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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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stimmung auch in allen Bezirken an einem und demselben Tage vvrgcnvmmen werden soll, ist die durchgängig un mittelbare Leitung derselben durch die Obrigkeiten eine Unmöglichkeit. Man hat auch kein Bedenken gefunden, zugleich im Anschluß an das nach dem Bundeswahl gesetze stattfindendc Verfahren, die Ernennung von Wahl- vorstchcrn^aus den Stimmberechtigten zu gestatten und wenn cs der Zuziehung eines besonderen Protokollanten bedarf, hinsichtlich des Letzteren Dasselbe gelten zn lassen. Hiermit wird zugleich ein weiterer Schritt in der an gestrebten Richtung gethan, um die Obrigkeiten von den jenigen Arbeiten zu cutbürden, welche man ohne Nach- thcil den betheiligten Kreisen selbst überlassen kann. Auch in den weiteren auf das Wahlverfahrcn bezüg lichen Vorschriften hat man sich in der Hauptsache den bei den Wahlen zum Reichstage des Norddeutschen Bun des geltenden Vorschriften angcschlosscu. Zu einzelnen Paragraphen ist nur noch Folgendes zu bemerken. Zu §.36. Nach den zcithcr bestandenen Vorschriften wurden den Behörden die ihnen durch die Wahlgeschäfte ver ursachten baarcn Auslagen aus der Staatskasse erstattet. Soweit es sich hierbei um königl. Behörden handelt, ward dadurch im Wesen der Sache Nichts geändert, sondern nur der bei der einen Kasse des Staats entstandene Auf wand auf eine andere übertragen, wohl aber verursachte die Erstattung eine Menge von Arbeiten, die füglich er spart werden tonnen. Wird aber zn diesem Zwecke die bisherige Verlagscrstattung den königl. Gerichtsämtern gegenüber aufgehoben, so liegt kein Grund vor, dieselbe -etwa in Bezug auf die Stadträthe und die Gerichtsämtcr der sckönburg'scben Receßhcrrschafteu aufrecht zu erhal ten; vielmehr sind die fraglichen Auslagen ebenso gewiß, als die schon zcithcr nicht bczahltcn Mühwaltnugcn, eine Folge der obrigkeitlichen Gewalt, welche deren Trägern, als solchen, zur Last fällt. Den Wahlcommissarcn, Wahlvorstehern und Proto kollanten ist dagegen der Ersatz baarcr Auslagen, die hauptsächlich nur bei Reisen außerhalb ihres Wohnorts Vorkommen können, auch ferner in der bisherigen Maße nicht füglich zu versagen gewesen. Daß dies nicht auch von den Wahlgchilfcn (vcrgl. K. 44) zu gelten habe, hat schön zcithcr keinem Zweifel unterlegen und soll hier nur deshalb besonders hervor gehoben werden, weil neuerlich von den bei den Wahlen Mr den Reichstag des Norddeutschen Lundes zugezogcuen Wahlgchilfcn bisweilen Ansprüche auf Erstattung der ahnen durch ihre Anwesenheit bei den Wahlhandlungen erwachsenen Reisekosten erhoben worden sind. Zu ß. 38. Die bisherige Vorschrift einer persönlichen Ein ladung aller einzelnen Stimmberechtigten bei den rilter- schaftlichcn Wahlen hat man nm so weniger wieder auf nehmen zn sollen geglaubt, als deren Nichibefolguug schon jetzt nicht die Nichtigkeit der Wahl nach sich ziebt. Selbst verständlich wird der freiwillige Erlaß einer solchen spe ziellen Einladung dadurch nicht ausgeschlossen. > - Ebenso ist von dem zeithcrigcn Erfordcrniß, daß eine gewisse/Quote der Wähler an der Wahl.Thell nehmest muß s§. 54 des Wahlgesetzes von I86l), hier wie bei den Wahlen zur Zweiten Kammer abgesehen, auch ist im Anschlüsse an die für letztere in Z. 43 des Entwurfs ge gebenen Vorschriften die bei der Einladung zu den rit- terschaftlichcn Wahlen zu beobachtende Frist auf eine acht tägige herabgesetzt worden, damit diese Wahlen stets gleich zeitig mit denen für die Zweite Kammer vollendet wer den können. Zu §. 41. Die Bildung besonderer Bezirke für die Stimmen abgabe wird auch in den großen Städten, welche allein einen oder mehrere Wahlkreise ausmachen, sich schon we gen der großen Zahl der Stimmberechtigten empfehlen. Doch soll es nach §. 40 Absatz 2 nicht ausgeschlossen sein, daß in den fraglichen Wahlkreisen hiervon abgesehen wird. Im Uebrigcn erscheint cs zweckmäßiger, die Obrig keiten bei Bildung der Wahlbezirke durch keine Festsetzung einer Minimal- oder Maximalzahl der Bevölkerung zu beschränken, sondern deren freies Ermessen walten zu lassen. Referent Sachße: Der Bericht der ersten Deputation lautet: Die Vertretung des sächsischen Volks bei dem ihm durch djc Verfassungsurkunde zugcsprvcheucn Anthcile am Staatslcben nach neueren Grundsätzen umzuformcn, ist der Zweck der vorliegenden Gesetzentwürfe, welche den selben für die Zweite Kammer durch Vcrlassnng des Princips der Ständceinthcilung, der indirekten Wahlen und der Bczirksrcpräsentation anstrebcn, indem sie an dessen Stelle allgemeine Wahlen, leeigltch bedingt durch einen Census für Stimmrecht und Wählbarkeit, cinfüh- ren, dagegen für die Erste Kammer das der Krone zu- stchcnde Recht der Ernennung einer Anzahl Mitglieder nicht mehr ausschließlich an deren rittcrschaftlichcs Grund- cigenthum binden wollen. Ob überhaupt eine Abänderung der bisherigen Ge setzgebung auf diesem Gebiete unseres Staatsleh'eus als Nothwcndigkeit oder auch nur als nützlich sich dargcstcllt hat, diese Vorfrage für die Berechtigung jeder neuen Gesetzgebung wird sich stets verschieden beantworten, je nachdem die Ansicht überwiegt, ob unsere dcrmaligen staatlichen Verhältnisse im Ganzen befriedigen, oder ob dieselben einer Hinübcrlcitnng in andere Bahnen bedür fen, und deshalb eine veränderte Einrichtung des Me chanismus unserer Gesetzgebung erheischt wird. Die durch die politische Situation bedingte Ver anlassung für die Gesetzesvorlagen bat die Staatsregie rung in der Zubchörigkeit unseres Vaterlandes zn dem neuen Norddeutschen Bunde finden müssen, da einerseits" die Bestimmungen unserer Vcrfassnngsurkunde über Er füllung gewisser Verbindlichkeiten Sachsens gegen den. alten Deutschen Bund mit dessen Zertrümmerung gegen standslos geworden und durch Vorschriften zu Gunsten, des neuen Bundes zn ersetzen gewesen sind, andererseits das Wahlgesetz für den norddeutschen Reichstag zn Ver gleichungen mit unserem Wahlgesetze für den Landtag geführt' hat. ' Tie Genesis dieses Rcichstagswahlgcsetzcs ist be kannt.^ Das, Muster zu demselben wurde, von Preußen
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