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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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B. 167 Hinterlassene der in demselben Feldzüge Gefallenen oder Gestorbnen, als: . ,64 Hittwen, darunter: 18 Ofsizi^rswittwen, .,,, , . 1V Wittwesi von Untcröffizieren und 36 Wittwen von Kriegsreservisteu; endlich „ . , . 103 Kinder, darunter: 36 Kinder von Offizieren, 13 Kinder von Unteroffizieren, 54 Kinder von Kriegsreservisten. Die zweite Deputation der Ersten Kammer, mit welcher man sich bezüglich, des einschlagcnden Finanz-- Punktes in Vernehmung gesetzt hat, ist der Ansicht, daß derselbe zu einem Bedenken keine Veranlassung giebt. Durch dek vorliegenden Gesetzentwurf erhalten föl-. gende drei Gesetze Zusätze und Abänderungen: 1) das Gesetz über die Pensionen der königl. säch sischen Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837. , Dieses Gesetz zerfällt in drei Abschnitte. tLs handelt , , Abschnitt L. von,den Offizieren, den im. Range der Offiziere ! stehenden Militärärzten und. den Hinterlassenen der Vorgenannten. , ... Abschnitt V , ,von„den.Unteroffizieren/ Gemeinen und diesen rm . Ränge glelchstehendeu ufid in den .W.en her Regi- - meuter geführt werdenden Ärmecbeamtcn. .Abschnitt 0 , enthält allgeineinc Bestimmungen. 2) Nach §. 26 di,eses.Hese8e-s, tvltender Wittwen und Halfen der Offiziere und höheren Militär ärzte die in test §§.38 bis mit, 50 des- Gesetzes vom 7. März 1835, ^ die Civilsiaätsdieüer betreffend, enthäl- tenen Bestimmungen zür Anwendung gelangen. ' 3) Das Gesetz vom 24. Harz Mtz, Äe.Masid'e-; rungen einiger Bestimmungen des Gesetzes Über die Pensionen der Militärpersonen und deren Hinterlassenen vhm '17. December 1837 betreffend, ändert die Abschnitte 'sind D' des Mrgedachten Gesetzes verschiedöntlich ab. daraus siüd die Äezeichüüngen: Zu Abschnitt V und 0 in dem vorliegenden Gesetzentwürfe entstanden. Man muß sonach drei altere Gefitze: das Gesetz vom 7. März 1835, das Gesetz vom 17.'December 1837, das Gesetz vom 24, März 1852 zur Hand nehmen, um die materiellen Bestimmungen der Gesetzesvorlage fe'stzustellen. . , , . Die Frage liegt daher nahe, ob/ es in. formeller Hinsicht nicht" zivecknläßig er Mesen Wade, in e ine m Gesetze alle,Dispositionen über die.Pcnsionen der königl. sächsischen Milltärpersone'n üstd 'deren Hiüterlasftnen Zusammenzufassen. Aus zw'ci Grüüdcn hat man indessen davon absehen zu sollen geglaubt, einen solchen Antrag zu stellen. Der erste derselben lidgt darin, daß infolge der gleich mäßigen Organisation des Norddeutschen Bundesheeres eine Regelung, der betreffenden MilitärpensiöNsgesetze nach gleichen Grundsätzen zu erwarten steht, Eiüesi zweiten Gründ, von einem Anträge auf Erlassung eines neuen, Militärß.eysionsgesetzes äbzüsehen, haste man aber darin zu, erblichen, daß die Vvrlegünä nüd Berathüng eines neuen, das ganze MilitLbpenfionsWdseÜ umfassenden .Gesetzentwurfs einen weit größeren Aeit- aüswand erfordert und d'cü nächsten Weck des 'Gesetzes, für die Invaliden und die Hinterlasseüen der im .üöd- jährigen Feldzuge Gebliebenen in angemessene'r Mässe zu sorgen, erst in späterer Zukunft erreichbar machen würde. , Äist Übrigens der hoh'dn Kamrner 'Äe Prüfung der materiellen Bestimmungen des Gesetzentwurfs zu'erleich tern, hüt man die betreffenden Paragraphen aus den obgedachten drei Gesetzen in der Beilage GM diesem Bericht abdrucken fassen. Analog beabsichtigt auch die kysiigl. Staatsregierung, falls der Entwurf Gesetzes kraft erlangt, bei Publication des Gesetzes zu verfahren. Die nicht zum Vvrtrcig ßelüttgte Beilage and tz) lautet folgendermaßen: Auszug aus dem Gesetz über die Pensionen der königl. sächsischen Militärpersonen und deren Hinterlassenen vom 17. December 1837. tz-3. , Diejenigen Offiziere und Militärärzte, welche ent- inleder unmittelbar ffm Dienste oder in unmittelbarer "Folge'desselben gänzlich erblinden, einen Arm, eine ^Hand.odep einen Fuß verlieren oder des Gebrauchs der Sprache gänzlich heraubt worden sind, sollen, ohne Rücksicht auf die Dauer ihrer Dienstzeit, ihr volles Diensteinkommen (§. 8) als Pension erhalten, D.och sind Diejenigen, welche in der oben. erwähnten Weise ver stümmelt worden, eine ihren Kräften und früheren Dienstverhältnissen angesessene änderweite Anstellung im Staatsdienste aNzUnehmen verbünden uüd wird ihnen, wenn der Gehalt dieser Stelle der ihnen gebüh renden Pension nicht gleich konimt, das Fehlende 'aus dem Pensiönsfoüd zugelegt. ' S. 26. Hinsichtlich der Wittwen üüd Waisen der Offiziere Und .höheren Militärärzte fipden die , in den §§. 38 bis mit 50 des Gesetzes vo,m '7, Marz 1835, die Civilstaats- diener, betreffend,, enthaltenen Bestimmungen, und-zwar vom Aage der Prchlication, nurgedachtest Gesetzes an volle Anwendung, Dgs hierbei zsim G.punde zu.jlegenpe Diensteinkommen der Osstziere und Militärärzte ist nach §. 8 dieses 'Gesetzcs festzusetzen. Auszug aus dem Gesetze, die' Verhältnisse der Mvil- staatsdiener betreffend, vom 7. März 1835. "'§.38. Die Wittwen und Waisen der §. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Staatsdiener, "und mithin mit Ausschluß
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