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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,3
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028271Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028271Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028271Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 123. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll92. Sitzung 1837
- Protokoll93. Sitzung 1883
- Protokoll94. Sitzung 1913
- SonstigesBeilage zu Nr. 94 der Mittheilungen enthaltend die mit ... 1
- Protokoll95. Sitzung 1959
- Protokoll96. Sitzung 2013
- Protokoll97. Sitzung 2047
- SonstigesEtat für die Turnlehrerbildungsanstalt auf die Jahre 1865 und ... 2073
- Protokoll98. Sitzung 2075
- SonstigesPetition der Expedienten des Bezirksgerichts, der ... 2103
- Protokoll99. Sitzung 2109
- Protokoll100. Sitzung 2149
- Protokoll101. Sitzung 2169
- SonstigesAnhang A. und B. 2199
- Protokoll102. Sitzung 2201
- Protokoll103. Sitzung 2211
- Protokoll104. Sitzung 2235
- Protokoll105. Sitzung 2245
- SonstigesBeilagen I-VI 2275
- Protokoll106. Sitzung 2281
- SonstigesBeilage VII-IX 2312
- Protokoll107. Sitzung 2321
- Protokoll108. Sitzung 2339
- SonstigesWechselstempeltarif 2378
- Protokoll109. Sitzung 2381
- Protokoll110. Sitzung 2403
- Protokoll111. Sitzung 2411
- Protokoll112. Sitzung 2423
- Protokoll113. Sitzung 2439
- Protokoll114. Sitzung 2453
- Protokoll115. Sitzung 2457
- Protokoll116. Sitzung 2469
- Protokoll117. Sitzung 2493
- Protokoll118. Sitzung 2519
- Protokoll119. Sitzung 2547
- Protokoll120. Sitzung 2561
- Protokoll121. Sitzung 2583
- Protokoll122. Sitzung 2591
- Protokoll123. Sitzung 2611
- Protokoll124. Sitzung 2657
- Protokoll125. Sitzung 2695
- Protokoll126. Sitzung 2721
- Protokoll127. Sitzung 2731
- Protokoll128. Sitzung 2749
- Protokoll129. Sitzung 2793
- Protokoll130. Sitzung 2853
- BandBand 1866/68,3 -
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glaube ich nicht. Nach den Erfahrungen7 die ich, wenn auch nicht an Ort und Stelle, aber durch vielseitige Mit theilungen gehört habe, so ist bei den Leiden Wahlen zum Reichstage die Bctheiligung, besonders das letzte Mal, eine geringe gewesen und wäre sicher noch viel weniger gewesen, wenn nicht die betreffenden Wahlcomitös, welche ihre Candidaten je nach ihrer Parteistellung durchbringen wollten, zur Betheiligung fort und fort angeregt hätten. Diese Comitos oder wohl auch einzelne Personen sagten zu den Wählern: ihr müßt mitwählen, sonst siegt die gegentheilige Partei, die andere Partei sagt Dasselbe und durch diese beiderseitigen Anregungen hat überhaupt diese Betheiligung noch stattgefundcn; denn wenn diese Anregung meiner Ansicht nach nicht stattgefunden hätte, würde die Betheiligung noch geringer gewesen sein und deshalb wird die Unruhe im Lande nicht erzeugt werden, wenn wir auch nicht Das beschließen, was der Abg. Rie del wünscht; im Allgemeinen wird man mit der Regie rungsvorlage und den verbesserten Majoritätsvorschlägen unserer Deputation zufrieden sein. Abg. Riedel: Zur Berichtigung einer Thatsache! Der Abg. Mehnert hat sich stark geirrt. Ich habe nicht gesagt: das Land werde nicht eher ruhen, bis ein all gemeines Wahlrecht eingesührt sei, sondern ich habe ge sagt : das Land werde nicht eher Ruhe haben, als Lis die heute noch zu Recht bestehenden Gesetze von 1848. wieder in Kraft getreten und Sachsen auf den Boden des Rechts zurückgeführt ist. ALg. von Criegern: Ich will mir nur in Bezug aus die zuletzt gehörten Worte eine kurze Bemerkung ge statten. Als Mitglied der Kammer, die 1850 hier tagte, als das alte Wahlgesetz wieder eingesührt ward, bin ich allerdings Einer von den Wenigen, die noch jetzt der Kammer angehören. Ich habe aber damals die bestimmte Aeberzeugung ausgesprochen, daß' keineswegs von einem Rechtsbruche die Rede sein könne. Meine Ansicht und die mehrerer anderer Männer, die doch auch Artheilskraft hatten, war damals die: das Wahlgesetz von 1848 ist ein Versuch, ob es möglich sei, die Monarchie auf der so genannten breiten demokratischen Unterlage fortbestehen zu lassen und fortzubauen; mit anderen Worten, ob es möglich sei, die beiden Begriffe „Monarchie" und „Volks- -souveränität" zu vereinigen. Antwort auf die Frage gab die Revolution von 1849. Ferner mar aber das Gesetz von 1848 ein provisorisches und dieser Charäcter war .nicht wegzuleugnen; die Regierung war also nach meiner Ansicht damals im vollen Rechte, wenn sie dieses Wahl gesetz von 1848 wieder aufhob; sie mußte es thun, um den Staat zu erhalten ; sie durfte es thun, weil das Gesetz eben ein provisorisches war. Das war die Ansicht, von -der damals 1850 die Majorität ausging. Die Verhält nisse Haben sich allerdings seitdem sehr geändert und jetzt — wie von anderer Seite ausgesprochen ist — müssen wir zugleich den Thatsachcn Rechnung tragen. Ich glaube also, davon kann gar nicht mehr die Rede sein, noch jetzt einen Rechtsbruch geltend zu machen, zu recurrirren auf das Gesetz von 1848. Was die Sache selbst anlangt, so habe ich mich heute nur auf einige kurze Bemerkungen in Be treff des Gutachtens der Minorität zu beschränken, zumal mir als Referenten dieser Minorität später noch Gelegenheit geboten sein wird, auf Details einzugehen. Ich habe zunächst nur zu constatiren, daß "ich dabei allerdings im Wesentlichen in vollständiger Uebereinstimmung gewesen Lin mit den Ansichten, wie sie vom Abg. Günther ver- theidigt worden sind. Nur in einer Beziehung stehe ich vielleicht auf einem etwas anderen Standpunkte. Der Abg. Günther bemerkte, er glaube, es sei nicht richtig nach seinem Standpunkte, daß wir ein doppeltes Wahl recht geben wollten. Meine Herren! Aus dieses doppelte Wahlrecht setze ich gerade das Hauptgewicht. Ich gehe von der Ansicht aus, daß jeder Staatsbürger die Berech tigung hat, an den Wahlen Theil zu nehmen; keineswegs aber jeder Staatsbürger eine ganz gleiche Berechtigung. Es existirt eine allgemeine Berechtigung, die basirt auf der Angehörigkeit zum Staate; eine zweite aber findet ihre weiteren Unterlagen in der inneren Ausbildung des Staatslebens. Ich bin überzeugt, es wird ein Ausweg. gefunden, der am meisten richtig genannt werden kann, wenn man aus der einen Seite von der Stimmberech tigung überhaupt keinen Staatsbürger ausschließt; da gegen aber mit Rücksicht auf verschiedene Verhältnisse im Staatsleben zugleich ausspricht: Diejenigen, welche'höhere Steuerpflichten zu erfüllen haben, haben auch ein größeres Wahlrecht. Ich stehe in dieser Hinsicht materiell ganz auf -dem Standpunkt der geehrten Majorität, wie er Seite398 des Berichts ausgesührt worden ist. Ich betrachte das Wahlrecht in seinem vollen Umfange keineswegs als Aus fluß des Staatsbürgerthums im Allgemeinen, sondern als einepositive Einrichtung, die nach den Verhältnissen sich richten muß. Zch finde es aber auch zweckmäßig, Nie manden von der Stimmberechtigung ganz auszuschließen; ich finde es aber auch unbedingt geboten, daß zugleich Maß regeln getroffen werden, um nicht den ganzen Schwerpunkt- in die Hand der großen Massen zu legen. Es muß ein Gegengewicht geschaffen werden und das finde ich darin, daß man höher Besteuerten und Denen, die höhere Pflich ten im Staate zu erfüllen haben, außer dem allgemeinen Stimmrecht noch ein zweites Stimmrecht giebt und sagt: diese haben ein doppeltes Recht, zu wählen; aber dadurch sollen die Rechte anderer Staatsbürger nicht ausgeschlossen sein. Zch finde darin namentlich noch deshalb einen großen Vorzug, weil es dem entgegentritt, daß wir zwei völlig geschiedene Wahlkörper haben. Zunächst treten fämmtliche Stimmberechtigte zusammen und wählen einen
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