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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 37. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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ist, nicht allein entscheidend sein; es sind auch Rücksichten auf die Zahlungspflichtigen zu nehmen und mit diesen sind der Deputation die im Entwurf aufgestellten Bestimmun gen nicht recht vereinbar erschienen. Präsident v. Schönfels: Ich wende mich nun zur Abstimmung. Der Antrag der Deputation befindet, sich auf Seite 415; er beginnt mit den Worten: „innerhalb feder" und schließt: „gewährt wird," wie es der Herr Referent bereits vorgetragen hat. Der §. 2 des Entwurfes befindet sich auf Seite 484 des Gesetzentwurfes. Wir wür den nun zunächst über den Antrag der. Deputation-abzu stimmen haben und ich frage, ob Sie denselben zu dem Ihrigen machen? — Wird mit 28 gegen 6 Stim men bejaht. Referent Landesbestallter Hempel: 8- 3. In dieser Maaße ist nicht nur mit den nach dem ge setzlichen, sondern arzch mit den hier und da localstatutarisch oder herkömmlich nach einem hohem Betrage zu entrichten den Gebührnisscn der bezeichneten Art und mit Einhebung und Ablieferung der Hufengroschen (Gen.-Art. XXV) zu verfahren. Die Motiven lauten: Zu §. 3. Die Opferpfennige, wie die Gärtner«, Häusler- und Hausgenossengroschen, sind nicht allenthalben nach den ge setzlichen, sondern hier und da nach anderen Sätzen erho ben worden, es haben auch die Dorfrichter die Hufen groschen mit eingesammelt, obwohl dib Kirchengefttze ihnen eine Verbindlichkeit dazu nicht auflegen. Daher wird die neue Einrichtung auch auf diese Verhältnisse anzuwcnden und daß solches geschehen solle, in dem Gesetze ausdrücklich zu sagen sein. Die Deputation sagt in ihrem Bericht: Zu §. 3. Die Gründe, aus welchen die Deputation sich gegen die Uebertragung der Verbindlichkeit der Gewährung der Opferpfennige, Gärtner-, Hausler- und Hausgenossen groschen gegenüber dem Pfarrer auf die Kirchengemeinden ausgesprochen, leiden auch auf die im Z. 3 des Gesetzent wurfs erwähnten Hufengroschen, in Betreff deren die Ge- ' neralartikel vom Jahre 1580 unter XXV bestimmen: „da auch Hüfner, oder andere Bauern, die Ackerbau haben und biß anhero keinen Decem oder Zinse, sondern allein Brod und den gewöhnlichen Opffer-Pfennig, und sonsten hierüber nichts gegeben hätten, sollen dieselben hin- führo dem Pfarrer, über den Opffer-Pfennig, von jeder Hufen einen Groschen zu geben schuldig sein, und da etwa sich deren einer, auf beschehene Unterhandlung derer Visitatoren, auf sonderliche Zulage an Getraidig oder Geld vermögen lassen und darein gewilligt, soll es dabei bleiben und der dasselbige gleich anderen Hüfnern und mit den obenerwähnten Groschen zu geben verpflichtet sein", und auf die übrigen im obenerwähnten Paragraphen des Entwurfs bemerkten Gebührnisse Anwendung. Die De putation hat indessen kein Bedenken gefunden, die von ihr, dem Obigen zufolge anstatt des §. 2 des Entwurfs vor geschlagene Bestimmung auch auf die im §. 3 erwähnten Bezüge in Anwendung bringen zu lassen und empfiehlt der hohen Kammer, den §. 3 des Entwurfs in der nachstehen den, durch die veränderte Fassung des §. 2 nöthig geworde nen redaktionellen Abänderung anzunehmen: Die vorstehenden Bestimmungen leiden nicht nur auf die gesetzlichen, sondern auch auf die hier und da local statutarisch oder herkömmlich nach einem höheren Betrage zu entrichtenden Gebührnisse der bezeichneten Art und die Einhebunq und Ablieferung der Hufengroschen (General artikel XXV) Anwendung. Präsident v. Schönfels: Es würde nun zur DiS- cussion über §. 3 überzugehen sein und ich erwarte, ob Je mand das Wort zu ergreifen gedenkt? — Da das nicht der Fall ist, so frage ich, ob die Kammer der hierbei- von der Deputation vorgeschlagenen Aende- rung, wie sie auf Seite 416 des Berichts zu finden ist, ihren Beifall schenkt? — Wird gegen 5 Stimmen bejaht. Demnach hat auch hier der Deputationsantrag An nahme gefunden. Referent Landesbestallter Hempel: §.4. . . , ES sollen auch auf gleiche Weise hmfuro alle andern, unter mancherlei Benennungen vorkommende Geldleistungen, welche von allen Mitgliedern einer Kirchen« oder Schul gemeinde oder einzelner Ortsgemeinden oder von gewissen Classen der Einwohner an Geistliche, Lehrer und Kirchen diener zu entrichten sind, wenn dieselben auch zeilher von den Berechtigten selbst oder auf deren Kosten einzuheben oder einzttsammeln waren, von drei zu drei Jahren festge stellt und nach ihrem Sollbetrage den Berechtigten von den Gemeinden ohne irgend einen Abzug gewährt werden. Die Motiven lauten: Zu §. 4. In der Oberlausitz sind die §§. 1—3 gedachten Falle nicht gesetzlich eingeführt, es entrichten aber dort die Ge- meindegliedcr auf Grund der Kirchenmatrikeln oder nach dem Herkommen an ihre Geistlichen, Lehrer und Kirchen diener ähnliche Gebührnisse unter sehr verschiedenen Be nennungen, z. B. Brodgeld, Häuslergeld, Hausgenossen geld, Hufenqeld, Michaelisgroschen, Opfer, Orgclgcld, Pfarrgeld, Pfarropfer, Nauchgroschen, Silbcrzins, Sing umgangsgeld, Lhomasgroschen, Umgänge, Umgangsgeld, Weihnachtsgeld rc. Die Einnahme derselben geschieht auf sehr verschiedene Weise: durch Gemeindevorstände, Kirchen väter, Schulgeldeinnehmer, durch die Ortsrichter, nur an drei Orten gegen Remuneration, meist durch die Berechtig ten selbst oder durch eine voy diesen beauftragte Person. Das Opfer wird hier und da an gewissen Lagen dem vor dem Altar stehenden Pfarrer von den Parochianen auf den Altar gelegt. Demnächst kommen aber auch in den Erblonden noch kleine Geldleistungen der Parochianen an Kirchen- und Schuldiener vor, die als Parochiallasten nicht zur Ablö-
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