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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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ALg. Riedel: Ich beantrage, daß auf die Worte in der zweiten und dritten Zeile: „zu Bewachung von ein zeln gelegenen Häusern und Gehöften oder" eine beson dere Frage gestellt werde und ich bitte, daß diese Frage erst gestellt wird, weil ich mit diesen Worten den Para graphen nicht annehmen könnte, sondern gegen denselben stimmen niüßte, indem diese Bestimmung zu Streitigkeiten die Veranlassung werden würde. Präsident Haberkorn: Diesen Antrag kann ich noch berücksichtigen, da er blos die Art der Fragstellung tangirt. Ich werde also, und zwar auch in Entsprechung des zuletzt ausgesprochenen Wunsches, die Kammer zu nächst blos fragen, ob ausgenommen von der Steuerpflicht ein zur Bewachung von einzeln gelegenen Häusern und Gehöften gehaltener Hund sein soll? „Also: will die Kammer diese Steuerfreiheit beschließen?" Gegen 40 Stimmen verneint; es ist demnach be schlossen worden, daß auch ein zur Bewachung von ein zeln gelegenen HLüsern und Gehöften gehaltener Hund steuerpflichtig sein soll. Weiter frage ich die Kammer: „Sollen ausgenommen werden von der Steuerpflicht se in Betreff eines Hnndes eie Besitzer derjenigen Hunde, welche bei Schä fereien feiten der Schäfer, oder zu Aus übung der Jagd feiten des zu diesem Zwecke vom «Staate, von Gemeinden oder Privaten und Jagdgenossenschaften fest angestellten Personals gehalten werden?" Auch dies ist mit 43 Stimmen verneint, die Steuer freiheit also abgelehnt und es sind also nunmehr sämmt- liche Ausnahmen des ersten Absatzes abgelehnt worden bis auf die Zughunde und die jungen Hunde, aus welche wir Leim dritten Absätze des Majoritätsantrags kommen werden. Nun folgt der zweite Absatz des Majoritätsantrages, welcher aber ohne Zweifel von der Kammer als durch Ab lehnung des ersten Absatzes weggefallen erklärt werden kann; es heißt nämlich der zweite Absatz: „Darüber, welche Häuser und Gehöfte in einem Stenerbezirke als vereinzelt gelegen betrachtet werden sollen, ist von der Vertretung eines jeden Bezirks (vcrgl. §. 2) vor der ersten Consignation Bestimmung zu treffen," und bezog sich derselbe lediglich auf den ersten Absatz des vorgeschlagenen neuen Paragraphen; sind nun die in diesem ersten Absatz erwähnten Ausnahmen abgelehnt, so erledigt sich auch durch diesen gefaßtenBeschluß der zweite Absatz des §. 5, wie solchen die Majorität der Deputation vorgeschlagen hatte. „Ist die Kammer hiermit einverstanden?" Einstimmig. Wir gehen num zu dem dritten Absatz und zwar ! nehme ich die Abstimmung getrennt vor; ich frage also die Kammer: „Sollen Zughunde gänzlich von der Steuer befreit sein?" Auch diese Ausnahme von der Steuerbefreiung ist mit 42 Stimmen ab gelehnt. Wir gehen nun zum letzten Befreiungsgrund über. Der letzte Absatz des Paragraphen bleibt in folgender Fassung zur Entschließung der Kammer gestellt: „Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignation." „Nimmt die Kammer in dieser Fassung diesen letzten Absatz an?" Dieser Satz ist gegen 7 Stimmen angenommen und es folgt daraus, daß dieser einzige Satz nach dem Beschluß der Kammer den Inhalt des §. 5 zu bilden hat. Nunmehr nach erfolgter Abstimmung über die §§. 4 und 5 müssen wir noch Entschließung fassen über den Schlußsatz zu §. 3. Es ist bei §. 3 die Beschlußfassung ausgesetzt worden über die letzten Worte desselben: „und aus welchen Gründen sie etwa eine Befreiung von der Steuer in Anspruch nehmen." In Consequenz des von uns zu tz. 5 gefaßten Beschlusses müssen auch diese Worte wegfallen und ich frage die Kammer: „ob sie ihr Einverständnis; hiermit erklärt?" Einstimmig. Referent Schade: §6. Als äußeres Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit s.) dem Namen der Stadt, beziehentlich des Gerichts amts (vergl. 2); b) der laufenden Jahreszahl; o) einer in jedem Stadt- und jedem Amtsbezirke fortlaufenden Nummer versehene, alljährlich in den Farben weiß und gelb, und zwar in der nurgedachten Reihenfolge, wechselnde Blechmarke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Halsbande stets versehen sein müssen. Das Letztere gilt insonderheit auch von den nach §. 5 steuerfreien Hunden, deren Besitzern die Marken, gegen Entrichtung einer, den Kosten der Herstellung ent sprechenden Gebühr, zu dem vorgedachten Zwecke zu ver abfolgen sind. Die Marken gelten für das Jahr, auf welches sie lauten, und auf den Monat Januar des darauf folgenden Jahres iiy ganzen Lande als Nachweis der erlegten Hundesteuer. . In dem Falle des unverschuldeten Ver lustes der Steuermarke ist dem Vcrlustträger, gegen Er legung der Hälfte des einfachen Steuersatzes, eine neue Marke auszuantworten. In den Motiven heißt es: 219*
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