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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 13. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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noscent zu allen Dokumenten bekannt hat, so giebt der Beamte einem Protokollanten die Urkunden, um die Re co gnitionsregistraturen zu fertigen. Während der Fer tigung der letzteren vergeht Zeit, wahrend welcher der rich terliche Beamte von diesem Geschäfte nicht in Anspruch genommen wird; seine Thätigkeit beginnt erst wieder bei der Vorlesung des Protokolls. Mich, meine Herren, hat es immer sehr angenehm berührt, wenn ich in derZeit, die inzwischen vergeht, ohne daß der richterliche Beamte oder der Recognoscent beschäftigt ist, Gelegenheit gefunden habe, mit ersterem ein anderes Geschäft zur Erledigung zu bringen. Ich glaube, daß ein richterlicher Beamter hier durch keineswegs seiner Pflicht untreu wird, sondern finde es höchst achtungswerth, wenn ein richterlicher Beamter den geschäftlichen Verkehr erleichtert und im Dienste des Staates mit seiner Zeit möglichst haushälterisch umgeht. Ich verwende mich daher dafür, daß Sie nicht dem Se paratvotum, sondern dem Entwürfe beitreten. Freiherr von Hausen: Ich würde um das Wort bitten, wenn der Herr Referent Nichts zu erwidern hat. Bürgermeister Hirsch berg: Herr Präsident, ich bitte auch ums Wort! Präsident von Friesen: Zuerst Herr Freiherr von Hausen, dann Herr Bürgermeister Hirschberg. Freiherr vonHausen: Meine Herren! Mir bietet .der Antrag des Herrn Separatvotanten keine Veranlassung, gestehe ich, ihm aus das allgemeine Kapitel über den Durch schnittsbeamten, die Autorität des Staates u. s. w. zu folgen; ich Lin in der That außer Stande, dem Anträge ein so erhebliches Gewicht Leizulegen, wie das der Herr Separatvotant zu thun scheint. Im Allgemeinen glaube ich, ist ja der Entwurf und der Herr Separatvotant ganz einer Ansicht, cs handelt sich ja in der That nicht darum beispielsweise, daß der Herr Separatvotant die Feierlichkeit des Eides wollte und der Entwurf nicht, — nein, sondern es handelt sich meines Erachtens darum, ob oiese Feierlich keit erreicht wird durch die Bestimmungen des Entwurfes oder ob es dazu der Bestimmungen bedarf, die der Herr Separatvotant wünscht. So steht, glaube ich, die Sache. Ich möchte also denZusatz, den der Herr Separatvotant be antragt, mehr für einen rein redaktionellen halten und da muß ich gestehen, bin ich gegen den Antrag, einmal weil ich ihn für überflüssig halte im Anschluß anDas, was die Herren Vorredner gesagt haben; zweitens aber, weil ich ihn, wie sie, für zu weitgehend halte, und drittens bekenne ich, daß ich in der Motiviru.ng des Herrn Separatvotanten einen Widerspruch zu finden glaube. Zch halte ihn zu nächst für überflüssig, Ich glaube cs wird Nichts erreicht durch Das, was der Herr Separatvotant will. Meine Herren! Wer sich an das Gesetz kehren will, nur für den ist die Bestimmung des Gesetzes nicht zu dehnbar. Der 1. K. (1. Abonnement.) Herr Separatvotant sagt selbst, daß im Gesetze von 1840 eine Bestimmung derart enthalten gewesen ist. Ich glaube, Niemand ist sich im Zweifel, was diese Gesetzesbestimmung bedeuten soll, und wenn sie trotzdem nicht gehalten worden ist, so fürchte ich, wird es nicht um ein Haar anders, wenn die Bestimmungen hineinkommen, welche der Herr Separatvotant will. Ich glaube, sie gehen viel zu weit. Der Herr Bürgermeister Müller hat bereits das Beispiel mit der telegraphischen Depesche erwähnt. Es können aber noch weitere Fälle vorkommen. Ein derartiger Richter darf nicht einmal eine Unterschrift vollziehen in einer Sache, die ihm vorgelegt wird. Ein solches Beispiel scheint auf die Spitze getrieben; aber es entspricht das in der That lediglich den Worten des Amendements; denn es ist das eine fremdartige Verrichtung. Wenn aber der Herr Separatvotant diese scheinbar zu weit gehenden Aus legungen seiner Wünsche mit der Bemerkung zu beseitigen sucht: „daß in den Pausen der Verhandlung, insbesondere auch während des Niederschreibens des Verhandelten, die Vornahme anderweiter Geschäfte selbstverständlich nicht schlechthin ausgeschlossen sein würde", so ist das eben ein Widerspruch, den ich drittens in seinem Separatvotum finde. Ich frage: Was sind das für Pausen der Verhandlung? Namentlich in vielen Fallen, die hier einschlagen, wird die Protokollaufnahme von Aus sage zu Aussage erfolgen müssen; dann bildet entschieden das Niederschreiben des Verhandelten einen integrirenden Theil der Verhandlung selbst. In diesem Falle genügt es mir nicht, wenn der Herr Separatvotant sagt, daß ein geschaltet werde, der Richter habe sich aller fremdartigen Verrichtungen beim Protokolle zu enthalten, und er doch wünscht, daß die Vornahme anderweiter Geschäfte selbst verständlich nicht schlechterdings ausgeschlossen sein soll. Diese Gründe bestimmen mich, gegen das Separatvotum zu stimmen. Bürgermeister HirschLerg: Zch achte und ehre vollkommen die Motiven, die der Herr Referent zur Be gründung seines Separatvotums vorgesührt hat; allein ich glaube, daß das Gesetz viel zweckmäßiger diese Beweg gründe geltend macht. Ich bin sogar der Ansicht, daß, wenn die Bestimmung aufgestellt werden soll, die der Herr Referent uns vorschlägt, wir etwas höchst Bedenkliches thun. Mit je mehr Formen wir ein Gesetz bekleiden, um destomehr kommen wir in die Gefahr, Etwas zu thun, Nullitäten zu begehen. Es wird sich in sehr vielen Fällen von böswilligen Parteien voraussetzen lassen, daß sie den Ausdruck „fremdartige Verrichtungen" aufgreifen, um zu behaupten, der Richter habe während des Actes Etwas gethan, was als eine fremdartige Verrichtung an zusehen sei, und somit wäre der ganze Aet rechtsungültig. Es wird sich im Voraus nicht bestimmen lassen, welche Verrichtungen fremdartig sind, und es wird sich daher nach
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