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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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Heizutragen haben, wird ihr mit Sicherheit eingchcn und auch an den Leistungen der Unangesessenen kann sie nicht viel verlieren, da der Betrag so gering ist, daß auch die Aermeren ihn zu zahlen im Stande sind. In dem Ansin nen an die Gemeinde zu Vertretung der kleinern Reste wird man aber gewiß keine Unbilligkeit finden, wenn man erwägt, daß unsere Kirchengemeinden seit Jahrhunderten schlechterdings Nichts gethan haben, um das Substantial- einkommen ihrer Geistlichen zu verbessern; daß durch die Ablösung aller Naturalbezüge die Geistlichen nicht unerheb lich verloren und die Parochianen, namentlich die mit Feld grundstücken Angesessenen, wesentlich gewonnen haben und daß diese kleinen Geldgefälle, wenn man sie nach Verhalt- niß des immermehr gesunkenen Geldwertes von Zeit zu Zeit erhöht hätte, gegenwärtig das Zehn-, ja Zwanzigfache betragen müßten, um dem Wertste gleichzukommen, den sie in der Zeit hatten, wo sie die Parochianer zu übernehmen hatten. Um nun aber der Gemeinde jede mögliche Erleich terung zu gewähren, laßt ihr der Gesetzentwurf nach, diese Gebührnisse auch auf eine andere Weise zu erheben. Diese der Gemeinde zugestandene Autonomie kann doch kaum ein Bedenken erregen. Man wünscht immer, daß den Ge meinden möglichste Freiheit bei Aufbringung ihrer Lasten gegeben werde; man hat auch deshalb vor mehreren Jahren die frühern Beschränkungen der Parochialanlagen aufgeho ben. Die geehrte Deputation findet aber Bedenken gegen die Vorschläge der Regierung. Sie meint, es werde tzer Verpflichtete geändert, wenn die einzelnen Parochianen nicht mehr dem Geistlichen unmittelbar zu zahlen haben, sondern an die Gemeinde; ein solcher Vorgang könnte zu nachtheiligen Conscquenzen führen. Das Gesetz selbst verändert jedoch, wie schon erwähnt, den Verpflichteten nicht, sondern stellt blos die Gemeinde als Vertreterin dieser Verpflichtung auf und überläßt dieser, ob sie an der Ver bindlichkeit der Einzelnen Etwas ändern will. Das Ein treten der Gemeinde alterirt aber um so weniger ein Princip, da es sich hier nicht um Accidentien handelt, die Einzelne für gewisse Amtshandlungen,, welche der Geistliche ihnen leistet, zu zahlen haben, sondern um Beiträge zur Sub- stantialbesoldung des Geistlichen, die das ältere Gesetz den einzelnen Parochien aufgelegt hat. Das Gesetz hat vor geschrieben, wie diese Substantialbesoldung von den Paro chianen aufgebracht werden soll. Wenn nun die ganze Gemeinde die Verbindlichkeit hat, den Unterhalt des Geist lichen zu gewähren, so ist es keine Anomalie, wenn der Gesetzentwurf die Beiträge der Einzelnen der Gemeinde Zur Vertretung zuweist und ihr überläßt, ob sie bei der zcitherigen Erhebungsweise bleiben oder eine andere beschlie ßen will. Zu Consequenzen kann eine solchegesetzlicheBestim- mung nicht führen; denn wenn der Gesetzentwurf, wie er vorliegt, zur Annahme gelangt, so werden ähnliche Leistun gen an Geistliche und Lehrer gar nicht mehr bestehen, für welche Conscquenzen gezogen werden könnten. Es sind alle Leistungen der Parochianen zur Substantialbesoldung der Geistlichen abgelöst mit Ausnahme derjenigen, mit denen sich der vorliegende Gesetzentwurf beschäftigt. Bei den Schullehrern hat, wie Herr v. Erdmannsdorff bereits er wähnte, das Schulgesetz die Verhältnisse in gleicher Weise geregelt. Früher hatten die Schullehrer ähnliche Bezüge von den Mitgliedern der Schulgemeinde einzusammeln, diese sind alle durch das Schulgesetz beseitigt worden, in dem man den Gemeinden auflegte, dafür den Schullehrern jährlich eine feststehende Summe Geldes zu gewähren. So sind die Singumgänge und alle dergleichen Einsammlungen der Schullehrer abgeschafft. Es konnte der Regierung daher um so weniger ein Bedenken beigehen, eine gleiche Maaßregel für das geistliche Einkommen vorzuschlagen und wie man den Gemeinden überlassen hat, die Fixa der Schul lehrer beliebig aufzubringen, so glaubt man es ihnen auch bei diesen Bezügen der Geistlichen überlassen zu können. Wenn die Vorschläge der Deputation Annahme finden und es fernerhin so bleiben sollte, daß ein Einnehmer, den die Gemeinde bestellt, diese Bezüge für den Geistlichen einsammelt, so liegt wohl die Befürchtung sehr nahe, die Herr v. Erdmannsdorff aussprach, daß es künftig eher schlechter, als besser werden wird; denq die Gemeinden werden für uns wieder Einnehmer wählen, die zu diesem Geschäft weit weniger geeignet sind, als gegenwärtig die Dorfrichtrr, deren Autorität auf die Contribuenten gewiß oft den günstigen Einfluß hat, daß sie geben, was sie dem Geistlichen schuldig sind. Die unangenehmen Berührun gen, die aus der Einsammlung für Rechnung der Geist lichen zwischen diesen und den Parochianen entstanden sind, werden zum Nachtheile des Geistlichen und seines Amtes selbst förtdauern. Die Regierung muß daher sehr wünschen, daß die hohe Kammer sich für ihre Ansicht und für den Gesetzentwurf entscheidet. Präsident v. Schönfcls: Es würde nun überzugehen sein zum Vortrage des speciellen Theiles des Berichtes. Referent Landesbestallter Hempel: 8- i. Die durch dle Kirchenordnung vom Jahre 158V, Gen.-Art. XXIII. und XXIV., den Dorfrichtern auferlcgte, durch das Synodaldecret vom Jahre 1624, ß. 76 und durch das revidirte Synodaldecret vom Jahre 1673, §. 64, 65 und 67, bestätigte Verbindlichkeit, die den Pfarrern von den Kirchengemeindegliedern zu entrichtenden Opferpfennige, sowie die den Pfarrern und den Glöcknern zukommenden Gärtner-, Hausler- und Hausgenoffengroschen unentgeldlich einzuheben und abzuliefern, wird hierdurch aufgehoben. In den Motiven heißt es: Zu §Z. 1 und 2. Als die Gesetzgebung den Dorfrichtern die unentgcld- liche Receptur der Opfergelder und anderer kleiner Geldge-
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