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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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derjenigen Hoffnung aller an der Flöha liegenden Werke, daß sie, wenn sie vielleicht einmal noch mehr brauchen würden, dann ihrerseits den Wasscrüberfluß nehmen können. Hier scheint mir nundoch, daß Der, der sich lange Zeit vorher und mit ziemlichem Kostenaufwands um dieEr- langung dieses Wasserüberflusses bemüht hat, mehr den Vorzug verdient, als Derjenige^ der nur die Möglichkeit offen behalten will, spater vielleicht einmal noch Etwas mehr für sich in Anspruch zu nehmen. Die von mir vor getragenen Verhältnisse waren,jedenfalls den "Urhebern der Petition nicht in dieser Weise bekannt, als sie im Jahre 1849 Widersprüche gegen das Vorgehen der Frei berger Wasseranstalt erhoben. Seit jener Zeit aber be findet sich die Erörterung, der Sache auf behördlichem Wege. Sie wendeten sich damals an das Ministerium des Innern; dieses hat aber ausdrücklich auf Grund seiner Erörterungen anerkannt, daß hier die Schädigung eines öffentlichen Jnteresfes gar nicht vorliege,-' es sich vielmehr Llos um privatrechtliche Auseinandersetzung der Bethei ligten handle. Es ist damals selten des Finanzinmiste- riums und des Ministeriums des Innern eine Commission ernannt worden, die die Aufgabe erhielt, die Interessenten allenthalben klar zu machen über Das, was beabsichtigt ist, damit ihnen die Beruhigung entstehen könnte, daß ihnen Etwas nicht genommen werden soll. Die Com missi onhat sich die möglichste Mühe gegeben, Aufklärung, und Beruhigung zu verbreiten; sie hat dies aber-aller dings nicht erlangt.,- -soicheMi/osmstwondon. Petenten der Rechtsweg beschxttteiu worgen,, zunächst, in voHStz^orio, und da ist die Entschmduüg ergängen, welche m der Bei lage Lutz <2 Seite 326 referirt ist. Dort heißt es: „Ms sei dem Freiberger Revierausschuß durch das Oherappella- tionsgericht untersagt worden, seine Veranstaltungenu. f. w. zu treffen ". Dieses Untersagen ist freilich nur provisorisch im possessorischen Wege ausgesprochen worden und es ist ausdrücklich in einem Zusatz die Untersagung dahin er läutert: „so lange der Revierausschuß nicht eine privat rechtliche Verpflichtung, dergleichen zu dulden, im Rechts wege ausgesührt oder im Wege der Expropriation nach §. 216 des Berggesetzes erworben habe." Hier hat also das Oberappellationsgericht zwar in xossssborlo das weitere Vorgehen einstweilen untersagt, dagegen die Be rechtigung, den Plan auf gesetzlichem Wege durch eine Expropriation vonWasserbeNUtzungsrechten durchzuführen, vollständig anerkannt. Es ist aber der Expböpriations- weg, der allerdings im Jahre 1865 feiten des Revieraus schusses betreten worden ist, keineswegs in der Absicht betreten worden, ein fremdes Wasserbenutzungsrecht zu schmälern; nach allen vorliegenden Wassermessungen wird das nicht der Fall sein; die weitere Erörterung der Sache kann nach Befinden an den ermittelten Zählen noch einige Aenderung bringen, denen man sich zu fügen haben wird;' aber nicht um Anderen das Wasser zu schmälern, -sondern - nur um die Ansprüche, die sich gegenüber stehen, und namentlich die tatsächlichen Verhältnisse vor den Behör den in ein deutliches Licht zu stellen , ist ein Expropria tionsantrag gestellt worden. Nachdem die freiwilligen Verhandlungen in dieser Beziehung zu Nichts geführt hatten, blieb Nichts weiter übrig, als vor der Behörde diese Aufklärung zu erlangen, und das ist die eigentliche praktische Tendenz des gestellten Expropriationsantrags. Die hier zum Gegenstände der Beschwerde gemachte An gelegenheit wird sonach von Ihnen als so unschuldig an gesehen werden, daß dieser Säche, die, bereits in correcter Weise aus den -vorgeschriebenen Behördenweg gebracht worden ist, nicht ein Einfluß- auf die vorliegende Berathung und - insbesondere nicht em rückwirkender Einfluß ein geräumt werden möchte. - Präsident von Friesen: -Ich habe nun zu erwarten, ob noch Jemand zu H. 133 das Wort ergreifen will? —? Herr Rittner! - -- - - n-, - - - - ' / Rittergutsbesitzer Rittner: Wenn ich mir nochmals erlaube, das Wort zu nehmen, so geschieht es nur in An erkennung der großen Wichtigkeit, die die vorliegende Frage für diegesaMmteVolkswirthschaft und das gesammte Land hat. Der Herr Commissar hat mit gewohnter Be- redtsamkeit Uns eine große Menge von Bedenken vor- Aeführt ' vom technischen StzxMhünfte'aüs in Bezug auf das Bergwesen,' und ich bin Weit entfernt, das zu wider legen; allein es fließt j>o'ch iy. Geister,Wicht, dies^y, Hqch/ gegebenen Bedmken ^nochhiaD femig? ^äffächest. entgegen zu halten, die jedenfM geeignet find', meine ursprüng lich aufgestellten Behauptungen zu b kmsiiwn, Es ist z. B. Thatsache, daß die Möglichkeit, das Wasser zu er setzen für gewisse Fabrikzweige und für' die Landwirth- schaft, durchaus nicht vorhanden ist, während für das Bergwesen wenigstens in den bei Weitem allermeisten Fäl len die Möglichkeit, das Wasser durch Dampfkrast ersetzen zu können, unbestritten vorhanden ist. Die zweite That sache dürste sein, daß es als Unmöglichkeit erscheint, bei Eintritt von Wasserrechtsexpropriativn die Entschädigung aller Betheiligten vollständig eintrcten zu lassen. Wenn man auch Demjenigen, der das Wasser an Ort und Stelle bisher benutzt hat, wo die Ableitung des Was sers eintreten soll, seine bisher geübte Benutzung ent schädigen kann, so ist es doch ganz unmöglich, allen Leu ten, die unterhalb dieser Stelle das Wasser benutzt haben, ohne ein besonderes Vorrecht gehabt zu haben, aber Kraft ihres natürlichen Wohnsitzes Entschädigung zu gewähren. Der Bewohner eines Flusses ist oft genöthigt, große Un bilden zu erdulden-, die das Wasser ihm bringt, z. B. zur Eiszeit: Wenn er sich nun-soll gefallen lassen, daß ihm Etwas für immer und ewig entzogen wird, während die Gefahr des Schadens' ihm - verbleibt und' ohne daß ihm jemals Schadenersatz geleistet wird, so erscheint die That- 159*
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