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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Zu Z. 6. Die auf der Vorschrift einer gleichmäßigen Form und Farbe aller Hundemarken fußende Bestimmung, daß die Marken im ganzen Lande als Nachweis der erlegten Steuer zu gelten haben, wird die Schwierigkeiten besei tigen, welche ohne jene Gleichmäßigkeit für die Hunde besitzer dann entstehen würden, wenn sie in Begleitung ihrer Hunde aus einem Steuerbezirke in den anderen übertreten. Die an sich auf Rücksichten der Billigkeit beruhende Bestimmung im letzten Satze des H. 6 verfolgt speciell den Zweck, geflissentlichen Steuerhinterziehungen, die, wollte man den unentgeltichen Ersatz von verlorenen Steurrmarken statuiren, in sehr großer Zahl Vorkommen würden, vorzubcugen und weitläufige Erörterungen über angeblich unverschuldete Verluste von Marken abzuschneiden. Die Bestimmung wird daher auch in allen denjenigen Fällen Anwendung zu finden haben, in welchen der Ver lust von Marken steuerfreier Hunde vorliegt. Der Bericht sagt: Bei §. 6 beantragt die Deputation, zu möglichster Vermeidung von Contraventionen, zwischen den Worten: „als Nachweis" und den Worten: „der erlegten Hundesteuer", die Worte einzuschalten: „des geringsten Satzes"; mit dieser Abänderung aber den Paragraphen zu geneh migen. Präsident Haberkorn: Begehrt noch Jemand zu §. 6 das Wort? — Es ist nicht der Fall. — Der Herr Staatsminister von Nostitz I Staatsminister vonNostitz-Wallwitz: Ich habe noch eine Frage des geehrten Abg. Thiele zu beantworten, die derselbe zu §.4und§.5 gestellt hat, die ich aber damals, um einem aus der Mitte der Kammer gestellten und zahl reich unterstützten Anträge nicht entgegenzutreten, zu beant worten unterlassen habe. Ich hole deshalb die Antwort nach. Er hat gefragt, ob, wenn in einem Localstatute über die Hundesteuer Bestimmungen enthalten sind, welche von den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ab- weicheN, das Gesetz gelten soll oder das Localstatut? Ich habe darauf zu erwidern, daß, soweit jenes Statut im Widerspruche steht mit den Bestimmungen des zu erlassen den Gesetzes, das Gesetz prävalirt. Es entspricht das dem allgemeinen Grundsätze, daß locale Einrichtungen nicht in Widerspruch treten dürfen, mit den allgemeinen Lan desgesetzen, soweit letztere nicht eine solche Ausnahme aus drücklich nachlassen. Präsident Haberkorn: Begehrt noch Jemand' das Wort? — Es ist nicht der Fall. Die Deputation empfiehlt die Annahme dieses Paragraphen, nur mit der Modification, daß im dritten Absätze zwischen den Worten: „ als Nachweis " und den Worten: „ der erlegten Hunde steuer" die Worte ungeschälten werden sollen: „des gering sten Satzes" und versteht cs sich nach dem gefaßten Be- schlussevon selbst, daß der zweite Absatz dieses Paragraphen, welcher von steuerfreien Hunden spricht, sich nunmehr nur auf „junge Hunde" bezieht. Ich frage also: „ob die Kammer §.6 in der von der Depu tation vorgeschlagenen Fassung annimmt?" Einstimmig. Referent Schade: ' §.7. Hunde, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte und sonstigen geschlossenen Localitäten ohne die für das laufende Jahr giltige Marke am Halsbande betroffen werden, sind durch den Caviller wegzufangen. Der Wegnahme durch den Caviller unterliegen auch solche Hunde, welche ohne die für das lausende Jahr giltige Marke außerhalb der vorgedachten Localitäten an der Leine geführt oder getragen werden. Werden solchergestalt eingefangene, beziehentlich weg genommene Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nachweise der erfolgten Erlegung der in §. 8 Alinea 1 angedrohten Strafe reclamirt, so ist über dieselben zum Besten der §. 1 gedachten Kassen zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tödtung zu verfahren. Der Deputationsbericht sagt: findet die Deputation die Bestimmung des zweiten Ab satzes bedenklich, da das Außerbesitzsetzen durch reale Maß regeln etwas Anstößiges haben dürste, ja zu Excessen führen könnte. Sic hält es für hinreichend, wenn in diesem Falle der Caviller sich auf die Anzeige zu beschränken hat, wonach gegen die betreffende Person mit den in §. 8 angedrohten Strafen verfahren werden kann. Es wird daher nach Vernehmung mit den königl. Commissaren vorgeschlagen: den zweiten Absatz zu streichen und infolge dessen im dritten Absätze die Worte: „beziehentlich weggenommene" ausfallen zu lassen und in dieser Fassung den Para graphen zu genehmigen. Präsident Haberkorn: Begehrt Jemand das Wort zu K. 7? — Abg. Fahnauerl Abg. Fahnauer: Meine Herren! Ich wollte nur fragen, wie man sich das Verhältniß aus dem Platten Lande denkt, daß der Caviller Auftrag erhalten soll? Wir haben dieses Privilegium vor noch nicht langer Zeit be seitigt, soll es hier etwa wieder hergestellt werden? Nach der Beantwortung dieser Frage wird sich meine Abstim mung richten. Referent Schade: Ich glaube, die Anfrage des Abg. Fahnauer dahin beantwbrten^zuikönnest, daß der Caviller
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