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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 11. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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iLL in dieser Sache zu beobachten sei, besonders vorsichtig zu erwägen. Es ist der geehrten Kammer bekannt, daß es nach §. 109 der Verfassungsurkunde heißt: „Die Stände haben das Recht, in Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörige Gegenstände dem Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge in der geeigneten Form vorzulegen. Hierzu gehören auch Anträge auf Abstellung wahrgenommcner Gebrechen in der Landesverwaltung oder Rechtspflege." Gleichfalls fährt §.109 fort: „Ebenso ist jedes einzelne Mitglied der Stände befugt, seine auf dergleichen Gegenstände sich bezie henden Wünsche und Anträge in seiner Kammer vor zubringen. Diese entscheidet, ob und auf welche Weise selbige in nähere. Erwägung gezogen werden sollen. Nimmt sie sich infolge der geschehenen Erörterung der Sache an, so hat sie den Beitritt der anderen Kammer zu veranlassen, indem selbige nur in Uebereinstimmung beider Kammern an den König gebracht werden kann." Ueber die Berechtigung zu diesem Anträge und über seine Zulässigkeit konnte daher im Directorium ein Zweifel nicht entstehen. Es handelt sich daher allein um die Behandlungs art dieser Petition, mithin um eine formelle Frage. Nach §.109 der Verfassungsurknnde entscheidet dieKammer. Es wird also vorausgesetzt, daß dieKammer sich des Antrages annehme, den Antrag zu dem ihrigen machen will, und hat sie hierauf die Zweite Kammer zum Beitritt einzuladen. Nun bestimmt die Landtagsordnung in den §§. 106, 107 und 108 weiter, daß solche Anträge schriftlich eingereicht und so abgefaßt sein müssen, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wiedcrBe- schluß der Kammer lauten würde, wenn der Antrag unver ändert Genehmigung findet. Das ist geschehen. Der Antragsteller ist ferner berechtigt, seinen Antrag vor der Verhandlung in der Kammer weiter zu entwickeln oder zu motiviren. Die Kammer kann diese Begründung entweder sofort zulassen, also heute, oder den Antrag zu diesem Zwecke auf eine weitere Tagesordnung setzen. Es hangt also von der Kammer ab, ob sie die Begründung heute zu laßt oder bei einer anderen Tagesordnung erledigen will. Soweit will ich mich jetzt auf die Landtagsordnung be ziehen und behalte mir, nachdem der Antrag mit Genehmigung der Kammer begründet sein wird, die weiteren Anträge des Directoriums darüber vor. Ich frage also die Kammer: ob sie jetzt die mündliche Begründung und Motivirung des Antrages gestatten wolle? — Einstimmig. Ich ersuche nun den Herrn Antragsteller, seinen An trag zu motiviren. Professor vr. Heinze: Meine höchstgechrtcn Herren I Ich weiß von den Verhandlungsgcgcnständen der Ber liner Conferenzcn nicht mehr und nichts Anderes, als was ich in den Zeitungen gelesen habe; allein ich glaube, dieses Wenige reicht hin, uvi mich zu der Annahme zu berechti gen, daß die Errichtung eines Bundesgerichtcs in Berlin entweder gar nicht, oder daß doch nur die Errichtung eines Bundesgerichtes in sehr bescheidenen Dimensionen auf der Tagesordnung der Beratungen steht. Wer aber mit mir die Ueberzeugung theilt, daß ein Staatsgerichtshof in großem Style ein notwendiges, ein unerläßliches Erfor derniß für das Gedeihen des neuen Bundes sein wird, der würde, glaube ich, nicht wohl daran thun, die Entscheidung darüber, ob ein derartiger Staatsgerichtshof eingerichtet wer den soll, einzig und allein dem'künftigen Reichstag anheim zu stellen. Es wird vielmehr rathsam sein, bereits gegenwär tig die Errichtung eines solchen Bundesgerichts anzuregen, damit die Herstellung eines derartigen Gerichtshofs womög lich noch Aufnahme in die Regierungsentwürfe findet, somit die Chancen der Annahme durch den Reichstag verdoppelt werden, damit noch vor Zusammentritt des Reichstags gewissermaßen ein Provisorischer Besitzstand in dieser Be ziehung geschaffen werde. Was die Stellung der Sächsischen Stände anlangt, so geht mir darüber kein Zweifel bei, daß die Ständeversammlung nach Annahme der Bundes verfassung durch den Reichstag nicht mehr in der Lage sein wird, materielle Aenderungen der Bundesverfassung herbeizuführen. Will die Ständeversammlung auf den Inhalt der Bundesverfassung einwirken, so muß sie gegenwärtig ihre Stimme erheben. . Es ist, meine höchstgcehrten Herren, in Ihrer Mitte fast überflüssig, die elementaren ErfahrungSsätze zu entwickeln, aus denen sich meines Dafürhaltens die Noth- wendigkeit eines Bnndcsgerichts ergiebt. Es geht be kanntlich über menschliche Kräfte, Gesetze zu schaffen, die jedeVcrschiedenheit derDeutung ausschlösscn,Gesetze, deren Sinn vollkommen unzweideutig wäre, deren Sinn im ein zelnen vorkommendcn Fall nicht in verschiedener Art und Richtung ausgelegt und benutzt werdenkönnte; es geht ebenso über menschliche Kräfte, Gesetze zu schaffen, die angcpaßt wären an, die leicht und klar anwendbar wären auf alle Fälle, welche in derZukunft vorkommen können; Gesetze, die be rechnet wären für alle möglichen Eventualitäten und Gestal tungen. Nicht nur kommt es in der Gesetzgebung außerordent lich oft vor, daß Ausdrucke unabsichtlich gewählt werden, in welche späterhin verschiedene Deutungen gelegt werden kön nen, sondern häufig genug auch geschieht es, daß von Haus aus Wendungen und Ausdrücke absichtlich ausgenommen werden, von denen man weiß und sich sagt, daß sie doppel sinnig sind, deren Erläuterung aber, deren Ausprägung man den künftigen Verhältnissen, der Praxis geflissentlich überlasten will. Das ist die objective Seite, die formelle Mangelhaftigkeit aller Gesetze. Auf der subjcctiven Seite ist die allgemeine menschliche Schwäche bekannt, daß Jeder die Neigung hat, die Dinge so zu sehen, wie sie seinem wirklichen oder vermeintlichen Interesse günstig sind; daß Jeder geneigt ist, die Gesetze, die vorlicgen, so ansznlegcn, Ivie sie seinem Interesse am meisten entsprechen. Diese beiden Momente in ihrer Vereinigung bringen die überall
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