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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 103. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
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der Deputation in dieserBeziehung bei?—Ein stimmig beigetreten. Referent Abg. v. Criegern: Zu §. 87 hatte die Kam mer einen Zusatz beschlossen, der im engsten Zusammenhangs stand mit den resolvirten Zusatzparagraphen 6 b und 6o. Da nun die Kammer beschlossen hat, diese Zusatzparagra phen fallen zu lassen, so erledigt sich dieser Zusatz von selbst und es würde daraus folgen, daß die Kammer auch hier ihren frühern Beschluß fasten zu lassen hat. Präsident vr. Haase: Meine Herren, der §. 87 han delt davon, in welcher Art und Weise und unter welchen Umständen das Amt des Notars beendigt wird. Infolge der früher von uns angenommenen Zusatzparagraphen 6 b und 6v machte sich ein Zusatz zu Nr. 2 des §. 87 nöthig, den.auch die Kammer beschlossen hat; da nun aber die 6 b und 6o gefallen sind, so fällt nothwendigerweise auch der in Bezug auf diese Zusatzparagraphen von der Depu tation damals vorgeschlagcne und von der Kammer ange nommene Zusatz zu dem Z. 87 hinweg. Ich frage, ob die Kammer damit einverstanden sei, daß nun auch infolge der Aufgabe der §. 6b und 6o dieser Zu- satzzudemß. 87 aufgcgebenwerde? — Einstimmig. Referent Abg. v. Criegern; §. 93 der Notariats ordnung spricht die Erledigung aller in Gesetzen, -Verord nungen oder Privilegien enthaltenen, der neuen Notariats ordnung jetzt entgegenstehenden Bestimmungen und Vor schriften aus. Gegen diese Bestimmung sind Widersprüche erhoben worden von Seiten der Facultät zu Leipzig und des Stadtraths zu Leipzig, dentn bisher das Recht zu gestanden hat, Notare zu creiren. Es war in den Mo tiven auseinandergesetzt, weshalb dieses Recht kein sol ches sei, das durchaus von der Gesetzgebung geschont werden müsse. In der ersten Kammer trat auch die Majorität wesentlich dieser Ansicht bei, hatte aber doch noch eine andere Erwägung mit in den Kreis der Berück sichtigung gezogen. Man hatte nämlich die Ansicht aufge stellt, daß cs einer Endschädigung bedürfen würde, wenn einzelne Beamte, sowie Mitglieder der Juristenfacultät bei ihrer Anstellung besonders auf diese Emolumente angewie sen worden wären und dann also bei Aufhebung des frag lichen Befugnisses durch das Gesetz Verluste erlitten. Mit Rücksicht darauf ist in der jenseitigen Kammer folgender Antrag beschlossen worden: „Die Staatsregierung wolle dafür besorgt sein, daß allen den Beamten, sowie den Mitgliedern der Juristen- facultät, welche aus dem dem Rathe und der Juristen- facultät zu Leipzig zustehenden Rechte, Notare zu creiren, Einkünfte bezogen haben, auf welche sie bei ihrer An stellung angewiesen worden sind, insoweit entsprechende Entschädigung gewährt werde, als sie dieser Einkünfte durch §. 93 verlustig werden." Dem Grundsätze, daß, wenn eine wirkliche Anweisung auf den Lheil ihres Gehaltes von Seiten der Staatsregierung erfolgt wäre, somit auch eine-Verpflichtung zur Entschädi gung vorhanden sei, mußte die Deputation beitreten. Da aber von Seiten der Staatsregierung erklärt worden war, daß eine solche Anweisung von Seiten der Sraatsregierung nirgends erfolgt sei, hielten wir aus diesem Gesichtspunkte den Antrag für überflüssig. Wenn er aber den Sinn hätte haben sollen, daß auch Anweisungen von andern Seiten her eine Entschädigung aus Staatsmitteln nach sich ziehen soll ten, glaubte man, der'Antrag gehe zu weit. Bei der Be- rathung im Vereinigungsverfahren ist aber nun noch von Seiten der Deputation der ersten Kammer besonders darauf hingewiesen worden, daß die Absicht bei dem Anträge nicht sso schlechterdings auf Entschädigung aus Staatsmitteln gerichtet sei, daß man daher mit Fleiß nur den allgemeinen Ausdruck gebraucht habe, die Staatsregierung werde dafür besorgt sein, daß eine entsprechende Entschädigung ge-, währt werde, wobei namentlich auf die ganz besonder» Verhältnisse bei der Universität Leipzig Rücksicht genommen worden wäre. Ihre Deputation mußte sich nun davon überzeugen, daß, wenn man nicht in dem Anträge eine be stimmte Anweisung auf Entschädigung aus Staatsmitteln finden will, jedenfalls eine Gefahr darin nicht enthalten sei, daß es wohl aber Verhältnisse geben kann, wo zum Theil das Recht, zum Theil wenigstens überwiegende Billigkeit für eine Entschädigung aus andern Mitteln sprechen kann, und da außerdem sogar möglich gewesen wäre, daß an der Nichtannahme dieses Antrags das ganze Gesetz scheiterte, so empfehlen wir denselben zur Annahme für die geehrte Kammer mit der Bemerkung, daß das Gewicht besonders darauf zu legen ist, daß nicht gerade unbedingt eine Ent schädigung aus Staatskassen dabei ausgesprochen werden soll, also auch keine unbedingte Verpflichtung des Staates, für jeden Verlust zu haften, der durch das neue Gesetz ein zelne Personen trifft. Präsident vr. Haase: Ich würde den Herrn Refe renten ersuchen, den Antrag nochmals vorzutragen. Referent Abg. v. Criegern: Der Antrag lautet so: „Die Staatsregierung wolle dafür besorgt sein, daß allen den Beamten, sowie den Mitgliedern der Juristen- facultät, welche aus dem dem Rathe und der Juristen- facultät zu Leipzig zustehenden Rechte, Notare zu creiren, Einkünfte bezogen haben, auf welche sie bei ihrer An stellung angewiesen worden sind, insoweit entsprechende Entschädigung gewährt werde, als sie dieser Einkünfte durch §. 93 verlustig werden." Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand in Bezug auf diesen Antrag, welchem beizutreten unsre Deputation vorschlägt, zu sprechen? — Tritt die Kammer denk eben verlesenen Anträge, welchen die erste Kam mer beschlossen hat, bei? — Einstimmig Ja.
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