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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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zu Fortsetzung ihrer Studien zu beurlauben und nur zu Den jährlichen Cantonnementsübungen von dem Urlaub einzuziehen. Der Bericht sagt: §. 12. Der erste Satz entspricht der Vorschrift in Z. 33 des mchrberegten Gesetzes vom 3. Juni 1852. Durch letztere ivurde nämlich anstatt der früher zulässigen Benennung der „Truppengattung" nur die Benennung der „Infanterie- Abteilung" gestattet, bei welcher der betreffende Studirende rc. einzutreten wünscht. Der zweite Satz dagegen ist aus §.11 des Gesetzes vom 9. November 1848 entlehnt — und beweist dieses Beispiel wieder recht einleuchtend, wie sehr die Verschmelzung der in verschiedenen Gesetzen zerstreuten Bestimmungen in ein Ganzes als wünschenswerth erschei nen mußte. Die Deputation empfiehlt den Paragraphen zur An nahme. Staatsmmister v. Rabenhorst: Ich erlaube mir, die sehr geehrte Kammer darauf aufmerksam zu machen, wie sehr der Antrag des Herrn vr. Hermann sich hier als nachtheilig herausstellt. Also zur Infanterie sollen sie ausgebildet werden! Wir haben aber Artilleristen, wir haben Reiter in der Militaranstalt, es ist also ganz gegen die militärische Bestimmung. Der Reiter muß reiten lernen, ebenso muß der Artillerist seine Uebung haben, warum sollen diese gerade zur Infanterie ausgebildet wer den? Es würde unbedingt von Seiten der Regierung durch Verordnung im Sinne des Herrn Ye. Hermann verfahren worden sein. Nun aber ist Etwas in das Gesetz gekommen, was eine zweite Abänderung nothwendig macht. So kann es nicht füglich stehen bleiben. Abg. vr. Hermann: Ich glaube es wird doch ein Unterschied zu machen sein zwischen solchen Schülern der Anstalt, welche vom Militär dahin commandirt worden sind, um sich blos zu Roßärzten und Curschmicden aus zubilden, und zwischen solchen, welche allgemeine wissen schaftliche Studien dort machen wollen, denen Gymnasial bildung oder wenigstens die Ausbildung eines Gewerb- schülers vorausgchen muß. Deshalb und gerade wegen her Folgerung nach §. 12 habe ich mich veranlaßt gefunden, diesen Antrag zu stellen. Wir wünschen, daß der Stand Derjenigen, welche der Thierheilkunde sich widmen, gehoben werde und wollen deshalb die Umgestaltung der Thierarz neischule, consequenterweise müssen wir auch, da wo sich Gelegenheit darbietet, auf diese Hebung hinzuwirken, die selbe benutzen. Präsident vr. Haase: Wünscht noch Jemand das Wort? Referent Abg. v. König: Ich habe nur noch hinzu- zufügen, daß nach meiner Ansicht zu unterscheiden ist zwi schen studirenden Militärpflichtigen auf der Thierarznei schule, welche sich zurückftellen lassen wollen, und zwischen wirklich bereits ausgehobeney Soldaten, welche auf die Thierarzneischule commandirt werden. Meiner Ansicht nach wird es, ungeachtet der Antrag des Vr. Hermann angenommen worden ist, einer Abänderung von ß. 12 nicht bedürfen. Staatsminister v. Rabenhorst: Herr Präsident! Jedenfalls muß sich die Regierung verwahren , daß durch diesen Antrag irgend ein Nachthekl entstehen könnte; denn wenn junge Leute die Absicht haben, später in das Mili tär eknzutreten und dort studircn, warum sollen sie nicht in der Truppe ausgeübt werden können, in welcher sie künftighin dienen wollen, wo man wünscht, daß sie zu die nen haben? Bei der Infanterie braucht man sie gar nicht! Präsident vr. Haase: Wenn Niemand weiter das Wort begehrt über §. 12, so werde ich zur Fragstellung über gehen. — Nimmt die Kammer den §. 12 an? — Angenommen! Referent Abg. v. König: b) wegen noch zu erwartender Körperlänge. 8- 13. Diejenigen Militärpflichtigen, welche zwar zum Dienste in der Armee tüchtig befunden worden, jedoch nur eine Körperlänge von 67 Zoll einschließlich bis zu 68 Zoll aus schließlich haben, sind auf Anordnung der ober» Militär behörde, dafern der Mannschaftsbedarf bei der activen Armee es gestattet, nach der .Ordnung, welche die Maßlänge und, bei deren Gleichheit, das höhere Alter an die Hand giebt, einstweilen znrückzustcllen und auf die Dauer der Zurück stellung unter Controls zu hatten. Der Bericht sagt: §-13. Die §§. 13 bis mit 20 enthalten Bestimmungen über Erweiterung der bisher nur in Betreff der Studirenden und Zöglinge gewisser. Anstalten — §.8 der Vorlage — üb lichen Zurückstellung. Hiernach sollen künftig noch zurück gestellt werden: a) für den Fall, daß es an der erforderlichen Zahl größerer Leute nicht mangelt, Diejenigen, welche nur eine Körperlänge von 67 Zoll einschließlich, bis M 68 Zoll ausschließlich haben;, k) unbedingt und für die Dauer eines Jahres Diejeni gen, welche unter den in §. 20 angegebenen näher« Bestimmungen als zur Zeit untüchtig bezeichnet werden. Die unter a gehörigen Militärpflichtigen wurden nach den bisherigen Vorschriften ohne Weiteres in den Dienst eingestellt. Der Grund, weshalb sie künftig zurückgestellt und, so lange es an größern Militärpflichtigen nicht man gelt, zum Dienste nicht eingestellt werden sollen, ist eru doppelter: l) um stets das Mittel an der Hand zu haben, von den überzähligen Gestellten denjenigen Theil, welcher den Bedarf übersteigt, wieder nach einer gewisse« Ordnung entlassen zu können, und 2) um Diejenigen von der Dienstpflicht zu befreien, wel-
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