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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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was in einem weitausgedehnterem Maaße bei dem ganzen Gesetze der Fall sein kann? Ich schließe mich also dem an, was Herr Nittner in dieser Beziehung äußerte und muß dringend wünschen, daß es der Regierung möglich wäre, Mittel und Wege zu finden, um das Land vor den zu großen Zudringlichkeiten der Hausirer zu schützen. Freiherr v. Biedermann: Dem, wäs soeben vom Herrn Kammerherrn v. Erdmannsdorff geäußert worden ist, muß ich Folgendes entgegenstellen: Die Frage, ob ein Hausirer in einem Orte zugclassen werden soll, muß doch wohl nicht von dem Gesichtspunkte aus, ob die Ortsbewoh ner ein Bedürfniß haben, Maaren auf diese Weise durch den Hausirhandel billiger und bequemer angeboten erhalten zu können, als auf anderem Wege, als nach dem Gesichts punkte entschieden werden, ob es für den Hausirer passend ist, daß er dort Hausire. Wenn nun ein Ort die Füglich keit, billigere Maaren zu erhalten, deshalb entbehren soll, weil es dem Hausirer unmöglich ist, bis in den Gerichtsort zu kommen, so scheint weniger gegen den Hausirer, als gegen die Bewohner des Ortes eine Harte darin zu liegen. Königl. Commissar vr. Weinlig: Dem, was der Freiherr v. Welch erwähnt hat, habe ich nur in einer Be ziehung Etwas entgegenzusetzen. Er fand cs ungerechtfer- tigt, daß in Z. 10 unter 3 das Herumtragen von Erzeug nissen der Landwirthschaft unter die Ausnahmen vom Hau- sirbegriff gestellt sei. Zuerst erlaube ich mir zu bemerken, daß das in der Hauptsache auch jetzt schon Rechtens ist, daß das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirthschaft nnd des Gartenbaues nicht als verbotenes Hausiren ange sehen wurde. Es ist aber auch das Gestatten dieses Herum tragens insbesondere für die Bewohner großer Städte mehr rin Vortheil, als ein Nachtheil. Sie werden das nament lich in größeren Städten durchaus finden, daß die Haus haltungen häufig so eingerichtet sind, daß sie sich ihre Be dürfnisse nicht erst auf dem öffentlichen Markte holen, son dern von den Landleuten das, was diese erbaut haben, regelmäßig ins Haus bringen lassen. Das würde aber, wenn man Punkt 3 wegfallen ließe, eine verbotene Einrich tung sein. Wollen Sie dem Bauer der Dörfer, die um Dresden Herumliegen und der regelmäßig das Geschäft treibt, daß er seine Erzeugnisse in die Stadt trägt und sie in 15 bis 20 Häusern, wo er feste-Kunden hat, absetzt, .wollen Sie dem zumuthen, daß er erst einen Hausirpaß deshalb lösen soll? Denn das würde nothwendig sein, da er nicht anführen kann, daß er die Maaren auf Bestellung herumträgt; denn er weiß nicht jeden Lag vorher, wo Etwas gebraucht wird. Es ist' auch daraus bisher kein .Aebelstand erwachsen, aus dem Herumtragen nämlich der Erzeugnisse der Landwirthschaft und des Gartenbaues und .am allerwenigsten würde dadurch das platte Land berührt werden; denn mit diesen Gegenständen wird in den länd ¬ lichen Gehöften wohl weniger, als in den Städten hausirt werden und auch auf die Bedürfnisse der letzteren ist es hier abgesehen. Ich glaube also, daß, wenn man die Sache von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, man sich über diese Ausnahmebestimmung, welche nicht einmal eine Neu erung ist, zu beruhigen im Stande ist. " Präsident v. Schönfels: Es scheint Niemand weiter sprechen zu wollen. Ich würde daher die Debatte bezüg lich des Z. 10 schließen und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilen. Referent Bürgermeister Müller: Ich habe blos eine kurze Bemerkung zu machen. Ich habe natürlich meine Erklärung hinsichtlich des Ausdrucks „Verwaltungsbehörde" nicht über die des Herrn Commiffars stellen wollen, sondern submittire mich sehr gern. Ich will aber wenigstens zu meiner Rechtfertigung bemerken, daß ich mich hauptsächlich, auf dsn folgenden §. 11 gestützt-habe, wo eben die Be stimmung der Gewerbe und der Maaren, sowie auch der Behörden, welche die Erlaubniß dazu zu geben haben, von der Regierung festgesetzt werden soll. Ich nahm nun an und folgerte, weil dies nur von der Oberbehörde auf dem Verordnungswege bestimmt werden könne, also auch in dieser Beziehung Alles durch die Hände der Oberbehörde gehen muß. Sie hat es nach Z. 11 somit in den Händen, was sie thun will und deshalb glaubte ich, man werde in einem gewissen Sinne auch sagen können, daß in Z. 10 die oberen Verwaltungsbehörden gemeint seien. Präsident v. Schönfels: Ich gehe zur Abstimmung über. Zu §. 10 wird von der Deputation die unver änderte Annahme empfohlen. Ich frage, ob die Kam mer hierin ihrer Deputation beitritt? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: §. 11. Fortsetzung. (S. L.M. II. K. S. 156.) Motiven sind hierzu nicht gegeben. Im Berichte wird §. 11 zur unveränderten Annahme empfohlen; im Nachberichte ist darüber auch Nichts ent halten; es kann daher sofort die Debatte beginnen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 11 das Wort zu ergreifen gedenkt? — Wo nicht, so frage ich, ob die Kammer §. 11 in un veränderter Weise annimmt? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Müller: Die tz§. 12 und 13, insoweit, der Bericht sie beide zusammensaßt, würden wohl, gemeinschaftlich vorgetragen werden können. Präsident v. Schönfels: Ist ganz zweckmäßig.
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