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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,2
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028269Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028269Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028269Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-06-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll37. Sitzung 931
- Protokoll38. Sitzung 957
- Protokoll39. Sitzung 973
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1029
- Protokoll42. Sitzung 1059
- Protokoll43. Sitzung 1087
- Protokoll44. Sitzung 1123
- Protokoll45. Sitzung 1163
- Protokoll46. Sitzung 1199
- Protokoll47. Sitzung 1239
- Protokoll48. Sitzung 1247
- Protokoll49. Sitzung 1275
- Protokoll50. Sitzung 1291
- Protokoll51. Sitzung 1309
- Protokoll52. Sitzung 1331
- Protokoll53. Sitzung 1355
- Protokoll54. Sitzung 1375
- Protokoll55. Sitzung 1407
- Protokoll56. Sitzung 1435
- Protokoll57. Sitzung 1461
- Protokoll58. Sitzung 1497
- Protokoll59. Sitzung 1505
- Protokoll60. Sitzung 1529
- Protokoll61. Sitzung 1555
- Protokoll62. Sitzung 1583
- Protokoll63. Sitzung 1591
- Protokoll64. Sitzung 1639
- Protokoll65. Sitzung 1663
- Protokoll66. Sitzung 1689
- Protokoll67. Sitzung 1723
- Protokoll68. Sitzung 1741
- Protokoll69. Sitzung 1767
- Protokoll70. Sitzung 1803
- Protokoll71. Sitzung 1807
- Protokoll72. Sitzung 1833
- Protokoll73. Sitzung 1851
- Protokoll74. Sitzung 1867
- Protokoll75. Sitzung 1887
- BandBand 1857/58,2 -
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chen deren Erfüllung und namentlich das Tragen des Gepäckes erfahrungsmäßig und nach ärztlicher Beobachtung schwerer fällt, als Denen von etwas mehr Körpergröße. Die Deputation hat dieser Einrichtung ihren Berfavl nicht versagen können und hat daher zunächst gegen §. 13 materiell etwas nicht zu erinnern, sondern nur in redaktio neller Hinsicht zu bemerken, daß das Princip, nach welchem bei dieser Einrichtung verfahren werden soll, nach ihrem Dafürhalten noch deutlicher ausgesprochen werden kann und muß, als solches in der Fassung der §§. 13 und ^gesche hen ist. Nach einer der Deputation von den Herren königlichen Commissaren gemachten Mittheilung sollen nämlich die Zu rückgestellten in besondere Listen eingetragen werden und zwar dergestalt, daß die von größerer Maßlange, beziehend- lich höherm Alter voranstehen, und von diesen auf die ge ringere Maßlänge, beziehendlich das jüngere Alter herabge gangen, unter ganz gleichen Umständen aber die Entschei dung durch das Loos getroffen wird. Tritt dann die Nothwendigkeit einer Ergänzung oder Ersatzleistung ein, so geschieht dies nach der Reihenfolge, in welcher die betreffenden Mannschaften bei der Zurückstellung in die Listen eingetragen worden sind. Der Grund für diese Reihenfolge ist nach Mittheilung der Herren königlichen Commissare darin zu suchen, daß dem Größer», wie bereits erwähnt wurde, voraussetzlich der Dienst leichter werde als dem Kleinern und — inner halb des 20. oder 21. Lebensjahres — dasselbe anzunehmen sei, von dem im Alter etwas Vorgerücktem gegenüber dem Jüngern. Die Deputation war damit ganz einverstanden, em pfiehlt jedoch aus dem bereits angegebenen redactionellen Grunde die Annahme des Paragraphen in folgender Fas sung: Diejenigen Militärpflichtigen, welche zwar zum Dienste in der Armee tüchtig befunden worden, jedoch nur eine Körperlange von 67 Zoll einschließlich bis zu 68 Zoll ausschließlich haben, find auf Anordnung der oberen Militärbehörde, dafern der Mannschastsbedarf bei der activen Armee es gestattet, zurückzustellen und auf die Dauer der Zurückstellung unter Controle zu halten. Die Zurückgestellten, werden in eine von jeder Amts hauptmannschaft nach dem Schluffe der Aushebung bei der ober» Militärbehörde einzureichende Liste gebracht, in der Reihenfolge, welche die größere Maßlänge und bei Gleichheit des Maßes das höhere Alter an die Hand giebt. Bei Gleichheit des Alters entscheidet das Loos. In dieser Fassung stimmen nun auch §§. 13 und 16 vollständig überein und ergänzen und erläutern einander, ndem tz. 13 von der Zurückstellung, §. 16 aber von der Ordnung handelt, in welcher die Zurückgestellten im Be darfsfälle später in den Dienst berufen werden. Präsident vr. Haase: Wünscht Jemand über §, 13 sprechen? Abg. Fahnaucr: Ich bin allerdings mit dem Paragra phen nicht einverstanden. Es hat jetzt bestanden, daß man bis 67 Zoll ausgehoben, und ich glaube, es kann ferner statt finden. Man sagt, es giebt nicht genug tüchtige Leute, son dern zuviel untüchtige. Es scheint aber, als wenn es mehr Tüchtige gäbe, als man braucht und es könnten daher mehr ausgchoben werden, um die Dienstzeit zu verkürzen. Kleine bis zu 67 Zoll tragen erfahrungsmäßig noch viel besser als Lange, und mir scheint es, als ob man nur darauf ausginge, durch Einstellung der Langen der Armee eine gewisse Schönheit zu geben, wofür ich aber gar nicht bin. Es hat ein Jeder dieselbe Verpflichtung, muß daher auch dieselben Rechte haben, wegen des Alters entscheidet das Loos; mag nun auch hier das Loos entscheiden, und ich glaube durch die Kleinen wird Dasselbe erreicht, wie durch die Großen, und vielleicht noch mehr. Präsident vr. Haase: Hat sonst noch Jemand eine Bemerkung zu diesem Paragraphen zu machen? Es scheint nicht so. Ich werde also die Debatte schließen und dem Herrn Referenten das Schlußwort ertheilen. Referent Abg. v. König: Der geehrte Abg. Fahnaucr hat, indem er gegen den Paragraph sich aussprach, insbe sondere zwei Gründe geltend gemacht, einmal, daß nach seinem Dafürhalten, wenn man den Paragraph nicht an nehme, die Dienstzeit verkürzt werden könne. Es ist aber bereits im Laufe der heutigen Debatte bemerkt worden, daß bundesgesetzlich die Dienstzeit nicht verkürzt werden kann; es fällt daher dieser Grund zunächst schon weg. Wenn aber der Abgeordnete ferner sagt, daß bei der beabsichtigten Abänderung hinsichtlich der Zurückstellung Derer, die nur ein Maß von 67—68 Zoll haben, lediglich die Schönheit der Armee berücksichtigt worden sei, und ein weiterer Grund nicht vorliege, so muß ich allerdings dem entgegen halten, daß sich in den Motiven auf ärztliche Wahrnehmungen be zogen wird, wonach den Leuten, die nicht wenigstens eine Körperlänge von 67 bis 68 Zoll haben, das Tragen des Gepäcks und überhaupt der militärische Dienst ungewöhn lich schwer wird, und es ist mir auch sonst von Sachver ständigen versichert worden, daß von solchen kleinern Leu ten auf Märschen und bei sonstigen kriegerischen Anstren gungen eine unverhaltnißmäßige Anzahl in die Hospitäler gebracht zu werden pflege, was für die Annahme, von welcher der Gesetzentwurf ausgeht, allerdings zu sprechen scheint. Ich glaube daher, daß die geehrte Kammer sich wohl mit dem Paragraphen einverstanden erklären kann. Präsident vr. Haase: Die Deputation hat, und zwar aus einem redactionellen Grunde, eine Veränderung der Worte in solchem vorgeschlagen und die Annahme des Pa ragraphen in folgender Fassung empfohlen: „Diejenigen Militärpflichtigen, welche zwar zum Dienste in der Armee tüchtig befunden worden, jedoch nur eine Körperlänge von 67 Zoll einschließlich bis zu 68 Zoll ausschließlich haben, sind auf Anordnung der ober» Militärbehörde, dafern der Mannschaftsbedarf bet der activen Armee es gestattet, zurückzustellen, und auf die Dauer der Zurückstellung unter Controle zu halten..
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