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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Ausnahme und also überhaupt gegen 5 stimmen und ersuche ich die Kammer, meinerAnsicht beizutreten. Meine Motiven bestehen darin, daß, wie ich bereits dargethan, ich oie theilweise Befreiung von Kettenhunden für ab gelegene Häuser nicht für so nvthwendig halte, um den angestrebten, allgemeinen, nützlichen Zweck zu untergra ben. Meine Herren I Wie ich schon bereits gesagt habe, liegen in dem Erzgebirge und in anderen Gegenden die Dörfer langgedehnt auseinander, einzelne Gehöfte sind dort oft 1000 und mehr Schritte von einander entfernt. Sind diese Gehöfte nach Ansicht der Deputation auch als solche zu betrachten, welche zur Bewachung ihres Eigen- lhums einen Hund bedürfen? Ich glaube nicht, und gleich wohl liegen dieselben oft entfernter von ihrem Nachbar, als manche abgebaute Gebäude außerhalb der Dorfflur. Es ist die Behauptung nicht zutreffend, daß ein Ketten hund den Diebstahl abwehrt, vielmehr ist es eine irrige Ansicht. Der Kettenhund verwehrt den Diebstahl nicht, der Dieb weiß schon von einer Seite in das Gebäude zu kommen, wo der Hund sich nicht befindet; die kleinen Stubenhunde sind es vielmehr, die oft den Diebstahl abhaltcn; denn diese sind in der Regel wachsam; cs sind das die eigentlichen Verräther der Diebe und nicht die Kettenhunde. Wer das Letztere behauptet, der dürfte wohl über das Ziel hinaus schießen. Die geübten Spitzbuben wissen sehr gut, wie sie mit den Kettenhunden fertig werden; diesen können sie beikommen, den kleinen Stubenhunden aber nicht. Wollen Sie das Ziel erreichen, welches das Gesetz in §. 5 anstrcbt, so müssen Sie diese kleinen Hunde auch ausnehmen; am besten wäre es aber dann, es würden alle Hunde aus genommen, die zur Bewachung gehalten werden, und das wer den dann alle sein; denn man wird wohl selten zugcstchen, daß man die Hunde lediglich zum Vergnügen halte. Wol len Sie die Bewachung der Gebäude als Regel für die Befreiung von der Steuer annehmen, dann kann ja Je dermann seinen Hund zeitweilig an die Kette legen und es ist ihm die Befreiung von der Hundesteuer gesichert; es braucht dies ja nur in der Viertelstunde zu geschehen, in der die Revision erfolgen soll, oder wenn man den Ortsrichter oder sonst Jemand zur Controle kommen sicht. Auf diese Weise ist es möglich, sich von der Steuer zu be freien, weil gewisse Kettenhunde frei sind. Deshalb ist aber das Gesetz auf dem platten Lande schwer durch führbar. Wollen Sie durch das Gesetz die Anzahl von Hunden beschränken dadurch, daß Sie sie besteuern, dann mache ich darauf wiederholt aufmerksam, daß es hierzu nur ein Mittel giebt, um Das zu erreichen, es ist die Ablehnung des ß. 5. Meine Herren! Es ist uoth- wendig, daß Sie dasselbe anwendcn, wenn Sie den Motiven des Gesetzes gerecht werden wollen. Es handelt sich hierbei in der Lhat nur darum, ob man dieselben als LLahrheit betrachten will oder nicht. Sind sie eine Wahr- U. K. (3. Abonnement.) heit, dann muß man für das Gesetz stimmen; aber dann muß man auch auf Grund der Motiven den §. 5 ablehncn. Nehmen Sie den §. ö an, dann dürfen Sie auf keine Er reichung des Zweckes rechnen. Sehen wir uns daher ein mal die Leute an, die diese Steuern bezahlen, so sind cs meist solche, die ein Eigenthum zu bewachen haben und denen wird es nicht schwer fallen, hierfür jährlich 1 Thlr. zu bezahlen. So z. B. der Schäfer; dieser ist der Dienen des Schäfereibesitzers; der Schäfer kann die Hundesteuer nicht bezahlen, das versteht sich von selbst, das muß der Dienstherr thun, weil er nicht verlangen kann, daß der Schäfer von dem Lohne, für den er dient, auch noch die Hundesteuer bezahlen soll. Hat Jemand eine Schäferei, so ist ihm schwerlich zu viel zugcmuthct, wenn er auch die Steuer für einen oder zwei Schafhunde bezahlt und der Schäfereibesitzer wird auch, wenn er einen guten Schaf meister oder Schäfer hat, es diesem nicht zumuthen, die Steuer für einen Schafhund zu bezahlen. Nun kommt eben dazu, daß der Eigenthümer die Hundesteuer be zahlt, und da dieselbe zur Armenkasse fließt, so wird damit gleichzeitig ein wvhlthätigerZweck erreicht. — Dann fällt unter die Ausnahmen der Jagdhund. Da kommen wir aber erst auf das rechte Feld. (Gelächter.) Ich habe in diesem Saale schon bei anderer Gelegenheit gesagt, daß, wenn Jemand die Jagd ausüben will, er dazu Zeit und Geld haben muß. Ist nun der Jäger im Dienste eines Jagdbesitzers, welcher Zeit und Geld hat, oder ist er im Dienste einer Commun, welche die Jagd ausüben läßt, um den höchsten Nutzen aus der Jagd zu ziehen, so müssen sie auch im Stande sein, die Hundesteuer zu bezahlen, sonstwürden sie dieselbe verpach ten. Der Jäger dient nicht bei einem armen Mann, sondern entweder bei einem Herrn oder einer Commun, welche den Thaler Hundesteuer bezahlen können. Meine Herren! Auf diese Weise machen Sie Ausnahmen zu Gunsten einzelner Hundeliebhaber oder einzelner Hof- und Schäfereibesitzer und zum Nachtheile Dessen, was das Gesetz in seinen Motiven, welche demselben zur Grund lage dienen, anstrebt. Dies sind die Worte, die ich zu diesem Paragraphen zu sprechen habe. Ich glaube dem nach auch, daß es richtiger sein wird, wenn der §. 5 vor §.4 zur Abstimmung kommt; denn es wird das ganze Gesetz davon abhängig sein. Ich für meinen Theil er kläre noch einmal, daß man keine Ausnahme machen sollte; auch zu Gunsten des Zughundes will ich eine Ausnahme nicht wissen. DerZughund dient zwar mitunter dazu,um manchem Armen die Erwerbung des Brodes zu erleichtern; aber haben Sie auch gesehen, wie Mancher von Denen, die dann, wenn sie mit dem Hunde die Last nach der Stadt geschleppt haben und leer zurückkommen, sich von dem Hunde ziehen lassen, indem sie sich auf den Wagen setzen? Dies ist mir hundert Mal zu Gesicht gekommen, und ich 218
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