa tion bei der Kammer Beifall gefunden. Die Deputation räch nun den Wegfall des ganzen Satzes Zeile 2 bis 4 an; „welche die Glaubenslehre — geistlichen Amtes betreffen". Sollte dieser De- putationsantrag den Beifall der Kammer nicht erlangen, sondern beschlossen werden, daß dieser Satz stehen bleibe, so würde noch eine Frage für den von der Deputation be antragten Zusatz.!, erforderlich sein. Die Deputation räth also an, daß dieser Satz, den ich erwähnt habe, in Weg fall gebracht werde und ich frage, ob die Kammer hier in der Deputation beitritt? — Mit 24 gegen IS hat auch dieser Deputationsantrag den Beifall der Kam»
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