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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 18. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Präsident von Friesen: Hat noch Jemand die Ab sicht, das Wort zu nehmen zu K. 3 ? — Es meldet sich Nie mand; die Berathung über §. 3 ist daher geschlossen und es erfolgt nun das Schlußwort. Zunächst hat es der Re ferent der Minorität und dann der Referent der Majorität. (Professor Dr. Heinze als Referent der Minorität verzichtet darauf.) Referent Advocat von Könneritz: Da der Herr Referent der Minorität auf das Schlußwort verzichtet hat, so will ich in Bezugaufden Majoritätsrntrag ein Gleiches. ÜM; will mir aber noch einige Worte über die Petition des Herrn Geh. Regierungsraths Eppendorff gestatten. In Betreff dieser Petition muß man daran festhalten, daß der verstorbene Bruder des Herrn Petenten nicht zu einer Ab teilung der Armee gehört hat, die auf den Kriegsfuß ge stellt war und die Bestimmung hatte, an den Feldvpera- tionen Theil zu nehmen. Der verstorbene Bruder des Herrn. Petenten ist vielmehr Rath im Kriegsministerium gewesen und das ganze Kriegsministerium war nicht dazu bestimmt, an den activen Operationen der Armee Theil zu nehmen. Ich will durchaus nicht verkennen, daß im vor liegenden eoncreten Falle sehr erhebliche Billigkeitsrücksich ten dafür sprechen, daß die Hinterlassenen eines Rathes des Kriegsministeriums, welcher durch den Krieg vorzugs weise in Anspruch genommen war und dessen frühzeitiger, höchst beklagenswerter Tod vielleicht nur infolge des Krie ges stattgefunden, den Hinterlassenen derjenigen Offiziere, welche auf dem Felde geblieben sind, gleichgestellt werden. Indessen für den einzelnen Fall läßt sich kein Gesetz geben und wollte man. die von der königl. Staatsregierung fest gehaltene allgemeine Norm, daß die Anwendbarkeit von 3 auf Wittwen von Offizieren re. von der Voraus setzung abhängig sei, daß Letztere auf dem Feldetat gestan den haben, verlassen, so würde das zu weit führen. Sollte das Gesetz in der bezeichneten Richtung ausgedehnt werden, so würde es auch erforderlich sein, daß man §. 1260 des Dienstreglements abändere und bestimme, daß allen Beamten des Kriegsministeriums die Campagnejahre doppelt angerechnet würden, was gegenwärtig nicht der Fall ist, insofern nicht Einzelne auf den Feldetat trans- ferirt worden sein sollten. Diese Petition greift daher in die militärischen. Verhältnisse doch auch tiefer ein, als cs auf den ersten Anblick scheint, und die Deputation konnte nach alledem nur dazu gelangen, der hohen Kammer vor zuschlagen, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Präsident von Friesen: Es kann nun zur Ab-- stimmung verschnitten werden. — Bei der Fragstellung gedachte ich folgenden Gang zu nehmen: Ueber den ersten Satz des §. 3 ist die ganze Deputation, Majorität und Minorität, einig.nämlich darüber, daß derselbe unverändert angenommen werde. Ich werde daher die erste Frage auf den ersten Satz des 3 stellen. Nachher folgt der An ¬ trag des Herrn Separatvotanten, der am erstenAbsatz des dritten Paragraphen Nichts ändert und ihm nicht präju- dicirt; jedenfalls aber seiner Tendenz nach weiter geht, als der Paragraph, d. h. mehr bewilligen will, als das Gesetz bewilligt. Ich würde also die zweite Frage auf die Fassung stellen, wie sie Seite 107 des Berichts zu er sehen ist. Wird dieser Satz nach dem Anträge des Herrn, Separatvotanten angenommen, so ist die natürliche Folge davon, daß auf den Schlußsatz, wie ihn der Herr Antrag steller beantragt, die dritte Frage zu richten wäre; würde aber das Separatvotum abgelehnt, so versteht es sich, daß die Frage auf den zweiten Absatz des §. 3 zu stellen wäre, und zwar: ob der zweite Satz des Paragraphen unverändert angenommen werden soll? — Die Petition des Herrn Geh. Regierungsraths Eppendorff ist für sich, darauf wurde die vierte Frage zu stellen sein. — In dieser Weise gedenke ich zu verfahren. Die ganze Deputation ist über den ersten Satz des §.3 einig und schlägt vor, denselben unverändert an zunehmen. Der Satz heißt: „Die Wittwen der im Kriege gebliebenen oder an den erlittenen Verwundungen verstorbenen Offiziere und ihnen im Range gleichstehenden Aerzte und sonstigen Militärbeamten, sowie der im Felde beschädigten oder erkrankten und infolge dessen bis zum Tage der Demobilisirung ver storbenen Offiziere re. erhalten, so lange sie im Wittwenstande bleiben, neben der gesetzlichen normalmätzigen Pension ohne Unterschied des- Ranges, in welchem ihr Mann gestanden, eine außerordentliche Beihülfe von 200 Thlr. jähr lich aus Staatsmitteln." Da nun die Deputation darüber einig ist, so frage ich die Kammer: „ob sie den ganzen ersten Satz des §.3 un verändert annehmen will?" Einstimmig: Ja. Sodann stelle ist die Frage: „ob die Kammer den folgenden Satz des Herrn Separatvotanten annehmen wolle: Bei Berechnung der den hinterlassenen Kin dern solcher Offiziere re. zukommenden Pensions beträge ist für mutterlose Kinder die Pension der Wittwe einschließlich dieser außerordentlichen Beihülfe zu Grunde zu legen. Der Ueberschuß des hierdurch bedingten Mehrbezugs über die allgemeinen Pensionssätze darf jedoch für die Kinder Eines Offiziers rc. nicht über den Ge- sammtbetrag von 200 Thlr. anstcigen und sind demgemäß die Kindespenstonen nötigenfalls an teilig zu verkürzen?" Mit 21 gegen 15 Stimmen abgelehnt. Somit erledigt sich nun der zweite Satz, den der Herr Separatvotant vorgeschlagen hat, und es würde nun die Frage gestellt werden aus die unveränderte Annahme des zweiten Satzes des Z. 3:
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