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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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Alinea 2 des Paragraphen kommt nun in Frage. Die Deputaten beantragt hier eine andereFaffung anzunehmen. Sie finden diese Fassung auf Seite 251 des Berichts und es ist auch hier der Fall, daß die Herren königl. Commissare mit derselben sich einverstanden erklärt haben. Die Fassung lautet: „Glöckner, Kirchner, Cymbelträger und andere niedere Kirchendiener, insofern deren Stellen nicht mit Schulämtern verbunden sind, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt und von der Kirchen- inspection verpflichtet." Ich frage die Kammer: ' „ob sie sich hiermit einverstanden erklären will?" Einstimmig. Endlich der dritte Satz: „Die Trennung eines Kirchcnamtes von einem Schulamte oder die Verbindung des ersteren mit einem solchen kann nach Gehör des Schulvor standes nur mit Genehmigung der Consistorial- behörde erfolgen," wird von der Deputation zur unveränderten Annahme empfohlen. „Will die Kammer diese unveränderte An nahme beschließen?" Einstimmig. Endlich frage ich die Kammer: „Will sie mit den eben beschlossenen Abän derungen den ganzen Paragraphen an nehmen?" Abermals gegen 1 Stimme. So können wir denn zu §. 26 übergehen. Referent Präsident v o n F r i e s e n: (§.26 nebst Motiven siehe L.M. II.K. S.1009 flg.) Der Hauptbericht sagt nun: 8.26. Beide Deputationen waren darüber einig, zu bean tragen, daß in dem zweiten Satze nach den Worten: „Zur Verwendung von Kapitalien" hinzugefügt werde: „aus dem Stammvermögen der Kirche," und sind, obgleich die königl. Comissare sich gegen diesen Zusatz erklärten, schließlich dennoch bei diesem An träge stehen geblieben, in der Absicht, den Kirchenvor stand gegen zu große Beschränkungen seiner Wirksamkeit zu verwahren. Sind alle Mitglieder des Kirchenvorstands mit dem' Patrone über eine solche Verwendung, bei welcher das Stammvermögen unversehrt bleibt, einig so dürste man wohl annehmen können, daß der Beschluß wohlüberlegt und ohne Schaden für Kirche und Gemeine sei; sind aber die Beschlußfassenden nicht völlig einig unter ein ander, so bedarf es ja nur des Widerspruchs und der Provocation der Dissentirenden auf höhere Entscheidung, um eine solche von der Consistorialbehörde dennoch ein zuholen. Die Deputation beantragt daher, wie solches auch selten der Deputation der Zweiten Kammer geschehen ist, daß die Kammer sich mit diesem Zusatze einverstanden erklären möge. Einen weiteren Antrag zum zweiten Absätze, Zeile 4 die Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten, sowie die Aufnahme von Kapitalien auf den Ercdit der Kirche, der Genehmigung der Consistorialbehörde, also nicht der des Ministeriums des Cultus anheim zu geben, haben die Deputation auf Vorstellung der königl. Commissare und mit Rücksicht auf die Verordnung voni 12. November 1837 und das dazu gehörige Regulativ über die Ressortvcrhältnisse zwischen dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und den in LvnrlKsiiois beauftragten Staatsministern (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 103) wieder fallen zu lassen beschlossen. Nach diesem Regulative gehört nämlich sul> g „die Veräußerung von Grundeigenthum und nutz baren Rechten eviang elis ch er Kirchen, Schulen und Stiftungen außer dem Falle einer Grenz berichtigung" zu denjenigen Geschäftsgegcnständen, welche dem Ministerium des Cultus nicht allein über wiesen sind, sondern welche von demselben auch bei den in LvanAsiicis beauftragten Staatsministern in Vortrag zu bringen sind. Ist nun allerdings auch die Auf nahme von Kapitalien auf den Credit der Kirche in dem angezogenen Regulative nicht erwähnt, so leuchtet es doch ein, daß ein Antrag, wie der erwähnte, die höheren Ressortverhältnisse der dermaligen Kirchenver fassung berühren uud daher in der gegenwärtigen Vor lage, , welche nicht die Verfassung der evangelisch-lutheri schen Kirche im Ganzen, sondern nur einen Theil der selben behandelt, nicht am Platze sein würde. Umgestal tungen in den bisherigen Compctenz- und Ressvrtverhält- nissen dürften erst von dem wirklichen Ausbau unserer Kirchenverfassung und namentlich von der Miederher stellung einer Landesconsistorialbehörde oder eines Kirchen- rathes zu erwarten sein und es wird daher für jetzt dabei bewenden müssen, die zuversichtliche Erwartung eines solchen Ausbaues auszudrücken, wie solches nach dem Anträge der Deputation im Eingänge dieses Berichts bei Erlassung der Ständischen Schrift geschehen soll. Im Uebrigen dürfte es nicht gerade zu tadeln sein, wenn die Veräußerung von Grundeigenthum und die Coutrahirung von Schulden, zumal auf den Credit einer Kirche, an etwas gemessenere Formen gebunden werden. Nun folgt weiter im Berichte eilte Bemerkung über den zweiten Absatz Zeile 4 und über die Absicht der De putation, hierzu eineAenderung vorzuschlagen, welche aber später zurückgenommeu worden ist, daher einer weiteren Erwähnung wohl nicht bedürfen wird-. — Der Bericht fährt nämlich fort: Es wird ferner bei Absatz 4 beantragt, nach den Worten: „über die Erhaltung" die Worte hinzuzufügen: „sowie pflegliche Benutzung", da durch dieselbe die bessere Erhaltung, der Gebäude, so wie der übrigem Grundstücke ebenfalls bedingt wird.
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