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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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Vor der Tagesordnung erthcile ich noch dem Abg. von Criegern das Wort znm Vortrag einer Ständischen Schrift. Referent von Criegern: Die Ständische Schrift ist bereits in der Ersten Kammer verlesen und genehmigt; sie betrifft den Gesetzentwurf, die Aufhebung und Abände rung einigerBesiimmnngcn der allgemeinen Armenordnung vom 22. Oktober 1840. (Dieselbe wird verlesen.) Ich bitte, die Kammer zu fragen, ob sie genehmigt, daß von Vorlesung der ziemlich umfänglichen Beilage sub <D abgesehen werde. Präsident Haberkorn: Will die Kammer von Vor lesung der Beilage sub G abschcn? — Abgesehen. — Genehmigt die Kammer die vorgetragcne Ständische Schrift nebst Beilage sub D nach Form und Inhalt? — Ge nehmigt. Wir gehen jetzt zur Tagesordnung über, zum Be richt der ersten Deputation über die Gesetzent würfe: ä einige Abänderungen der Verfas sungsurkunde vom 4.Septcmber 1831 und V die Wahlen für den Landtag betreffend. — Der Herr Abg. Sachße wird der Kammer Vortrag erstatten. Referent Sachße: Das königl. Decret lautet fol gendermaßen : .. Se. Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen in den Beifügen den Entwurf eines Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 betreffend, 8 den Entwurf eines Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, nebst dazu. gehörigen Motiven zugehen und sehen der verfassungsmäßigen Erklärung der getreuen Stände in Huld und Gnaden entgegen. Dresden, am 19. November 1867. Johann. Hermann von Nvstitz-Wallwitz. Ich bitte das hohe Präsidium, an die Kammer die Frage zu stellen, ob sie von Vorlesung des Gesetzes und der dazu gehörigen Motiven absehen wolle, da wohl an zunehmen ist, daß dieselben den Mitgliedern bekannt sein werden. Präsident Haberkorn: Will die Kammer von Vor lesung des Gesetzentwurfs und der Motiven dazu absehen? — Abgesehen. Ist auch der Herr Staatsminister damit einverstanden? — Einverstanden. Die nicht zum Vortrag gelangten Gesetzentwürfe nebst Motiven lauten folgendermaßen: Entwurf MM Gesetze, einige Abänderungen der Verfassungs-Urkunde vom 4. September 1831 betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. rc. haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände folgende Abänderungen in der Verfas sung des Königsreichs beschlossen: I. Nachdem der Deutsche Bund sich aufgelöst hat und das Königreich Sachsen dem auf Grund der Verfassung vom 16. April 1867 bestehenden Norddeutschen Bunde beigetreten ist, so sind die in der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 §§. 1 und 35 enthaltenen Be zugnahmen auf den Deutschen Bund und auf die Bun desgesetze als erledigt anzusehen. II. In der Verfassungsurkunde vom 4. September 1831 werden die §. 63 unter 14, §§. 65, 66, 68, 69, 70, 71, 129, nicht minder in K. 90 der zweite Satz von den Worten an: „Dasselbe kann geschehen rc." hier mit aufgehoben. An deren Stelle treten folgende Be stimmungen: - §. 63 Nr. 14 „zehn vom König auf Lebenszeit ernannte Mitglieder, unter denen sich stets nnnhestens fünf Rittergutsbesitzer befinden müssen?' " _ - §. 65. Ucber die Wahl der zwölf Abgeordneten der Ritter gutsbesitzer (§. 63 Nr. 13) enthält das Wahlgesetz die näheren Bestimmungen. Jedem der vom Könige nach §. 63 Nr. 14 zu er nennenden fünf Rittergutsbesitzer muß das Eigenthnm an einem oder mehreren Rittergütern zustehcn, welche einschließlich der damit etwa verbundenen Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind. Der Kö nig kann übrigens bei deren Ernennung auf Besitzer Schönburg'scher Neceß- oder Lehusherrschaften, soweit sie nicht nach §.63 Nr. 4 und 12 der Kammer bereits an gehören, Rücksicht nehmen. Dagegen können Minister im activen Dienste und besoldete Hofbcamte nicht er nannt werden. Die §. 63 Nr. 14 bestimmte Zahl von Kammermit gliedern muß stets ernannt sein. §-66. Diejenigen Mitglieder der Ersten Kammer, welche, vermöge ihres Amtes , in selbiger eine Stelle haben, be halten solche so lange, als, sie dieses Amt bekleiden. Die Abgeordneten der Stifter Und der Universität, sowie die Bevollmächtigten der Herrschaft Wildenfels und der Schönburg'schen Ncceßherrschaften behalten ihre Stelle, bis sich ein Nachfolger legitimirt. Die Abgeordneten der Rittergutsbesitzer treten aus, wenn sie die Wählbarkeit verlieren, im Staatsdienste- an- 406'-
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